Unter der Überschrift „Befangene Bürger im Rat?!“ widmet sich Rechtsanwalt Robert Hotstegs in der neuen Ausgabe der KommunalPraxis Wahlen 2011, S. 88-91 dem Thema Befangenheit in Bezug auf Bürgerbegehren.
Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft | Rechtsanwält:innen und Fachanwält:innen für Verwaltungsrecht
öffentliches Dienstrecht und Disziplinarverfahren | Rechtsanwalt Robert Hotstegs | Rechtsanwältin Sarah Nußbaum | Rechtsanwältin Katharina Voigt
Unter der Überschrift „Befangene Bürger im Rat?!“ widmet sich Rechtsanwalt Robert Hotstegs in der neuen Ausgabe der KommunalPraxis Wahlen 2011, S. 88-91 dem Thema Befangenheit in Bezug auf Bürgerbegehren.
Die Beamten, die im Zuge der Kommunalisierung der Versorgungs- und der Umweltverwaltung in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2008 insbesondere auf kommunale Körperschaften übergeleitet werden sollten, sind Bedienstete des Landes geblieben. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Keine Überleitung der Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen durch Gesetz, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2011“ weiterlesen
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Urteil vom 27.10.2011 entschieden, dass ein nichtkirchlicher Seminaranbieter einen Anspruch auf sachliche Entscheidung über die Geeignetheit einer von ihm für Bistumsmitarbeiter angebotenen Fortbildungsveranstaltung gegenüber dem Bistum Limburg hat. „staatliche Verwaltungsgerichte müssen über katholisches Mitarbeitervertretungsrecht entscheiden, Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 27.10.2011, Az. 6 K 553/11.WI“ weiterlesen
Es handelt sich um ein strafgerichtliches Berufungsurteil. In der ersten Instanz (Amtsgericht) waren die beteiligten Polizeibeamten nach einem Pfeffersprayeinsatz wegen Körperverletzung im Amt verurteilt worden. Dieses Urteil hätte für die Beamten auch zu schweren disziplinarrechtlichen Konsequenzen geführt, bis hin zu einer möglichen Entfernung aus dem Dienst mit dem Verlust aller Bezüge. In der Berufungsinstanz wurde das Urteil jetzt aufgehoben. „Zum Einsatz von Pfefferspray durch Polizisten, Landgericht Itzehoe, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 NS 52/11“ weiterlesen
Rechtsanwalt Robert Hotstegs hat gemeinsam mit Landesgeschäftsführer Alexander Slonka und Bürgerbegehrensberater Thorsten Sterk eine Stellungnahme des Fachverbandes Mehr Demokratie e.V. Nordrhein-Westfalen zur Änderung des § 26 GO NRW vorgelegt. Die Anhörung im Landtag findet am 18.11.2011 ab 10.00 Uhr statt.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat festgestellt, dass Dr. Wolfgang Schuster als Dienststellenleiter durch den Erlass eines Rundschreibens vom 29.09.2010 (von Bürgermeister Murawski) das Mitbestimmungsrecht des Gesamtpersonalrates der Landeshauptstadt Stuttgart nach dem Landespersonalvertretungsgesetz verletzt hat.
Maßnahmen, die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz mitbestimmungspflichtig sind, dürfen vom Dienststellenleiter nur vollzogen werden, nachdem die zuständige Personalvertretung zugestimmt hat. Das Verbot von Buttons pro und contra Stuttgart 21 stellt eine solche mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar. Denn es trifft Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 12 des Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG). Der Dienststellenleiter kann sich nicht mit Erfolg darauf be-rufen, nur auf die Rechtslage hingewiesen und von daher keine mitbestimmungsfähige Entscheidung getroffen zu haben. Denn jedenfalls hinsichtlich der bei der Landeshauptstadt Stuttgart beschäftigten Arbeitnehmer, die von dem Verbot ebenfalls betroffen sind, gibt es keine einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes- bzw. Tarifrechts, denen ein solches Verbot entnommen werden kann. Spricht der Dienststellenleiter gleichwohl ein solches Verbot aus, stellt dieses eine eigenständige und damit mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar und nicht lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage. Das Verbot hätte deshalb erst nach Befassung und Zustimmung des Gesamtpersonalrats erlassen werden dürfen. Da der Dienststellenleiter das Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt hat, hat er die Rechte der Personalvertretung verletzt.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung einzulegen ist.
Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.11.2011
Az.: PL 22 K 4873/10
(C) Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08.11.2011
Kommentar zu BVerwG 2 B 61.10 (Beschluss vom 20. Oktober 2011)
Mit dem Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001, BGBl. I S. 1510 (BDG), wurde erstmals die Möglichkeit einer Revision in Disziplinarsachen eröffnet (§§ 69 ff. BDG). Ebenfalls lässt § 67 Landesdisziplinargesetz NRW vom 16. November 2004, GV. NRW. S. 624 (LDG NRW), die Revision in gerichtlichen Disziplinarverfahren erstmals zu. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes steht danach den Beteiligten die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht selbst oder auf eine anwaltliche Beschwerde gegen die Nichtzulassung hin das Bundesverwaltungsgericht sie selbst zugelassen hat. „Im Disziplinarrecht darf es keine Schematik geben! (Kommentar zu BVerwG 2 B 61.10 und dem revisionsrechtlichen Disziplinarverfahren)“ weiterlesen
Leitsätze des Kommentators:
A. Verfahrensrechtlich:
1. Eine Divergenzrüge ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gegeben, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden, abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Wenn das angefochtene Urteil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht rechtssatzmaßig in Frage stellt sondern nur gerügt wird, die Rechtsätze seien falsch angewandt, begründet dies die Divergenz nicht. „Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.10.2011, Az. 2 B 61.10“ weiterlesen
„Heute sprechen wir über drei Sommersprossen“. Mit diesen Worten empfing uns eines Tages mein Doktorvater, Prof. Helmut Ridder, im Doktorandenseminar. Seinerzeit schauten wir uns sehr verdutzt an und kamen nicht recht dahinter, was Prof. Ridder gemeint hatte. Er sah unsere Verwunderung und forderte uns auf, den Begriff „Sommersprossen“ zu analysieren. Es dauerte ca. zehn Minuten, bis der erste Teilnehmer herausfand, dass es sich um „Gesichtspunkte“ handelt. Damals hielt ich das für die unterhaltsame Auflockerung eines trockenen juristischen Seminars durch einen geistreichen Lehrer. Später fand ich heraus, dass die Äußerung durchaus einen gewissen Bezug zur juristischen Tätigkeit hatte. Als Juristen stehen wir immer wieder vor der Notwendigkeit, bestimmte Worte und Begriffe in Gesetzen und Verträgen zu verstehen und ihren Sinn und Zweck zu hinterfragen.
Heute soll mit Ihnen über Sinn und Zweck einer juristischen Promotion gesprochen werden und ich möchte Sie auf drei Gesichtspunkte hinweisen, die mir wichtig erscheinen. „„Drei Gründe, warum es weiterhin sinnvoll ist, als Jurist eine Promotion zu fertigen“, Ansprache zur Akademische Feier des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Justus-Liebig-Universität Gießen am 28.10.2011“ weiterlesen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die in der Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr geregelte Bildung von Vergleichsgruppen im Rahmen planmäßiger Beurteilungen nicht mit der Soldatenlaufbahnverordnung vereinbar ist.
Der Antragsteller ist Soldat und wird in einem Amt der Bundeswehr auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter verwendet. Er hatte seine planmäßige Beurteilung mit der Begründung angegriffen, er sei von seinen Vorgesetzten in einer Vergleichsgruppe betrachtet worden, in die auch ein Dezernatsleiter und mehrere Sachgebietsleiter einbezogen waren. Die Beurteilungsrichtlinie der Bundeswehr legt für planmäßige Beurteilungen Vergleichsgruppen der zu beurteilenden Soldaten fest, für die nicht die Besoldungsgruppe oder der Dienstgrad dieser Soldaten maßgeblich ist, sondern ausschließlich die Dotierung der Dienstposten (Bewertung durch Zuordnung zu einer oder mehreren Besoldungsstufen), auf denen sie eingesetzt sind. § 2 Abs. 4 Soldatenlaufbahnverordnung ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung dazu, in den Beurteilungsrichtlinien Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen rechtmäßig ist, wenn die jeweilige Vergleichsgruppe hinreichend homogen zusammengesetzt ist. Bei der auf diese Weise gebildeten Vergleichsgruppe ist das Kriterium für die Gruppenzugehörigkeit die Innehabung von Dienstposten mit im Wesentlichen gleichen Aufgaben und deshalb vergleichbaren Leistungsanforderungen. Die Dotierung eines Dienstpostens allein lässt indessen keine Rückschlüsse darauf zu, welche Aufgaben auf dem Dienstposten wahrzunehmen sind. Beanstandet wurde außerdem die mangelnde Homogenität der Vergleichsgruppe des Antragstellers, in der einheitlich Sachbearbeiter und Soldaten mit Leitungsaufgaben betrachtet wurden. Die Beurteilung wurde deshalb aufgehoben.
BVerwG 1 WB 51.10 – Beschluss vom 25. Oktober 2011
§ 2 Abs. 4 Soldatenlaufbahnverordnung lautet:
In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.