Beschränkung der Polizei-Heilfürsorgeverordnung NRW: Kein Gratis-Potenz­mittel vom Dienst­herrn, lto.de v. 30.04.2016

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst auch die Versorgung in Krankheitsfällen. Aber der Schutz darf auf Heilfürsorge, Beihilfe und private Krankenversicherung aufgeteilt werden, so das BVerwG. Das ist zumutbar, meint Robert Hotstegs.

Der Fall wirkte illuster und der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hatte ihn geradezu nach Leipzig eingeladen. Doch ist das Ergebnis allein aus systematischen und verfassungsrechtlichen Gründen interessant, der Kläger verlor wie schon zuvor beim Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 28.04.2016, Az. 5 C 32.15).

Ein Polizeivollzugsbeamter aus Nordrhein-Westfalen (NRW) litt an erektiler Dysfunktion. Er wurde ärztlich behandelt und erhielt das Medikament Cialis verschrieben. Hierbei entstanden ihm Kosten von 323,89 Euro. Diese machte er nun bei der „Freien Heilfürsorge“ geltend, denn in NRW genießen Polizeivollzugsbeamte einen weitaus umfassenderen Gesundheitsschutz als andere Beamte. Sie werden vorrangig vollständig auf Kosten der Heilfürsorge behandelt, erst nachrangig auf Kosten der Beihilfe und schließlich für die verbleibenden Restkosten oder aber für vollständig vom Staat ausgeschlossene Leistungen auf Grundlage einer privaten Krankenversicherung.

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