kein Anspruch auf höhere Besoldung für Pfarrer nach A14-Funktionsstelle, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 17.09.2018, Az. KVwG 4/2017

Die Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens hat davon Gebrauch gemacht, alle Pfarrstellen grundsätzlich der Besoldungsgruppe A13 zuzuordnen. Nur einzelne landeskirchliche Pfarrstellen werden mit A14 höher bewertet. Im konkreten Fall wurde nun einem Pfarrer zunächst eine A14-Stelle befristet übertragen. Bereits dies warf die Rechtsfrage auf, ob er danach wieder nach A13 zu besolden war. Darüber hinaus wurde ihm – in einer A13-Stelle – die Hauptvertretung einer A14-Stelle übertragen. Auch hier stellte sich die Frage, ob dies einen Anspruch jedenfalls auf eine Zulage begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf höhere Besoldung bzw. Gewährung einer Zulage abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 zu gewähren.

Der Kläger ist Pfarrer im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung vom 2. November 2009 war ihm befristet bis zum 30. November 2015 die Landeskirchliche Pfarrstelle (A.) zur Strukturentwicklung für den Seelsorgedienst in Kur- und Rehabilitationskliniken, Schwerpunkt … übertragen worden; mit Verfügung vom 28. November 2011 wurde ihm die inzwischen örtlich anders ausgerichtete A. Landeskirchliche Pfarrstelle zur Strukturentwicklung für den Seelsorgedienst in Kur- und Rehabilitationskliniken, …, die zum 1. Januar 2016 eingezogen wurde, befristet bis zum 31. Dezember 2015 übertragen. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielt er eine Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 wurde ihm befristet bis zum 30. Juni 2016 die C. Landeskirchliche Pfarrstelle Ephoralvikariat im Kirchenbezirk … übertragen, insbesondere zur Wahrnehmung der Hauptvertretung in der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. D.-Kirchgemeinde …. Dabei übernahm er zunächst noch einzelne Aufgaben, die im Zusammenhang mit der A. Landeskirchlichen Pfarrstelle standen. Seit dem 1. Januar 2016 erhält er eine Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13. Seit dem 1. Juli 2016 ist der Kläger Inhaber der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchgemeinde E. (verbunden mit der besonderen Aufgabe …).

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 bat der Kläger unter Hinweis auf die Größe der Gemeinde und der mit der Pfarramtsleitung verbundenen Verantwortung sowie den von ihm erwarteten Abschluss von Projekten darum, weiterhin nach der Besoldungsgruppe A 14 besoldet zu werden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Januar 2016, das keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, ab. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016, beim Landeskirchenamt am 2. März 2016 eingegangen, bat der Kläger um erneute Prüfung. Mit Schreiben vom 4. April 2016, das ebenfalls keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, lehnte die Beklagte den Antrag erneut ab. Dabei verwies sie auch darauf, dass die 1. Pfarrstelle der Kirchgemeinde D. mit der Besoldungsgruppe A 13 bewertet und derzeit lediglich mit einer ruhegehaltsfähigen Zulage nach A 14 verbunden sei. Die Gewährung der Zulage sei aber nach § 8 Abs. 2 Pfarrbesoldungsgesetz (PfBG) an die Übertragung der Pfarrstelle gebunden. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 beantragte nochmals, ihm eine Besoldung nach A 14 zu gewähren. Hilfsweise beantragte er, ihm zum 01. Januar 2016 eine ruhegehaltsfähige Auszugleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 13 und dem nach Besoldungsgruppe A 14 zu gewähren. Hilfsweise beantragte er, ihm zum 01. Januar 2016 eine ruhegehaltsfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt nach Besoldungsgruppe A 13 und dem nach Besoldungsgruppe A 14 zu gewähren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2017, dem Kläger nach seinen Angaben zugegangen am 16. Februar 2017, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 8 Abs. 1 PfBG erhielten Pfarrer grundsätzlich ein Grundgehalt nach A 13. Nach § 8 Abs. 3 PfBG erhielten Pfarrer, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe von besonderer Bedeutung übertragen worden ist, für die Dauer der Übertragung dieser Aufgabe ein Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe 4. Vorliegend habe die Übertragung mit Ablauf des 31. Dezember 2015 geendet, mithin auch die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14. Die C. Landeskirchliche Pfarrstelle sei keine von besonderer Bedeutung, das Landeskirchenamt habe deshalb festgelegt, dass diese Stelle nach A 13 bewertet sei. Dass der Kläger nach dem 31. Dezember 2015 noch einzelne Aufgaben wahrgenommen hat, welche mit dem Aufgabenfeld der A. Landeskirchlichen Pfarrstelle im Zusammenhang stehen, sei besoldungsrechtlich irrelevant. Dem Kläger stehe auch keine Zulage zu. Ein Anspruch wegen der Hauptvertretung in der 1. Pfarrstelle der Kirchgemeinde D. vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 bestehe nicht. § 12 PfBG verbiete die Vergütung für die Mitverwaltung einer weiteren Pfarrstelle. Nach § 8 Abs. 2 PfBG bestehe ebenfalls kein Anspruch, weil ihm die Pfarrstelle in D. gerade nicht übertragen worden sei, sondern er nur mit der Hauptvertretung beauftragt worden sei. Schließlich seien auch die Voraussetzungen des § 22 PfBG nicht erfüllt. Der darin in Bezug genommene § 83 Pfarrergesetz sei bereits 2012 außer Kraft getreten. Im Übrigen fehle es jedenfalls an dem von dieser Norm vorausgesetzten Vertrauensschutz des Klägers, weil er die höher eingruppierte Stelle nur befristet übertragen erhalten habe und mit der Übernahme der C. Landeskirchlichen Pfarrstelle einverstanden gewesen sei.

