2 Auszeichnungen im ersten Anwaltsranking Beamtenrecht (2025)

Die WirtschaftsWoche hat in ihrer Ausgabe Nr. 31 im Sommer 2025 erstmalig Rechtsanwaltskanzleien und Rechtsanwält:innen für Privatpersonen im Fachgebiet Beamtenrecht ausgezeichnet.

Dabei wurden 11 Kanzleien bundesweit als „Beste Kanzlei“ und 11 Rechtsanwälte als „Beste Anwälte“ im Beamtenrecht bewertet.

Unsere Kanzlei gehört sowohl zu den „Besten Kanzleien 2025“ wie auch Rechtsanwalt Robert Hotstegs zu den „Besten Anwälten 2025“.

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amtsärztliche Untersuchung einer seit 16 Jahren erkrankten Beamtin, OVG NRW, Beschluss v. 12.08.2025, Az. 6 B 724/25

Leitsätze des Gerichts:

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet.

Die Befugnis des Dienstherrn zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten des Beamten besteht auch noch nach einer deutlichen Überschreitung der in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genannten Fehlzeiten und einer jahrelangen Untätigkeit des Dienstherrn.

Auch eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung kann sich auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken.

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Beamte müssen zum Grundgesetz stehen, deutschlandfunk.de v. 20.07.2025

Die Einstufung der AfD als gesichert rechtsextremistisch durch den Verfassungsschutz hat die Debatte angeheizt, ob Mitglieder der Partei Beamte sein dürfen. Zwei Länder haben verschärfte Maßnahmen gegen AfD-Mitglieder im Staatsdienst eingeleitet.

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Wie geht der Bund mit Extremisten im Staatsdienst um?

Erst im April 2024 war eine Reform des Disziplinarrechts des Bundes in Kraft getreten. Damit können „Verfassungsfeinde“ nach Angaben des Bundesinnenministeriums „schneller als bisher aus dem öffentlichen Dienst entfernt werden“.

Künftig werden demnach alle Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der Entfernung aus dem Dienst, durch Disziplinarverfügung der zuständigen Behörde ausgesprochen: „Das langwierige verwaltungsgerichtliche Disziplinarklageverfahren entfällt. Dabei bleibt der Rechtsschutz für Betroffene gewährleistet“, heißt es in der Pressemitteilung. Außerdem gelte nun, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen Volksverhetzung bereits bei einer Freiheitsstrafe ab sechs Monaten zum Verlust der Beamtenrechte führt.

Die Hochstufung der AfD stelle „die Feuertaufe des neuen Bundesdisziplinargesetzes dar“, schrieb der Verwaltungsrechtler und Dienstrecht-Experte Robert Hotstegs in einem Aufsatz für das Fachmagazin Legal Tribune Online. Dies gelte umso mehr, als der Bundestag dem Dienstherrn seit dem vergangenen Jahr die Möglichkeit eingeräumt habe, „alle denkbaren Disziplinarmaßnahmen durch eine Disziplinarverfügung auszusprechen“.

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hier geht es zum vollständigen Beitrag auf deutschlandfunk.de

Ums­trit­tene Kan­di­datin zieht Bewer­bung zurück, lto.de v. 07.07.2025

von Tanja Podolski

Die Bewerberin um das Amt des Präsidenten am Oberverwaltungsgericht NRW hat zurückgezogen. Offiziell bleiben nun noch zwei Kandidaten – doch einer geht Ende August in Pension. Dadurch wäre er vielleicht nicht mehr für das Amt geeignet.

Die Bewerberin um das Amt des Präsidenten am Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat ihre Bewerbung offiziell zurückgezogen. Damit bleiben für das Auswahlverfahren formell noch zwei Kandidaten. Einer davon geht allerdings am 31. August 2025 in Pension. Unklar ist derzeit, welche Folgen dies für das Besetzungsverfahren hat. 

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Derzeit ist der Kandidat Ministerialdirigent und Abteilungsleiter im NRW-Justizministerium – vermutlich ist er dort kein Beamter, sondern als ehemaliger Richter ans Ministerium abgeordnet, das jedenfalls wäre der übliche Weg. Eine Beförderungssperre gäbe es für ihn damit auch kurz vor der Pensionierung nicht, erklärt Robert Hotstegs, auf Beamtenrecht spezialisierter Anwalt aus Düsseldorf: „Das Verwaltungsgericht Kassel hat in einem Urteil (Az. 1 L 1382/13.KS) ausgeführt, dass es keine Beförderungssperre für Richter:innen gebe“, sagt er auf LTO-Anfrage. Das sei im Beamtenrecht anders, wo Beförderungen ein oder zwei Jahre vor der Versetzung in den Ruhestand von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein können.

