keine Bezügekürzung bei missbräuchlicher Versetzung in den Ruhestand, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 06.05.2016, Az. 26 L 579/16

In einer heutigen Entscheidung macht das Verwaltungsgericht Düsseldorf deutlich, dass willkürliche Versetzungen in den Ruhestand keine sofortige Kürzung der Bezüge nach sich ziehen. Im konkreten Fall hatte sich das Land Nordrhein-Westfalen über ärztliche Prognosen hinweggesetzt, Stellungnahmen nicht abgewartet, Hinweise auf Teildienstfähigkeiten ignoriert und schließlich aus Sicht des Gerichts vor allen Dingen: spekuliert. Dies sei missbräuchlich, sodass ausnahmsweise die gesetzliche Folge der Kürzung der Bezüge auf Ruhestandsniveau nicht greifen dürfe.

1. Ausgangssituation

Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, erhält er Bezüge nur noch in Höhe seiner Versorgung. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn er gegen seine Versetzung in den Ruhestand klagt und die Zurruhesetzung damit noch nicht rechtskräftig wird. Die Gerichte davon aus, dass auch dem ggf. zu Unrecht zur Ruhe gesetzten Beamten kein Schaden entsteht, da die einbehaltenen Bezüge, sollte sich am Ende des Verfahrens rausstellen, dass die Versetzung in den Ruhestand rechtswidrig war, problemlos nachgezahlt werden können.

2. der konkrete Fall

Anders sieht allerdings die Sache dann aus, wenn der Dienstherr die Versetzung in den Ruhestand nicht nur rechtswidrig, sondern sogar rechtsmissbräuchlich betreibt, so wie es jetzt in einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf der Fall war. Der Dienstherr hatte die Antragstellerin wegen angeblicher Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, obwohl der zuständige Amtsarzt nach einer Untersuchung feststellte, dass von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit noch nicht ausgegangen werden könne. Unsere Mandantin wandte sich nicht nur mit einer Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand, sondern im Wege eines Eilverfahrens auch gegen den Einbehalt ihrer Bezüge – soweit diese die Versorgungsansprüche überstiegen – und dies mit Erfolg.

Das Verwaltungsgericht fand deutliche Worte für den Antragsgegner:

„Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Zurruhesetzung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Zugleich hält das Gericht die Annahme der eine Zurruhesetzung rechtfertigenden dauernden Dienstunfähigkeit der Antragstellerin für aus der Luft gegriffen. […] Es ist ihr im Hinblick auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Antragsgegners und auf die Erfolgsaussichten ihrer gegen die Zurruhesetzung gerichteten Klage […] nicht zuzumuten, die Rechtskraft eines Urteils abzuwarten und bis dahin monatlich erhebliche finanzielle Einbußen hinzunehmen.“

In Anbetracht dieser Entscheidung ist es jedem Beamten, der gegen seine Zurruhesetzung im Klagewege vorgehen will und der gleichzeitig das Gefühl hat, der Dienstherr könnte diese bewusst vorangetrieben haben, zu empfehlen, auch zu überprüfen, ob die Zurruhesetzung eventuell rechtsmissbräuchlich erfolgt sein könnte und ihm deswegen der Anspruch auf die vollen Bezüge weiterhin zusteht. Wir helfen Ihnen bei dieser Frage gerne weiter.

3. die Entscheidung

Im Volltext begründet das Verwaltungsgericht seine Entscheidung wie folgt:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV NRW) vom 22. Januar 2016 über die Zurruhesetzung der Antragstellerin die deren Ruhegehalt übersteigende Besoldung nicht nach § 34 Abs. 3 S. 1 LBG NRW einzubehalten und ihr die bisher einbehaltenen Teile der Besoldung zu erstatten.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Den am 24. Februar 2016 bei Gericht anhängig gemachten Antrag der Antragstellerin,
„der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, der Antragstellerin ihre vollen Aktiv-Dienstbezüge (Besoldungsgruppe A 9, Stufe 6) auszubezahlen, bis über die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über ihre Versetzung in den Ruhestand vom 22.01.2016 rechtskräftig entschieden ist“,
hat mit dem sich aus dem Tenor ergebenden, im freien Ermessen der Kammer stehenden (§ 123 Abs. 2 VwGO iV.m. § 938 Abs. 1 ZPO) Anordnungsinhalt Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, insbesondere zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit,

vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn 316. m.w.N.

Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch darauf glaubhaft gemacht, bis zur Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheides vom 22. Januar 2016 ihre Besoldung ungekürzt zu erhalten.

