im Ruhestand kein Eilverfahren gegen das vorläufige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 11.10.2018, Az. 26 L 2528/18
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Rahmen eines Eilverfahrens schnell und knapp bestätigt, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gem. § 39 S. 1 BeamtStG gegenstandslos wird, sobald der Beamte (wirksam) in den Ruhestand versetzt wurde. Damit bestätigt es das Vorgehen des Dienstherrn, einen Beamten vorläufig zu suspendieren, bis er entscheiden konnte, den Beamten wegen […]