Nicht behindert genug? Sozialrecht gilt nicht komplett für Pfarrer | Dienstrecht | Pressemitteilung 2015-08

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 07.12.2015

::: Pressemitteilung 8/2015 :::

Nicht behindert genug? Sozialrecht gilt nicht komplett für Pfarrer
Düsseldorfer Fachanwälte betreiben Klage gegen Ungleichbehandlung

Düsseldorf/Chemnitz. Pfarrerin oder Pfarrer zu sein ist kein Beruf wie jeder andere. Das verrät bereits ein kurzer Blick auf die ungewöhnlichen Arbeitszeiten, die von 0-24 Uhr reichen können und gerne am Sonntag liegen. Ebenso sind die Arbeitsinhalte mit Themen von Geburt bis Tod sicherlich etwas Besonderes. Dennoch: die Geistlichen verdienen mit ihrem Beruf ihren Lebensunterhalt. Sie ernähren sich und ihre Familie, sie zahlen Miete und Lebenshaltungskosten. Aber das deutsche Sozialrecht sagt, dass Pfarrer keinen Arbeitsplatz im Rechtssinne hätten. Und damit entsteht plötzlich eine Schutzlücke für behinderte Geistliche. Bei dem Sozialgericht Chemnitz ist nun eine aktuelle Klage hierzu anhängig (Az. S 28 AL 757/15).

Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Robert Hotstegs (36) hat die Klage eingereicht: „Die Lücke entsteht, wenn Pfarrer behindert, aber eben nicht ‚schwerbehindert‘ im rechtlichen Sinne sind, also ihr Grad der Behinderung unter 50 liegt.“ Jeder andere Arbeitnehmer oder Beamte kann mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 eine sogenannte „Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen“ beantragen. Pfarrer nimmt das Sozialgesetzbuch IX aber ausdrücklich aus.

„Und das entstammt wohl der Vorstellung, dass bei Pfarrerinnen und Pfarrern nicht der Lebensunterhalt im Mittelpunkt steht, sondern allein selbstlose diakonische Arbeit. Sie sind dann im Ergebnis also nicht behindert genug.“ so Hotstegs. Seine Kanzlei ist bereits seit 30 Jahren auf das Dienstrecht und auch das evangelische Pfarrerdienstrecht spezialisiert. Die Praxis zeige, dass sich das Berufsbild Pfarrer immer weiter verändert habe. Der Pfarrberuf habe sich durchaus anderen Berufen angenähert. Und überdies sei das Problem, „dass die Kirche als Arbeitgeberin und Dienstherrin nicht immer den besten Ruf hat. Die Gleichstellung ist also notwendig, um den Schutz der einzelnen Betroffenen zu verbessern.“

Dass der Weg bis dahin lang werden kann, ist den Beteiligten bewusst. Aber gerade in Zeiten von Inklusion sei es wichtig, ganz konkrete Lücken im rechtlichen Schutz von Behinderten aufzuzeigen.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?page_id=145

::: die Kanzlei :::

Seit 30 Jahren berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft bundesweit in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts, Beamtenrechts, Disziplinarrechts und Kommunalverfassungsrechts. Hierzu gehören etwa Klage- und Eilverfahren von Beamten gegen ihren Dienstherrn, die Verteidigung von Beamtinnen und Beamten in Disziplinarverfahren und Disziplinarklagen, sowie die Beratung und Begleitung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden. Die Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

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