Am 16. März 2017 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das landeskirchliche Recht sei nichtig, soweit es die Übertragung landeskirchlicher Pfarrstellen mit der Besoldungsgruppe A 14 befriste, weil es gegen die auch im landeskirchlichen Recht geltenden Grundsätze des Berufsbeamtentums verstoße, zu denen das Lebenszeitprinzip gehöre. § 8 Abs. 3 PfBG sei deshalb insoweit nichtig, als es auf die Dauer der Übertragung abstelle. Eine Ausgleichszulage stehe ihm nach § 22 PfBG zu. Er sei „gemäß § 83 des Pfarrergesetzes“ versetzt worden. An die Stelle des außer Kraft getretenen § 83 Pfarrergesetz sei § 79 PfDG.EKD getreten, der inhaltsgleich sei. Er sei auch aus allgemeinen Gründen versetzt worden. Seiner Versetzung sei keine Bewerbung vorausgegangen, er habe vielmehr um Verlängerung der Übertragung der A. Landeskirchlichen Pfarrstelle über den 31. Dezember 2015 hinaus gebeten. Auf ein nachträgliches Einverständnis mit der Versetzung komme es nicht an. Im Zeitraum vom 01. Januar 2016 bis zum 30.06.2018 habe er überdies eine höherwertige Tätigkeit wahrgenommen. Der Fall der Hauptvertretung sei von § 12 PfBG, der den eigentlichen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für den Fall einer Mitverwaltung voraussetze, nicht erfasst. Vielmehr zeige ein Vergleich zwischen Absätzen 1 und 2 und Absatz 3 des § 13 PfBG, dass der Gesetzgeber zwischen I-uptvertretung und Mitverwaltung unterscheide. Der Kläger habe auch nie Aufgaben der C. Landeskirchlichen Pfarrstelle wahrgenommen, sondern nur die Aufgaben der 1. Pfarrstelle in D. ausgeübt. Deshalb stelle sich die Frage, ob die Versetzung auf die C. Landeskirchliche Pfarrstelle willkürlich, sachgrundlos und rechtsmissbräuchlich gewesen sei und es geboten gewesen wäre, ihn auf der nach A 14 bewerteten Stelle zu belassen. Schließlich sei der Kläger vor dem Hintergrund der verfassungswidrigen staatlichen Besoldung zu niedrig besoldet worden und daher in seinen Rechten verletzt.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 18. Januar und 4. April 2016 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 2016 unbefristet ein Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe 14 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren,

hilfsweise,

ihm ab dem 1. Januar 2016 eine ruhegehaltsfähige Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt nach A 13 und dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 zu gewähren,

hilfsweise,

ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 eine ruhegehaltsfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 13 und dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe A 14 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihre Bescheide und erklärt ergänzend, dass es bis zum Jahre 1996 Beihilfen für Va-kanzvertretungen für Pfarrer gegeben habe. § 12 PfBG sei eine klarstellende Regelung. Zulagen für Vakanzvertretungen für Superintendenten würden auf der Grundlage von § 27 PfBG gezahlt. Andere Zulagen für Ausnahmefälle würden auf dieser Grundlage nicht geleistet.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Akten (5 Heftungen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 58 Abs. 4 Kirchliches Verwaltungsgerichtsgesetz (KVwGG)).

Der Hauptantrag, mit dem der Kläger die unbefristete Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14 seit dem 1. Januar 2016 begehrt, ist zulässig. Bei den Schreiben der Beklagten vom 18. Januar 2016 und 4. April 2016 handelt es sich um Ablehnungsbescheide, gegen die der Kläger – mangels Rechtsbehelfsbelehrungen jeweils fristgerecht – Widerspruch eingelegt hat. Dass er seine Schreiben nicht ausdrücklich als Widersprüche bezeichnet hat, schadet nicht.

