Rat der Stadt Blomberg muss über Schulschließung erneut entscheiden, Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Minden vom 28.02.2011

Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem Eilverfahren angeordnet, dass die Entscheidung der Stadt Blomberg, die Grundschule in Istrup zu schließen, vorläufig nicht vollzogen werden darf, der Grundschulbetrieb also zunächst uneingeschränkt fortzusetzen ist. Der von den Eltern einer ab Sommer 2011 schulpflichtigen Tochter gestellte Antrag hatte damit Erfolg.

Nach Auffassung der zuständigen 8. Kammer des Verwaltungsgerichts begegnet die Entscheidung des Rates in Bezug auf die Frage, welche der insgesamt fünf in Blomberg vorhandenen Grundschulen geschlossen werden soll, rechtlichen Bedenken. Erforderlich sei insoweit eine Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange, die voraussetze, dass dem Rat vor seiner Entscheidung alle wichtigen Tatsachen bekannt seien. Wenn Alternativen vorhanden seien, müsse der Rat in der Lage sein, diese auf der Grundlage einer umfassenden Sachkenntnis zu gewichten. Vorliegend sei nicht feststellbar, dass dem Rat der Stadt alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestanden hätten und er alle relevanten Umstände in die Abwägungsentscheidung einbezogen habe. Insbesondere bleibe unklar, aus welchen Gründen die Grundschulen Reelkirchen und Paradies beibehalten werden sollten. Weder die Schulentwicklungsplanung noch die Vorlagen für die Ratssitzung ließen erkennen, welche Gründe dafür ausschlaggebend waren. Mit Blick auf diese Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schließung gerade der Grundschule Istrup sei dem Interesse der Antragsteller daran, die Grundschule vorläufig offen zu halten, der Vorrang zu geben.

Es sei zwar möglich, dass sich bei ordnungsgemäßer Abwägung aller Interessen die Schließung der Grundschule Istrup rechtfertigen lasse; eine solche Entscheidung könne aber nur der Rat treffen, der sich dann erneut mit der Sache befassen müsse. Das Gericht sei auf eine Kontrolle der getroffenen Entscheidung beschränkt.

(Beschluss vom 25. Februar 2011 – 8 L 716/10 -, nicht rechtskräftig.)