„frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung“ sperrt Bürgerbegehren, Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 29.05.2019, Az. 4 L 1054/19

Für große Enttäuschung bei Bürgerinitiativen muss der aktuelle Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln sorgen. Denn nachdem der Gesetzgeber ursprünglich den Ausschlusskatalog für Bürgerbegehren, also die Liste verbotener Themen, gekürzt hatte und auch eine sanfte Öffnung nach hessischem Vorbild für Verfahren der Bauleitplanung einführte, schiebt das Verwaltungsgericht Köln dem nun für alle Verfahren mit „frühzeitiger Öffentlichkeitsbeteiligung“ einen Riegel vor. Entscheide sich die Gemeinde dafür ein derartiges Verfahren einzuleiten, sei das Vorhaben einem Bürgerbegehren und damit auch einem späteren Bürgerentscheid nicht mehr zugänglich. Ein Bürgerbegehren sei automatisch unzulässig, weil sich das Planungsverfahren nicht mehr im Stadium der Einleitung befinde.

Die Gemeinde kann somit eine richtungsweisende Entscheidung darüber treffen, ob sie ein Vorhaben der direkten Demokratie vor Ort zugänglich macht oder nicht.

Die Entscheidung ist umso bedeutender, als im konkreten Fall auch – wie oft vor Ort – der Planungsausschuss die Einleitung der „frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung“ beschlossen hat. Initiativen, die ausschließlich Beschlussfassungen im Rat einer Stadt im Blick behalten, würden erst im Nachhinein erfahren, dass ein Bürgerbegehren unzulässig ist.

Eine auf Dauer befriedigende Lösung kann sicherlich nur der Landesgesetzgeber finden. Er hat die vom Verwaltungsgericht angewandte Trennlinie zwischen Bürgerbegehren und Baugesetzbuch gezogen. Dass diese aber nicht zwingend erforderlich ist, zeigt ein Blick nach Bayern. Art. 18a Abs. 3 BayGO kennt den Ausschluss der Bauleitplaung aus den Verfahren von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid nicht.

Die Pressemitteilung zu dem Beschluss lautet im Volltext:

Ein gegen die Stadt Pulheim gerichteter Eilantrag zum Bürgerbegehren „Abteipassage Brauweiler“ ist vor dem Verwaltungsgericht Köln ohne Erfolg geblieben. Die 4. Kammer des Gerichts hat ihn mit einem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Beschluss vom 29. Mai 2019 abgelehnt. 

Der Planungsausschuss der Stadt Pulheim hatte Ende 2018 die Aufstellung eines Bebauungsplans zum Brauweiler Abtei-Quartier und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. Die Antragsteller sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens „Abteipassage Brauweiler“, das die Aufhebung dieses Aufstellungsbeschlusses verfolgt. Der Rat der Stadt Pulheim stellte im April 2019 die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Dagegen erhoben die Antragsteller Klage (Az. 4 K 3059/19) und stellten zugleich einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz. 

Mit dem Eilantrag wollten die Antragsteller erreichen, dass der Stadt Pulheim bis zu einer Entscheidung über ihre Klage weitere Verfahrensschritte im Hinblick auf den Bebauungsplan untersagt werden.  

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die mit ihm begehrte Sperrwirkung des Bürgerbegehrens für weitere Verfahrensschritte setze dessen Zulässigkeit voraus. Daran fehle es hier. Das Bürgerbegehren sei unzulässig. Nach den Vorgaben der Gemeindeordnung sei ein Bürgerbegehren über die Aufstellung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens unzulässig. Die Grenzziehung zwischen Einleitung einerseits und Aufstellung andererseits sei im Einzelnen umstritten. Im vorliegenden Fall befinde sich das Verfahren aber nicht mehr im Stadium der Einleitung. Denn durch den Beschluss, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen, seien das weitere Verfahren und die Mitwirkung der Bürger durch das Baugesetzbuch formalisiert geregelt. Für ein Bürgerbegehren bleibe daneben kein Raum. In Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung müsse eine Vielzahl öffentlicher und privater Interessen berücksichtigt werden. Sie ließen sich nicht in das Schema einer Abstimmung mit „Ja“ oder „Nein“ pressen. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde.

Anmerkung: Es ist unbekannt, welchen Streitwert das Gericht im Verfahren festgesetzt hat. Allerdings ist speziell für Bürgerbegehren vor dem Verwaltungsgericht Köln auf folgenden Artikel hinzuweisen: „Ein echtes Kostenrisiko für die Demokratie“, ZAP 2017, 773.