Sein Hauptantrag ist aber unbegründet, weil er keinen Anspruch auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 besitzt. Nach § 39 der Landeskirchlichen Verfassung werden u. a. die Besoldungsansprüche der Pfarrer durch Gesetz geregelt. Es gibt aber keine gesetzliche Norm, auf die der Kläger seinen Anspruch stützen könnte. Nach § 8 Abs. 1 PfBG werden Pfarrer grundsätzlich nach der Besoldungsgruppe A 13 besoldet. Pfarrer, denen eine allgemeinkirchliche Aufgabe von besonderer Bedeutung übertragen worden ist, erhalten für die Dauer der Übertragung zwar ein Grundgehalt, dass der Höhe der Besoldungsgruppe A 14 entspricht (§ 8 Abs. 3 PfBG), eine solche Aufgabe ist dem Kläger seit dem 1. Januar 2016 aber nicht mehr übertragen. Die A. Landeskirchliche Pfarrstelle war dem Kläger nur bis zum 31. Dezember 2015 übertragen. Gründe anzunehmen, dass diese Befristung unwirksam ist, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt, sind nicht ersichtlich. Aus dem landeskirchlichen Recht ergibt sich dazu nichts. Ob Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz, verbietet, kann dahin stehen, denn diese staatliche Vorschrift kommt auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Kirchen weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9. Dezember 2008 – 2 BvR 717/08 -. zit, nach Juris). Die Aufgaben der dem Kläger zum 01. Januar 2016 übertragenen C. Landeskirchliche Pfarstelle wurden vom Landeskirchenamt nicht als solche von besonderer Bedeutung eingeschätzt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung rechtswidrig ist, liegen nicht vor. Genauso wenig ist ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger auf der Grundlage § 27 PfBG ausnahmsweise eine Besoldung A 14 zu gewähren.

Soweit der Kläger meint, die Übertragung der C. Landeskirchlichen Pfarrstelle sei rechtsmissbräuchlich und willkürlich, weil sie nur zu dem Zweck erfolgt sei, ihm die Aufgaben der 1. Pfarrstelle in D. zu übertragen, ergibt sich daraus ebenfalls keine Anspruch auf eine höhere Besoldung, denn diese Übertragung ist bestandskräftig.

Dass das Bundesverfassungsgericht einzelne Regelungen zur Beamtenbesoldung in einigen Bundesländern für verfassungswidrig erklärt hat, verhilft dem Hauptantrag schließlich schon mangels vergleichbarer Maßstäbe ebenfalls nicht zum Erfolg.

Der zulässige erste Hilfsantrag des Klägers, mit dem er eine unbefristete Ausgleichszulage nach A 14 seit dem 1. Januar 2016 begehrt, ist ebenfalls unbegründet. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 22 PfBG in Betracht. Danach erhält ein Pfarrer, der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 erhält und in eine Pfarrstelle mit Besoldung nach Besoldungsgruppe A 13 „gemäß § 83 des Pfarrergesetzes versetzt“ wird, eine ruhegehaltsfähige Zulage. Dabei kann dahin stehen, wie der Verweis auf § 83 des inzwischen außer Kraft getretenen Pfarrergesetzes auszulegen ist. Denn § 22 PfBG greift schon deswegen nicht, weil ihm § 8 Abs. 3 PfBG als speziellere Vorschrift vorgeht. Danach erhält der Pfarrer, dem eine landeskirchliche Aufgabe von besonderer Bedeutung übertragen ist, eben nur für die Dauer der Übertragung die höhere Besoldung. Im Übrigen erhielt der Kläger am 1. Januar 2016 keine Besoldung nach A 14 mehr, weil ihm die mit A 14 bewertete Landeskirchliche Pfarrstelle nur bis zum 31. Dezember 2015 übertragen war.

Der zweite Hilfsantrag auf Gewährung einer ruhegehaltsfähigen Zulage vom 1. Januar bis 30. Juni 2016 ist ebenfalls zwar zulässig, aber unbegründet. In diesem Zeitraum hat der Kläger zwar die Hauptvertretung in der 1. Pfarrstelle der Kirchgemeinde D. wahrgenommen, die Stelle war ihm jedoch nicht übertragen worden. Für die vorübergehende Wahrnehmung der Hauptvertretung sieht das landeskirchliche Besoldungsrecht eine Zulage nicht vor. Deshalb kann auch dahin stehen, ob sich aus der Regelung in § 12 PfBG, wonach kein Anspruch auf Vergütung für die Mitverwaltung einer Pfarstelle besteht, etwas für den vorliegenden Fall ergibt. Selbst wenn diese Vorschrift auf die vorübergehende Wahrnehmung einer Hauptverwaltung nicht anwendbar wäre, ergäbe sich daraus noch kein Anspruch des Klägers.

Für beide Hilfsanträge gilt im Übrigen, dass auch keine Gründe dafür vorliegen, die die Beklagte hätten veranlassen müssen, dem Kläger abweichend von den gesetzlichen Vorschriften nach § 27 PfBG eine Zulage zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 1, § 75 KVwGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Revisionsgründe vorliegen (§ 63 Abs. 2 KVwGG).

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