Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass nicht jeder Fehler im Auswahlverfahren zu einem Schadensersatzanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers führt.
Im Streitfall hatten sich der Kläger und drei Mitbewerber auf die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht (OLG) beworben. Der Dienstherr setzte das Verfahren zunächst aus, um einem der Bewerber die Abordnung an das OLG zu ermöglichen. Im Anschluss an diese Abordnung zogen sowohl dieser Mitbewerber als auch die beiden anderen Mitbewerber ihre Bewerbungen zurück und es bewarb sich ein weiterer Mitbewerber. Der Dienstherr traf sodann eine Auswahlentscheidung zugunsten des neuen Mitbewerbers, der mit der Höchstnote beurteilt worden war. Der Kläger, der mit der zweithöchsten Note beurteilt worden war, wandte sich hiergegen im Eilverfahren; das Oberverwaltungsgericht (OVG) untersagte die Besetzung der Stelle mit dem ausgewählten Konkurrenten, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers bestünden. Daraufhin brach der Dienstherr das Auswahlverfahren ab. Ein vom Kläger gegen diesen Abbruch eingeleitetes Eilverfahren wurde eingestellt, nachdem der Kläger mittlerweile auf eine andere Stellenausschreibung hin zum Vorsitzenden Richter am OLG befördert worden war. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung. Nach seiner Ansicht hätte das Verfahren nicht ausgesetzt werden dürfen, sondern der Dienstherr hätte bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Auswahlentscheidung treffen müssen, die zu seinen Gunsten ausgegangen wäre. Das OVG hat die Klage abgewiesen, weil das Verfahren rechtmäßig abgebrochen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. „Nicht jeder Fehler im Bewerbungsverfahren begründet einen Schadensersatzanspruch, Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 29.11.2012, Az. 2 C 6.11“ weiterlesen