Diesem Anspruch steht hier ausnahmsweise nicht § 34 Abs. 3 S. 1 LBG NRW entgegen, wonach mit dem Beginn des Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigende Besoldung einbehalten wird. Denn zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO ausnahmsweise dann zu gewähren sein, wenn die Zurruhesetzungsverfügung ersichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist und nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen bzw. offensichtlich rechtswidrig erscheint,

OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2013 -1 B 1282/12 – juris, m.w.N.

Im vorliegenden Fall hält es das Gericht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Zurruhesetzungsverfügung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Zugleich hält das Gericht die Annahme der eine Zurruhesetzung rechtfertigenden dauernden Dienstunfähigkeit der Antragstellerin für aus der Luft gegriffen.

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind.

Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er seinen Dienstpflichten infolge gesundheitlicher Mängel nur unter Umständen nachkommen kann, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, und hierdurch der ordnungsgemäße Ablauf der Dienstgeschäfte unzumutbar beeinträchtigt wird; dauernde Dienstunfähigkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn eine Besserung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beamten in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 2009 – 6 A 2615/05-, juris, Rn. 48, m.w.N.

Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend – jedenfalls nicht in allen Fällen – auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist.

BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97-, BVerwGE 105, 267ff. = juris, Rn. 15.

Daraus folgt zwar, dass die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und stets ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Dienstunfähigkeit darstellt, es namentlich nicht Sache des begutachtenden Arztes ist, die Dienstpflichten des jeweiligen Beamten zu bestimmen.

Vgl OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 -1 A 2211/07-, juris, Rn. 43.

Gleichwohl haben weder die über die Zurruhesetzung entscheidende Behörde noch das diese Entscheidung überprüfende Gericht die Befugnis, ohne Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde oder sogar entgegen in Anspruch genommener ärztlicher Fachkunde über die Zurruhesetzung eines Beamten zu befinden. Kommt es nämlich maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich; für medizinische Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Auskünfte und Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Behördenmitarbeiters oder des Richters,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 – 2 B 24/12 – juris, Rn. 10, OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 -, juris, Rn. 12.

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung die Antragstellerin wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, deshalb rechtsmissbräuchlich und aus der Luft gegriffen, weil das LBV NRW die in Anspruch genommene amtsärztliche Fachkunde ignoriert bzw. sich dieser widersetzt hat, ohne dass dem eigene Sachkunde des LBV NRW, die eine Zurruhesetzungsentscheidung zu tragen geeignet wäre, gegenüberstehen würde.

In seiner amtsärztlichen Stellungnahme vom 24. November 2015 führte der Amtsarzt A. vom Gesundheitsamt der Stadt B. aus, eine dauerhafte Dienstunfähigkeit der Antragstellerin liege nicht vor, weil mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate zu rechnen sei.

Dieser amtsärztlichen Stellungnahme insbesondere der darin enthaltenen medizinisch-sachverständigen Prognose einer Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit der Antragstellerin innerhalb von sechs Monaten hat sich das LBV NRW in seinem Bescheid vom 22. Januar 2016 schlichtweg widersetzt unter Verweis auf die sehr erheblichen Vorerkrankungszeiten der Antragstellerin sowie darauf, dass sich vorherige amtsärztliche Prognosen zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit der Antragstellerin nicht bewahrheitet hatten. Letztere Tatsachen mögen zwar Indizien sein, die (aktuelle) amtsärztliche Prognose der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit binnen sechs Monaten kritisch zu hinterfragen und ggf. auch eine diesbezügliche Begründung, weitere Erläuterung und Plausibilisierung des Amtsarztes anzufordern – was das LBV NRW mit Schreiben vom 17. Februar 2016 ja auch getan hat, jedoch erlauben sie der Behörde nicht, sich einfach hierüber hinwegzusetzen.

Insbesondere rechtfertigt auch die Tatsache, dass die amtsärztliche Stellungnahme vom 24. November 2015 weder eine Diagnose noch eine Begründung für die getroffene Prognose der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit binnen sechs Monaten enthält, es nicht, diese Prognose zu ignorieren. Daraus, dass die Stellungnahme Diagnose und Begründung nicht enthält, kann nicht geschlussfolgert werden, dass Diagnose und Begründung nicht existieren. Dass Diagnose und Begründung in der Stellungnahme nicht enthalten sind, beruht möglicherweise darauf, dass der Amtsarzt angenommen hat, aufgrund von § 24 Abs. 3 S. 1 GDSG NRW, wonach die die Untersuchung veranlassende Stelle in der Regel nur die Übermittlung des Ergebnisses der Untersuchung und dabei festgestellter Risikofaktoren verlangen darf, nicht ohne Weiteres zur Übermittlung von Diagnose und Begründung berechtigt zu sein. Dass der Amtsarzt hierzu sehr wohl berechtigt ist, ergibt sich jedoch daraus, dass ein im Zurruhesetzungsverhren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten sich nicht darauf beschränken darf, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten muss, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist; danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen,

BVerwG in ständiger Rechtsprechung, vgl – zuletzt – Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37/13 – juris, Rn. 12, m w N.

