Ältere Arbeitnehmer öffentlicher Arbeitgeber haben aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen ein Recht darauf, dass ihr Arbeitgeber über einen Antrag auf Altersteilzeit ermessensfehlerfrei entscheidet. Was sich zunächst nach grauer Theorie anhört, bedeutet für die betroffenen Angestellten und Dienststellen, dass vor allen Dingen die persönlichen und dienstlichen Belange gegeneinander abgewogen werden müssen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat es nun als sachgerecht erachtet, dass ein Arbeitgeber die Altersteilzeit vor allen Dingen deswegen ablehnt, weil hierdurch nur einseitig die Arbeitszeit reduziert würde, aber nicht gleichzeitig finanzielle Mittel im gleichen Umfang freiwürden. Konkret standen bei der betroffenen Polizeibehörde die Regelungen des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW (PEMG NRW) einer „freien“ Mittelverwendung entgegen. Faktisch führte dies zu einer Änderung der Handhabung der Altersteilzeit in der Behörde. Nachdem bis vor wenigen Jahren Altersteilzeitanträge bewilligt werden konnten, ist dies seit knapp zwei Jahren nicht mehr der Fall.
Auch die Personalknappheit der Behörde durfte mit in das Ermessen einbezogen werden. Dass der Kläger gesundheitlich beeinträchtigt war, musste hier hinter zurücktreten, weil dies keine Frage sei, die im Rahmen der Altersteilzeit besonders berücksichtigt werden muss. Hierfür käme eine Krankschreibung oder eine (eingeschränkte) Arbeitsunfähigkeit in Betracht.
Mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist nun erstmalig über das Zusammenspiel von PEMG NRW und Altersteilzeit für Angestellte entschieden worden. Dabei wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.05.2010 bestätigt, das auch in erster Instanz dem beklagten Land Recht gegeben hatte. Gegen das Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden. (Az. 12 Sa 733/10)