Nur selten stellt sich im öffentlichen Dienst die Frage der Rechtswegzuständigkeit. Für Arbeitsverträge sind die Arbeitsgerichte zuständig, für Beamten-, Richter- und Soldatendienstverhältnisse die Verwaltungsgerichte oder Spezialgerichte (Richterdienstgericht, Truppendienstgericht, etc.).
Rechtsprechung und Gesetzgeber machen allerdings auch gelegentlich Gebrauch von sogenannten „öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen eigener Art“. Hierunter fallen etwa Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 30 JAG NRW i.V.m. § 6 Abs. 1 LBG NRW) oder auch Lehrbeauftragte an Hochschulen (§ 43 HG NRW bzw. § 36 KunstHG NRW).
Auch für diese sind allein die Verwaltungsgerichte zuständig, entschied nun das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Fall.
Nach der Verweisung hat die Klägerin die Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 15 K 6195/14) zurückgenommen. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht X verwiesen.
GRÜNDE
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs und in der Hauptsache darum, ob die Klägerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu der beklagten Musikhochschule steht.
Die Klägerin wurde bei der Beklagten seit dem 01.12.2010 als Klavierbegleiterin auf der Grundlage von Lehraufträgen beschäftigt. Die Beklagte hat die Stellung einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Sie wird durch den Rektor vertreten.
Die Beklagte erteilte der Klägerin seit Beginn ihrer Beschäftigung jeweils für zwei Semester einen Lehrauftrag, zuletzt mit Schreiben vom 04.09.2013. Hierin heißt es auszugsweise:
„(…)
entsprechend den Grundsätzen für die Erteilung von Lehraufträgen an Musikhochschulen vom 05.05.1981 erteile ich Ihnen einen Lehrauftrag für das Wintersemester 201312014 (01.10.2013 – 31.03.2014) und für das Sommersemester 2014 (01.04.2014 – 30.09.2014) an der B Hochschule in nachstehenden FächernFächer Begleitfach Begleitung
Stundenzahl pro Unterrichtswoche 4,00 Std.
Vergütungssatz 91,64 €
Vergütungsbetrag pro Monat 366,56 €(…)
Im Falle einer Unterbrechung durch Erkrankung ist dies der Hochschulverwaltung – auch in der vorlesungsfreien Zeit – durch ärztliche Bescheinigung unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall wird die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt.
Die Lehrvergütung unterliegt grundsätzlich der Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden abgeführt.
Dieser Lehrauftrag begründet keinen Anspruch auf die Anstellung in einem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis. Der Lehrauftrag kann widerrufen werden, sofern die Lehrveranstaltung nicht oder nicht im vollen Umfang zustande kommt oder andere wichtige Gründe dafür sprechen.“
Die Vergütung wurde nicht vereinbart, sondern einseitig von der Beklagten festgesetzt. Auf den weiteren Inhalt des Lehrauftrags wird Bezug genommen (Anlage KI, BI. 8 f. d.A.).
Die Klavierbegleitung fand wöchentlich in den Räumlichkeiten der Beklagten im Beisein eines Hauptdozenten statt, dem die Klägerin zugeteilt wurde. Die Klägerin begleitete jeweils einen Studenten auf dem Klavier. An Prüfungen oder Notenbesprechungen nahm sie nicht teil.
Mit Schreiben vom 26.03.2014 widerrief die Beklagte den Lehrauftrag zum 31.03.2014 (Anlage K 2, BI. 10 d.A.).
Mit ihrer am 16.04.2014 bei Gericht eingegangenen Klageschrift, der Beklagten am 26.04.2014 zugestellt, setzt die Klägerin sich gegen die „Kündigung“ des Lehrauftrags zur Wehr und macht geltend, dass das zwischen den Parteien bestehende „Arbeitsverhältnis“ nicht zum 31 .03.2014 beendet wird, sondern bis zum 30.09.20 14 fortbesteht.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Arbeitsgerichte seien zuständig. Sie trägt vor, sie habe als Klavierbegleiterin örtlich, zeitlich und inhaltlich weisungsgebundene Dienste erbracht. Sie sei einem Hauptdozenten zugeteilt worden, habe keine Lehrveranstaltungen abgehalten, sondern lediglich andere Instrumente begleitet, habe keinen Einfluss auf Lehrinhalte nehmen können, sondern nur das gespielt, was der zugewiesene Hauptdozent ihr vorgab. Auch die sechswöchige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall spreche für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Mit hoheitlichen Aufgaben sei sie nicht betraut worden. Die von § 36 KunstHG NRW vorausgesetzte „selbständige“ Wahrnehmung der Aufgaben liege nicht vor. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage. Ein entsprechender Verwaltungsakt sei gem. § 44 VwVfG nichtig. Sie beantragt
1. festzustellen, dass das seit dem 01 .12.2010 zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung vom 26.03.2014 nicht mit Wirkung zum 31.03.2014 beendet worden ist, sondern zu den vertraglichen Bedingungen bis zum 30.09.2014 weitergeführt wird,
sowie hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.