Geeignetheit bei Eintritt in den Ruhestand fragwürdig

Hotstegs geht dennoch davon aus, dass der Bewerber nicht mehr für die Position als OVG-Präsident „geeignet“ ist.

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AfD-Mitglieder im öffentlichen Dienst: Mehr als eine Frage des Cha­rak­ters, lto.de v. 13.05.2025

Mit der AfD-Einstufung als „gesichert rechtsextremistisch“ können Beamte mit Parteimitgliedschaft auf ihre Verfassungstreue überprüft werden. Das Parteienprivileg schützt die Betroffenen nicht, meint Robert Hotstegs.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat die AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Auch wenn sich hiergegen die Partei mit einem Eilantrag und einem Klageverfahren zur Wehr setzt und das Bundesamt im Eilverfahren eine sogenannte Stillhaltezusage abgegeben hat, ändert dies am Ergebnis nichts: Das Bundesamt hat aus seiner Sicht genügend Argumente für die Verfassungsfeindlichkeit der Partei zusammengetragen. Es macht lediglich als Nachrichtendienst für die Dauer des Verfahrens davon keinen Gebrauch. Dennoch liegt eine – wenn auch als vertraulich eingestufte – Faktensammlung vor.

Damit ergibt sich nun erstmalig die Situation, dass die im Bundestag als größte Opposition vertretene Partei den Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verlassen hat und diese nach den Erkenntnissen bekämpft. Ein Eindruck, der sich in den vergangenen Jahren anlässlich von Wahlprogrammen, der gerichtlichen Einstufung von Landesverbänden oder Untergliederungen wie der „Jungen Alternative“ stets verdichtet hat.

Für Parteimitglieder, aber erst recht für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger oder Kandidatinnen und Kandidaten, die als Beamtinnen und Beamte beim Bund, in einem Bundesland oder einer Gemeinde beschäftig sind, ergeben sich hieraus unmittelbar dienstrechtliche Konsequenzen.

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Kein Dienstunfallschutz für Reparaturversuch an einer Wanduhr im Dienstzimmer mit einem privaten Klappmesser, Urteil v. 13.03.2025, Az. 2 C 8.24

Die Verwendung eines abstrakt gefährlichen Gegenstands – hier eines Klappmessers – zu einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch – hier Reparaturversuch an einer Uhr – läuft den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und steht deshalb der Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

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Die Ermittlungsperson im Disziplinarverfahren

„Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“ So regeln es die Disziplinargesetze von Bund, Ländern und auch der ev. Kirche nahezu wortidentisch.

Völlig unterschiedlich verhalten sich die Gesetze aber zu der Frage, durch wen genau die Ermittlungen zu führen sind. Zwar sind sie stets von dem Disziplinarvorgesetzten (bzw. der Disziplinarbehörde) zu verantworten. Aber wem wird die Aufgabe der Beweiserhebung, z.B. der Zeug:innenvernehmung, der Anhörung der/des Beschuldigten konkret übertragen?

Hier sind grundsätzlich fünf Regelungsmodelle zu unterscheiden:

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Gesundheitliche Eignung von Bewerbern für den Polizeidienst, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 13.02.2025, Az. 2 C 4.24

Die gesundheitliche Eignung für den Polizeidienst ist anzunehmen, wenn die Bewerber den besonderen Anforderungen dieses Dienstes genügen. Dies gilt nicht nur für den aktuellen Gesundheitszustand, sondern auch für künftige Entwicklungen, die angesichts einer bekannten Vorerkrankung zu erwarten sind. Bei einem gegenwärtig voll polizeidienstfähigen Bewerber kann die gesundheitliche Eignung aber nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

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Disziplinarsanktion, wenn Bezügemitteilungen nicht geprüft werden?, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 05.12.2024, Az. 2 C 3.24

Zu den Dienstpflichten eines Beamten zählt, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Pflichtverletzungen sind jedoch nur bei Vorsatz disziplinarwürdig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

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Potenzialfeststellung für Beförderungen rechtswidrig, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 29.10.2024, Az. 1 WB 36.23

Die gegenwärtige Praxis der Bundeswehr, das Personal für den Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes auch mit Hilfe einer sogenannten Potenzialfeststellung auszuwählen, bedarf einer gesetzlichen Regelung. Das hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden.

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