jetzt alte Beitragsbescheide für Kita und OGATA prüfen | Pressemitteilung 2018-08

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 18.10.2018

::: Pressemitteilung 8/2018 :::

jetzt alte Beitragsbescheide für Kita und OGATA prüfen
fehlerhafte Berechnungen können bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden

Düsseldorf. In einem am Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf verhandelten Verfahren über Elternbeiträge für eine Kita machte das Gericht auf zwei allgemeine Aspekte aufmerksam: Berechnungsfehler der Jugendämter stecken oftmals im Detail. Sie können aber bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Darauf wies nun der Düsseldorfer Anwalt Robert Hotstegs hin.

Im konkreten Fall stritten Eltern aus Heiligenhaus mit ihrer Stadt. Diese hatte Beiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte in der Nachbarstadt Velbert geltend gemacht. Wahrscheinlich zu Recht, signalisierte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung. Der sogenannte „interkommunale Ausgleich“ lasse dies zu. Gleichzeitig bot das Verfahren aber auch die Gelegenheit die Berechnung der Elternbeiträge zu überprüfen. Danach ist je nach kommunaler Beitragssatzung das Jahreseinkommen der Eltern aus dem Bescheid über die Einkommensteuer. Allerdings sind hiervon Abzüge vorzunehmen. Insbesondere Kinderbetreuungskosten reduzieren das Einkommen. Ein Aspekt, den die betroffene Stadt Heiligenhaus im konkreten Fall übersehen hatte. (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 24 K 5960/17)

Rechtsanwalt Robert Hotstegs (39): „Gerade wenn Eltern in den vergangenen Jahren die Grenzen der Beitragsstaffeln nur geringfügig überschritten haben, kann dies ausschlaggebend sein. Dann sollte noch in diesem Jahr ein Antrag auf Überprüfung der Beitragsbescheide gestellt werden. Die zu viel gezahlten Elternbeiträge sind dann zwingend zu erstatten.“ Dies kann etwa Elternbeiträge zu Kindertagesstätten, zur Tagespflege oder auch zum Besuch des Offenen Ganztags betreffen.

§ 44 Abs. 1 SGB X: „Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. […]“

Hinweis: Aus Kapazitätsgründen können wir derzeit keine Verfahren zu Elternbeiträgen annehmen und bearbeiten. Wir bitten um Verständnis.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

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