2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Entschädigung in Höhe von 1.000,- EUR, hilfsweise eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung zu zahlen, sofern sie ihrer Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung nachkommt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts. Sie vertritt die Auffassung, es handele sich vorliegend nicht um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 2 ArbGG, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 VwGO. Die Klägerin stehe nicht in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zu ihr. Rechtsgrundlage für die erteilten Lehraufträge sei allein die Regelung des § 36 KunstHG NRW. Die Klägerin sei im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art tätig geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
II.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig.
1. Die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG.
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich
zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung für die Zuständigkeit ist damit, dass es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt. Diese ist gegeben, wenn die Parteien über Rechtsfolgen und Rechtsverhältnisse streiten, die dem Privatrecht angehören. Sie ist gegenüber öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten abzugrenzen. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, muss nach der Natur des Rechtsverhältnisses, welches aus dem Klageanspruch hergeleitet wird, beurteilt werden (GmS-OGB v. 04.06.1974 – 2/73, NJW 1974, 2087). Entscheidend ist dabei die Art des Klagebegehrens nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist gegeben, wenn dem Rechtsverhältnis kein privatrechtlicher Vertrag, sondern ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder ein Verwaltungsakt zugrunde liegt (Düwell/Lipke/Krasshöfer, ArbGG, 3. Aufl. 2012, § 2 Rn. 3).Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, stehen Lehrbeauftrage an Hochschulen, die mit bestimmten Lehrverpflichtungen im Semester betraut werden, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art und nicht in einem Arbeitsverhältnis, wenn der Lehrauftrag durch einseitige Maßnahme der Hochschule erteilt wird (vgl. BAG v. 15.04.1982 – 2 AZR 1111179, juris; BAG v. 27.06.1984 – 5 AZR 567/82, juris; BAG v. 18.07.2007 – 5 AZR 854/06, juris; eingehend hierzu auch Reinecke, ZTR 1996, 337 ff. m.w.N.). Die vorgenannten Entscheidungen resultieren teilweise aus einer Zeit, als die gültigen Landeshochschulgesetze noch keine den heutigen § 43 HG NRW bzw. § 36 KunstHG NRW entsprechenden Regelungen enthielten. Diese Vorschriften regeln nunmehr ausdrücklich, dass der Lehrauftrag ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis ist, der kein Dienstverhältnis begründet.
b) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen liegt hier mangels privatrechtlichen Vertrags eine bürgerliche Streitigkeit nicht vor, Das Schreiben der Beklagten vom 04.09.2013 enthielt kein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags gern. § 611 BGB.
aa) Aus der Sicht des verobjektivierten Dritten in der Person des Erklärungsempfängers war dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass die Beklagte der Klägerin eine Stelle als Klavierbegleiterin rechtsgeschäftlich anbieten wollte, es also noch der Annahme des Angebots durch die Klägerin für die wirksame Übertragung der Tätigkeit bedurfte. Vielmehr deutet bereits der Wortlaut des Schreibens darauf hin, dass die Beklagte einseitig handeln und keinen Vertrag schließen wollte, denn in dem Schreiben heißt es: „hiermit erteile ich Ihnen einen Lehrauftrag ( … ) in den nachstehenden Fächern“. Auch die Vergütung wurde nicht zwischen den Parteien ausgehandelt, sondern einseitig von der Beklagten – entsprechend den Grundsätzen für die Erteilung von Lehraufträgen – festgelegt. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht von einer „Kündigung“, sondern von einem „Widerruf“ spricht, gegen die Annahme einer auf zwei Willenserklärungen basierenden, privatrechtlichen Vertragsbeziehung.
Weiter enthält das Schreiben lediglich eine Unterschrift des Vertreters der Hochschule. Eine Unterzeichnung durch die Klägerin erfolgte nicht, was ebenfalls auf einen einseitigen Begründungsakt schließen lässt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nach § 151 BGB auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichten wollte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das BAG stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst schriftlich mit beiderseitiger Unterschrift auf einer Urkunde abgeschlossen werden (BAG v. 18.07.2007 – 5 AZR 854/06, juris m.w.N.; LAG Baden-Württemberg v. 15.12.2010 – 13 Sa 78/10, juris). Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Für eine von dieser Praxis abweichende Handhabung bei der Beklagten bestehen keine Anhaltspunkte.
