Die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat davon Gebrauch gemacht, alle Pfarrstellen grundsätzlich der Besoldungsgruppe A13 zuzuordnen. Nur einzelne landeskirchliche Pfarrstellen werden mit A14 höher bewertet. Im konkreten Fall wurde nun einem Pfarrer zunächst eine A14-Stelle befristet übertragen. Bereits dies warf die Rechtsfrage auf, ob er danach wieder nach A13 zu besolden war. Darüber hinaus wurde ihm – in einer A13-Stelle – die Hauptvertretung einer A14-Stelle übertragen. Auch hier stellte sich die Frage, ob dies einen Anspruch jedenfalls auf eine Zulage begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf höhere Besoldung bzw. Gewährung einer Zulage abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. „kein Anspruch auf höhere Besoldung für Pfarrer nach A14-Funktionsstelle, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 17.09.2018, Az. KVwG 4/2017“ weiterlesen