keine Befangenheit bei bloßer Wiedergabe von Disziplinarvorwürfen, Dienstgericht für Richter bei dem LG Düsseldorf, Beschluss v. 09.04.2019, Az. DG-3/2018

Der Antrag des Antragstellers vom 31.01.2019, den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht A., den Rechtsanwalt B. und die Richterin am Verwaltungsgericht C. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Gem. §§ 77 Abs. 1 LRiStaG NRW, 3 Abs. 1 LDG NRW, 54 Abs. 1 VwGO gelten für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen die §§ 41 – 49 ZPO entsprechend. Gem. § 42 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist gemäß § 42 Abs. 2 ZPO anzunehmen, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis haben kann, der Richter werde in seiner Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt. Ob der Richter tatsächlich befangen ist, ist dabei unerheblich.

St. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30.01.2018, 1 WB 12/17.

Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das bloße Vorliegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen stellt grundsätzlich keinen tauglichen Ablehnungsgrund dar.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29.11.2018, Az. 9 B 26/18; BVerwG Beschluss vom 12.06.2018, Az. 9 B 4.18; BVerfG, Beschluss vom 27.04.2007, Az. 2 BvR 1674/06.

Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2018, Az. 9 B 26/18; BVerwG Beschluss vom 06.11.2017, Az. 8 PKH 3/17.

Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2007, 1 BvR 1273/07, juris Rn.10 f.; BVerwG, Beschluss vom 15.05.2008, Az: 2 B 77/07, juris Rn. 6.

Die an dem Beschluss beteiligten Richter haben sich gemäß §§77 Abs. 1 LRiStaG NRW, 3 Abs. 1 LDG NRW, 54 Abs. 1 VwGO, 44 Abs. 3 ZPO dienstlich zu dem Ablehnungsgesuch des Antragstellers geäußert.

2. Nach den vorgenannten Maßstäben ist die Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Verfahren nicht begründet. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Gericht in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entschieden hat.

Dem steht nicht entgegen, dass der Beschluss vom 15.01.2019 eine Auflistung der im Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe enthält. Ausdrücklich bezieht sich die Auflistung der Vorwürfe auf den Verlauf des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass dort erwähnte Vorwürfe mitnichten als endgültig geklärt und bestätigt angesehen werden.

Ebenfalls nicht haltbar ist der Einwand des Antragstellers, das Gericht habe in dem Beschluss vom 15.01.2019 den aus den Akten ersichtlichen Inhalt in ‚unerträglicher Weise verfälscht‘. Es trifft zu, dass die Disziplinarvorwürfe 7 und 11 in der Zwischenzeit nach § 19 Abs. 2 LDG NRW aus dem Verfahren ausgeschieden wurden. Grund hierfür war indes nicht, wie der Antragsteller behauptet, dass diese Vorwürfe ‚ihrem Gegenteil nach feststehen‘, sondern, dass sie für die Art und Höhe der erwarteten Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Im Übrigen geht das Dienstgericht in dem Beschluss vom 15.01.2019 auch nicht davon aus, dass diese Vorwürfe bewiesen sind, sondern erwähnt lediglich, dass sie in den Erweiterungsverfügungen vom 08.05.2015 und vom 03.03.2015 enthalten waren.

Schließlich war es entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht notwendig, seine Auseinandersetzung mit den Disziplinarvorwürfen im Einzelnen in dem Beschluss vom 15.01.2019 noch einmal in aller Breite darzustellen. Aus dem Fehlen einer solchen Darstellung lässt sich nicht darauf schließen, das Gericht habe von den umfangreichen schriftlichen Stellungnahmen des Antragstellers keine Kenntnis genommen und unterliege deswegen der Befangenheit. Zu entscheiden war vorliegend über eine – einstweilige -Abordnung des Antragstellers an ein anderes Gericht nach § 79 LRiStaG. Das Gericht begründet die Notwendigkeit dieser Maßnahme damit, dass sie geeignet und gleichzeitig notwendig ist, um eine weitere Auseinandersetzung des Antragstellers mit anderen Personen, namentlich mit der Richterin am Amtsgericht D. und der in F. ansässigen Rechtsanwältin E., die eine Gefahr für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb am Amtsgericht F. darstelle, zu unterbinden. Die Stellungnahmen des Antragstellers in dem vorliegenden Verfahren geben indes keinen Anlass zu der Annahme, dass diese Gefahr ausgeräumt sei; im Gegenteil lässt seine dortige extensive Schilderung des nach seiner Ansicht ’speziellen F’er Klimas‘ und seine aufrechterhaltene Kritik an dem Verhalten der Richterin am Amtsgericht D. – vorbehaltlich einer endgültigen rechtlichen Bewertung dieses Verhaltens – darauf schließen, dass Konfliktpotential weiterhin vorhanden ist. Insofern gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass Gericht habe die Schriftsätze des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen.

Nach alldem beruht die vom Antragsteller geäußerte Besorgnis der Befangenheit einzig darauf, dass das Gericht eine andere Rechtsansicht vertritt als der Antragsteller. Dies begründet jedoch in Regel keine Besorgnis der Befangenheit, nach dem Vorgesagten war diese auch nicht ausnahmsweise anzunehmen; insbesondere sind dem Beschluss nach dem Vorgesagten weder irrige Rechtsansichten noch Willkür zu entnehmen. Insofern war das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückzuweisen.

Es ergeht keine gesonderte Kostenentscheidung, da es sich um Kosten des zugrundeliegenden Rechtsstreits handelt.

Der Beschluss ist unanfechtbar. (§§ 77 Abs. 1 LRiStaG NRW, 3 Abs. 1 LDG NRW, 146 Abs. 2 VwGO)