bb) Keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines privatrechtlichen Vertrags und damit einer bürgerlichen Streitigkeit ergeben sich weiterhin aus dem in dem Schreiben vom 04.09.2013 enthaltenen Hinweis, dass die Lehrvergütung der Steuer- und Sozialversicherungspflicht unterliege. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BAG, der sich die Kammer anschließt, dass die sozialversicherungsrechtliche Behandlung eines Dienstverhältnisses für die Frage seiner Rechtsnatur ohne entscheidenden Belang ist, da das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis nicht identisch sind (BAG v. 18.07.2007 – 5 AZR 854/06, juris m.w.N.; LAG Baden-Württemberg v. 15.12.2010 – 13 Sa 78/10, juris). Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die sozialversicherungsrechtliche Behandlung unrichtig sein kann. Gleiches gilt für die steuerrechtliche Behandlung.
cc) Weiterhin vermag auch die Tatsache, dass die Beklagte ausweislich des Schreibens vom 04.09.2013 die Vergütung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen weiter zahlt, nicht die Annahme eines Arbeitsverhältnisses zu begründen. Die Frage der Entgeltfortzahlung ist nicht allein für das Arbeitsverhältnis charakteristisch. Vielmehr ergibt sich auch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis das Bedürfnis, das Schicksal der Vergütungspflicht im Fall der Arbeitsunfähigkeit des Dienstpflichtigen zu regeln.
2. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gem. § 40 VwGO vor. Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn sie nach Maßgabe öffentlichen Rechts zu entscheiden ist (statt vieler: Schoch/Schneider/Bier/Ehlers, VwGO, 26. EL 2014, § 40 Rn. 204 m.w.N.). Hier hat die Beklagte die Klägerin durch Verwaltungsakt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art berufen.
a) Der Verwaltungsakt ist die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts typische Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Durch ihn können auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden (ausführl. BAG v. 13.07.2005 – 5 AZR 435/04, juris m.w.N.). Maßgeblich dabei ist nicht, ob die Begründung eines Arbeitsverhältnisses angemessen erscheint, sondern ob die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Verwaltungsakt rechtlich zulässig ist und sich der Träger der öffentlichen Verwaltung dieser Regelungsmöglichkeit bedient. Begründet der Dienstherr durch Verwaltungsakt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, kommt gerade kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zustande (LAG Baden-Württemberg v. 15.12.2010 – 13 Sa 78/10, juris).
b) Mit dem im Schreiben vom 04.09.2013 erteilten Lehrauftrag der Klägerin im „Begleitfach Begleitung“ hat die Beklagte die Klägerin durch Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG NRW in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art berufen. Dies war aus der Sicht eines Erklärungsempfängers bei verständiger Würdigung des Schreibens nach Form und Inhalt anzunehmen. Die Beklagte ist gem. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 1 KunstHG NRW Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit Trägerin öffentlicher Verwaltung. Sie hat eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen. Sie übertrug der Klägerin mit Schreiben vom 04.09.2013 einseitig die Aufgabe der Klavierbegleitung. Dies geschah „auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts“, da die Beklagte die Erteilung des Lehrauftrags auf die öffentlich-rechtliche Norm des § 36 KunstHG NRW stützt. Die Norm ermächtigt die Hochschule, Lehraufträge für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf zu erteilen. Ob sie bei Erteilung des Lehrauftrags rechtmäßig oder mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 36 KunstHG NRW – rechtswidrig handelte, hat für die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, keinen Bedeutung. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts berührt dessen Wirksamkeit nicht (§ 43 VwVfG NRW).
Der Annahme eines Verwaltungsakts steht des Weiteren nicht entgegen, dass dem Schreiben der Beklagten vom 04.09.2013 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Eine Rechtsbehelfsbelehrung spricht zwar für das Vorliegen eines Verwaltungsakts. Diese Annahme ist jedoch nicht umkehrbar, da eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht für jeden Verwaltungsakt gesetzlich vorgeschrieben ist und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist. So enthalten beispielsweise Ernennungsurkunden von Richtern und Beamten regelmäßig keine Rechtsbehelfsbelehrung (std. Rspr.: BAG v. 13.07.2005 – 5 AZR 435/04, juris).