Aufgrund dessen greift für Zurruhesetzungsfälle die Regelung des § 24 Abs. 3 S. 2 GDSG NRW, wonach die Weitergabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen an die die Untersuchung veranlassende öffentliche Stelle zulässig ist, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist. Deshalb ist der Amtsarzt verpflichtet, dem LBV NRW auf dessen Anforderung vom 17. Februar 2016 die gestellte Diagnose sowie die Begründung für die Prognose der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit der Antragstellerin binnen sechs Monaten zu übermitteln.

Es ist davon auszugehen, dass eine derartige Begründung des Amtsarztes sich auch dazu verhalten wird, warum nunmehr eine Prognose der Genesung binnen sechs Monaten gestellt wird, obwohl sich bisherige Prognosen der Genesung bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin nicht bewahrheitet hatten. Nicht zulässig ist es jedenfalls – wie es das LBV NRW getan hat -‚ aus der Nichtbewahrheitung der bisherigen Genesungsprognosen pauschal darauf zu schließen, dass sich auch die neuerliche Genesungsprognose nicht bewahrheiten wird. Ob es Gründe und ggf. welche Gründe es dafür gibt dass sich die Prognose einer Genesung bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bewahrheitet oder nicht, ist nämlich eine ärztlich zu beantwortende Frage des konkreten Einzelfalls. Aus der Luft gegriffen ist insoweit jedenfalls die Hypothese des LBV NRW im Bescheid vom 22. Januar 2016, aufgrund der Ankündigung eines mehrwöchigen Kinikaufenthalts seitens der Antragstellerin sei eine Wiederherstellung der vollen Dienstunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten ausgeschlossen, denn erfahrungsgemäß folge einer aktuellen Erkrankung – zumal im Anschluss an einen Klinikaufenthalt – eine stufenweise Wiedereingliederung. Auch eine derartige Beurteilung bzw. Prognose darf die Antragsgegnerin gerade nicht pauschal anhand von allgemeinen Erfahrungswerten und Allgemeinplätzen vornehmen, sondern muss insoweit auf den Einzelfall bezogenen medizinischen Sachverstand in Anspruch nehmen, im Falle von Zweifeln daran, dass aufgrund des von der Antragstellerin angekündigten Klinikaufenthalts die Prognose der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit binnen sechs Monaten noch zu halten ist, hätte die Antragsgegnerin deshalb den Amtsarzt mit einer Nachbegutachtung beauftragen müssen anstatt abstrakt zu spekulieren und zu mutmaßen.

Aus der Luft gegriffen ist die Zurruhesetzungsverfügung zusätzlich deshalb, weil in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 24. November 2015 für den Fall, dass wider Erwarten die volle Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate nicht erreichbar sein oder nach kurzer Zeit erneut erhebliche Krankheitszeiten auftreten sollten, in Abhängigkeit von einer erneuten Fachbegutachtung, ob und inwieweit die Antragstellerin dauerhaft soweit gesundheitlich stabilisierbar ist, dass eine regelmäßige dienstliche Tätigkeit realistisch erscheine, die Prüfung als angezeigt benannt wird, ob die Möglichkeit einer anderweitigen oder geringerwertigen Verwendung gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 und 3 BeamtStG oder eine begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne des § 27 BeamtStG besteht. Damit hat der Amtsarzt zum Ausdruck gebracht, dass er selbst für den anzunehmenden künftigen Fall einer dauernden Dienstunfähigkeit der Antragstellerin i.S.d. § 26 Abs. 1 BeamtStG das Bestehen einer die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand in der Regel ausschließenden Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BeamtStG oder einer begrenzten Dienstfähigkeit im Sinne von § 27 BeamtStG für nicht ausgeschlossen und ggf. eine weitere diesbezügliche medizinische Fachbegutachtung für angezeigt hält. Auch über diesen ohne Weiteres nachvollziehbaren medizinisch-sachverständigen Ansatz hat sich das LBV NRW schlichtweg hinweggesetzt. Anstatt abzuwarten, ob sich zunächst einmal die amtsärztliche Prognose der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit bewahrheitet oder nicht und für den Fall, dass sie sich nicht bewahrheitet, die erneute amtsärztliche Fachbegutachtung zu veranlassen mit dem Ziel, amtsärztliche Expertise über das Bestehen und ggf. den Umfang einer möglichen anderweitigen Verwendungsmöglichkeit oder Teildienstfähigkeit der Antragstellerin und in diesem Rahmen insbesondere darüber, welche Einschränkungen hinsichtlich zu verrichtender dienstlicher Tätigkeiten bzw. des zeitlichen Umfangs dienstlicher Tätigkeit bei der Antragstellerin konkret bestehen, zu erlangen, hat das LBV NRW ohne medizinische Grundlage und damit vollkommen aus der Luft gegriffen spekuliert, welche anderen Dienstposten der Antragstellern möglicherweise übertragen werden könnten oder nicht.

