Zum Einsatz von Pfefferspray durch Polizisten, Landgericht Itzehoe, Urteil vom 15.11.2011, Az. 3 NS 52/11

Es handelt sich um ein strafgerichtliches Berufungsurteil. In der ersten Instanz (Amtsgericht) waren die beteiligten Polizeibeamten nach einem Pfeffersprayeinsatz wegen Körperverletzung im Amt verurteilt worden. Dieses Urteil hätte für die Beamten auch zu schweren disziplinarrechtlichen Konsequenzen geführt, bis hin zu einer möglichen Entfernung aus dem Dienst mit dem Verlust aller Bezüge. In der Berufungsinstanz wurde das Urteil jetzt aufgehoben.

Dieses Urteil des Landgericht Itzehoe beschäftigt sich ausführlich mit der Problematik der Verhältnismäßigkeit im Falle eines Pfeffersprayeinsatzes durch Einsatzkräfte. Im Fall des Landgericht hatte sich ein Tatverdächtiger beim Eintreffen der Polizei zunächst verbal aggressiv gezeigt und massive Drohungen gegen die körperliche Unversehrtheit der Beamten ausgestoßen. Anschließend hatte der Verdächtige passiven Widerstand geleistet. Vor den Beamten, die ihn rechtmäßig in Polizeigewahrsam nehmen mussten, setzte er sich auf ein Sofa, drehte eine Zigarette und  erklärte den Beamten sinngemäß, „nun nehmt mich mal schön mit“.

Das Landgericht hat entschieden, dass auf Grund der zuvor ausgesprochenen ernst zu nehmenden Drohungen bereits diese Form passiven Widerstands ausreicht, den Einsatz von Pfefferspray zu rechtfertigen. Keineswegs hätten die Beamten zunächst den für sie selbst gefährlichen Einsatz körperlicher Gewalt versuchen müssen, um zu erkunden, ob massiver körperlicher Widerstand geleistet wird. Aus Gründen der Eigensicherung sei es vielmehr verhältnismäßig gewesen, wenn die Beamten aufgrund der zuvor ausgestoßenen Drohungen sogleich Pfefferspray eingesetzt hätten, um den Verdächtigen damit zeitweise widerstandsunfähig zu machen.

Rechtlich bedeutsam ist weiterhin, dass das Landgericht Itzehoe die räumliche Enge am Einsatzort als einen wesentlichen Gesichtspunkt dafür angesehen hat, dass hier Pfefferspray eingesetzt werden durfte. Auf eine für die Beamten selbst gefährliche und unübersichtliche Rangelei mit dem Verdächtigen hätten sich diese nicht einlassen müssen.

Nach Mitteilung der Pressestelle des Landgericht Itzehoe soll ein wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles ein vollständiges Urteil abgesetzt werden, obwohl das Gericht den Anträgen von Staatsanwalt und Verteidigung entsprochen hat. Bei dieser Sachlage ist aber davon auszugehen, dass das Urteil rechtskräftig wird. Das Urteil ist bedeutsam für alle Beamtengruppen, die beruflich mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs beauftragt sind, etwa auch für Justizvollzugsbeamte.

Pressemitteilung des LG Itzehoe vom 16.11.2011