Stadtpark: Begehren unzulässig, Rheinische Post vom 26.05.2011

VON ROMAN ZILLES

 

Leichlingen (RP) Das Kölner Verwaltungsgericht hat das Bürgerbegehren gegen eine Stadtpark-Bebauung mit großer Deutlichkeit für unzulässig erklärt. Die Initiative erwägt dennoch, in Berufung gegen das Urteil zu gehen.

Der erste Weg nach dem Urteil führte Stadtkämmerer Horst Wende auf den Flur vor Saal 1 des Kölner Verwaltungsgerichts. Per Mobiltelefon setzte er Bürgermeister Ernst Müller in Kenntnis über den Ausgang der Verhandlung. Das Gehörte dürfte der urlaubende Stadtchef zufrieden zur Kenntnis genommen haben.

 

Denn zuvor hatten die Richter um Dr. Joachim Arntz ganz im Sinne der Leichlinger Verwaltung Recht gesprochen, indem sie das Bürgerbegehren der Initiative „Rettet den Stadtpark“ für unzulässig erklärt hatten.

 

Initiative sofort in der Defensive


In gut einer Stunde waren Sachlage erörtert und Urteil gesprochen worden. Den Verfahrensbeteiligten und den zwei Dutzend Zuhörern nahm Arntz bereits mit seinem Monlog zu Beginn alle Spannung über den Ausgang. Anhand seiner Ausführungen war klar, wer als Sieger den Saal verlassen würde: Wende und Dezernentin Barbara Hammerschmidt, die für Müller einsprangen.

 

Ihre beiden Anwälte von der Kanzlei Lenz und Johlen (Klaus Schmiemann und Giso Hellhammer-Hawig) mussten sich gar nicht groß ins Zeug legen, während sich die Vertreter der Initiative, Lydia Feucht, ihr Mann Norbert Stengert-Feucht, Christa Sylla und ihr Anwalt Robert Hotstegs, sofort in der Defensive wiederfanden.

 

Vor allem zwei Punkte waren für das Gericht ausschlagend: Erstens seien Frage und Begründung des Bürgerbegehrens „nicht deckungsgleich“. Während aus der Begründung klar hervorginge, dass es der Initiative um den Erhalt des Stadtparks gehe, lautet die Frage hingegen: „Soll das Grundstück des neuen Stadtparks im alleinigen Eigentum und Besitz der Stadt Leichlingen bleiben?“ Dies sei juristisch nicht zulässig.

 

Denn hätte die Stadt im Fall eines erfolgreichen Begehrens „dort trotzdem bauen dürfen, wenn sie Eigentümer des Stadtparks geblieben wäre“, verdeutlichte Arntz. Eventuell sei die Frage so gewählt worden, um dem zweiten Grund der Klageabweisung möglichst zu umgehen: Bürgerbegehren dürfen nicht in eine bestehende Bauleitplanung eingreifen.

 

Dies sei aber hier der Fall, da der Stadtrat schon zuvor einen Bebauungsplan für das Areal auf den Weg gebracht habe. Da diese beiden Punkte für die Richter deutlich gegen das Begehren sprachen, wurden weitere strittige Punkte – etwa vielleicht irreführende Passagen in der Begründung und Fragen über entstehende Kosten, wenn der Park in Stadtbesitz bliebe – nicht weiter vertieft.

 

Trotz der Deutlichkeit von Verhandlung und Urteil wird laut Jens Weber von der Initiative „ernsthaft erwogen“, in Berufung zu gehen. Das Urteil breche „den Willen von mehr als 4000 Bürgern mit spitzer formaler Argumentation“. Derweil setzen Wende und Verwaltung darauf, „dass es nun zu einer zügigen Umsetzung der Pläne“ kommt.