Darüber hinaus hat der Antragsgegner selbst unter Zugrundelegung der von ihm angenommenen Prämisse, nach einer anderweitigen Verwendung der Antragstellerin suchen zu müssen, die Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an eine solche Suche nicht beachtet, insbesondere die Notwendigkeit, die Suche regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn im vorliegenden Fall also sämtliche nordrhein-westfälischen Landesbehörden zu erstrecken,

vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vorn 19. März 2015 – 2 C 37/13 -, juris, Rn. 17 ff,

denn er hat seine Suche ausweislich der Bescheidbegründung auf das LBV NRW beschränkt.

Dass der Antragsgegner einhergehend mit der Rechtsmissbräuchlichkeit der Zurruhesetzung der Antragstellerin zielgerichtet den Zweck verfolgte die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, sieht das Gericht schließlich indiziert durch die folgenden Ausführungen des LBV NRW in den Vorlageschreiben an den Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung vom 25. bzw. 30. November 2015: „Insbesondere auch unter Berücksichtigung des Spannungsverhältnisses zwischen Beamter und Tarifbeschäftigten erscheint die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses und der Bezügezahlung nicht gerechtfertigt. Ein vergleichbar tariflich Beschäftigter würde schon seit längerem keine Lohnfortzahlung erhalten.“

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihr im Hinblick auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Antragsgegners und auf die Erfolgsaussichten ihrer gegen die Zurruhesetzung gerichteten Klage beim VG Düsseldorf 13 K 914/16 nicht zuzumuten, die Rechtskraft eines Urteils abzuwarten und bis dahin monatlich erhebliche finanzielle Einbußen hinzunehmen. Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Bezügemitteilungen 02/2016 und 04/2016 ergibt sich, dass deren Bezüge nach erfolgter Einbehaltung gemäß § 34 Abs. 3 S. 1 LBG NRW (ca. 1.400,00 EUR netto) mehr als ein Drittel netto (ca. 850,00 EUR netto) geringer ausfallen als vor der Einbehaltung (ca. 2.250,00 EUR netto). Diese deutliche finanzielle Einbuße müsste die Antragstellerin zwar hinnehmen, wenn sich die erfolgte Zurruhesetzung als rechtmäßig erweisen würde und wäre ihr deshalb auch bereits zumutbar im Falle überwiegender Wahrscheinlichkeit des Misserfolges ihrer hiergegen gerichteten Klage, weil sie sich in diesem Fall dauerhaft auf ein niedrigeres Bezügeniveau einstellen müsste und auch könnte. Diese Einbuße ist ihr jedoch nicht zumutbar im hier vorliegenden Fall einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit rechtsmissbräuchlicher Zurruhesetzung. In einem derartigen Fall muss ein Beamter oder eine Beamtin nicht davon ausgehen, sich dauerhaft mit einem abgesenkten Bezügeniveau begnügen zu müssen, so dass sich das Erfordernis, wegen der Regelung des § 34 Abs. 3 S. 1 LBG NRW vorübergehend bis zum Abschluss des Klageverfahrens Dispositionen zur Absenkung des Lebensstandards ergreifen zu müssen, als unzumutbare Härte darstellen würde. Dass derartige Dispositionen im Falle der Antragstellerin auch konkret erforderlich wären, hat diese glaubhaft gemacht. Sie hat eine Aufstellung vorgelegt, nach der ihre monatlichen Ausgaben mit Ausnahme des täglichen Bedarfs, insbesondere von Nahrungsmitteln, … EUR betragen. Es bedarf keiner ins Einzelne gehenden Darlegung dass dieser alltägliche Bedarf aus der Differenz zu den monatlichen Nettobezügen von ca. 1.400,00 EUR nicht zu bestreiten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 und 10.4 des Streitwertkataiogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der Wertstufe, welcher die Hälfte des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen den aktiven Beamtenbezügen und den Ruhestandsbezügen der Antragstellerin unterfällt.

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