c) Selbst wenn die Erteilung des Lehrauftrags nach § 36 KunstHG NRW unzulässig sein sollte, stünde die Klägerin nicht in einem Arbeitsverhältnis. Ausschlaggebend dafür ist, dass die Beklagte sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts dazu entschlossen hat, das Dienstverhältnis öffentlich-rechtlich und nicht privatrechtlich zu begründen. Es bleibt auch bei fehlerhafter Begründung öffentlich-rechtlich. Der Einwand der Klägerin, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis begründet wurde, wäre allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Verwaltungsakt unbeachtlich wäre. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Gerichte aller Rechtszweige an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sind, gebunden sind, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist. Die Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (BAG v. 22.09.1995 – 5 AZB 19/95, BeckRS 1995, 30756953). Ein Fall der Nichtigkeit des Verwaltungsakts liegt nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nur vor, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Die (rechtliche) lnexistenz von Rechtsakten ist dabei ganz außergewöhnlichen Fällen vorbehalten (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 98). Der Verstoß muss schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sein (statt vieler: BVerwG v. 16.07.1970 – VIII C 23/68, NJW 1971, 578), die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzen, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
aa) Die Klägerin stützt die Nichtigkeit des Verwaltungsakts im Wesentlichen darauf, sie sei mit keinerlei hoheitlichen Aufgaben betraut worden, da sie keine Lehrveranstaltungen abgehalten, sondern lediglich andere Instrumente begleitet habe und keinen Einfluss auf die Lehrinhalte habe nehmen können. Außerdem sei sie bei Prüfungen nicht an der Notenvergabe beteiligt worden. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Lehrauftrags ergeben sich daraus indessen nicht. Ein Auftrag in der „Lehre“ muss nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht zwingend ausschließlich „Dozententätigkeiten“ umfassen. Vielmehr liegt es nahe, für die Bestimmung des Begriffs der „Lehre“ auf die Differenzierung zwischen Forschungsaufgaben auf der einen Seite und Lehraufgaben auf der anderen Seite abzustellen, wie sie das Hochschulrecht prägt. „Lehre“ i.S.d. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ist die systematisch angelegte Verbreitung des Erkannten (BeckOK/Kempen, GG, Art. 5 Rn. 183). Sie wird als die „Wiedergabe des Erforschten“ bezeichnet. Davon ist die pädagogisch-didaktische Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse in jeglicher Form, wie etwa durch Vorlesung oder das Abfassen eines Lehrbuchs erfasst (BeckOK/Kempen, GG, Art. 5 Rn. 183). Legt man dieses weite Verständnis zugrunde, so ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin Lehraufgaben i.S.v. § 36 KunstHG NRW wahrgenommen hat, da sie durch die Klavierbegleitung ihr eigenes Können wiedergibt und damit einen Beitrag zur Weitergabe des „Erkannten“ an die Studenten leistet. Aufgrund dieser inhaltlichen Verknüpfung der Tätigkeit der Klägerin mit den originären (Lehr-)Aufgaben einer Musikhochschule überzeugt auch der Hinweis der Klägerin, die Beklagte könne auch etwa Hausmeister oder Reinigungskräfte nicht durch Verwaltungsakt ernennen, nicht. Diese Beispiele sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
bb) Weiterhin kann die Klägerin die Nichtigkeit des Verwaltungsakts auch nicht darauf stützen, es habe sich nicht um einen „selbständigen“ Lehrauftrag i.S.v. § 36 KunstHG NRW gehandelt. § 36 S. 2 KunstHG NRW bestimmt, dass die Lehrbeauftragten ihre Lehraufgaben selbständig wahrnehmen. Bei der Klavierbegleitung verbleiben trotz eventuell weitreichender inhaltlicher Vorgaben durch den Hauptdozenten immer noch ein interpretatorischer Gestaltungsspielraum und eine Individualität der Begleitung, die allein durch die Klägerin ausgefüllt wird. Hinzu kommt, dass die Klägerin – wie in der Güteverhandlung erörtert – jedenfalls innerhalb der Anwesenheitszeiten des Dozenten Einfluss auf die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden nehmen konnte und ihre terminlichen Belange insoweit berücksichtigt wurden. Die Kammer verkennt nicht, dass die Selbständigkeit bei der vorgenannten Sachlage erheblichen Einschränkungen unterliegt. Gleichwohl bleibt ein Mindestmaß von Selbständigkeit erhalten, das es ausschließt, einen die Nichtigkeit begründenden, „evidenten“ und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt tragbaren Gesetzesverstoß anzunehmen.
3. Schließlich ergeben sich aus dem tatsächlich „gelebten“ Rechtsverhältnis keine Anhaltspunkte, dass die Parteien anstelle eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art ein Arbeitsverhältnis begründen wollten. Der Qualifizierung einer Rechtsbeziehung anhand der tatsächlichen Vertragsdurchführung kommt entscheidende Bedeutung in den Fällen der Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses zum freien Dienstverhältnis gem. § 611 BGB zu. Allerdings geht es in diesen Fällen allein um die rechtliche Einordnung einer privatrechtlichen Vertragsbeziehung, an der es hier gerade fehlt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte abweichend von dem einseitig erteilten Lehrauftrag mit dem rechtsgeschäftlichen Willen handeln wollte, der Klägerin ein – konkludentes – Angebot zum Abschluss eines privatrechtlichen, mündlichen Arbeitsvertrags zu unterbreiten. Auf die Frage der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in die Arbeitsabläufe kam es deshalb nicht mehr an.
4. Für den Rechtsstreit ist nach allem der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der Rechtsstreit war an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht X zu verweisen (vgl. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG).
Nach der Verweisung hat die Klägerin die Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 15 K 6195/14) zurückgenommen. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.