Leserforum, NJW-aktuell 29/2020, 10

Zu Dorn, NJW-aktuell H. 26/2020, 19. Der Autor weist auf die spannende neue Patentrechtsregelung im Infektionsschutzrecht hin. Vielleicht wird im Zuge der Corona-Pandemie erstmalig von ihr und von § 13 PatG Gebrauch gemacht werden. Unabhängig davon, ob dies durch die Bundesregierung, eine oberste Bundesbehörde oder nachgeordnete Behörden in Bund oder Land geschehen sollte, gilt aber: Die Klage zum Bundesverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgericht wird grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten. Die Zwischenüberschrift „Keine aufschiebende Wirkung“ erweckt den gegenteiligen Eindruck. Nur die ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ließe diese Wirkung nach der üblichen Systematik des § 80 II VwGO entfallen. Daran hat auch die Pandemie nichts geändert. Und das ist gut so. Denn der Eingriff ist rechtfertigungsbedürftig, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erst recht.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs, Düsseldorf

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