Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung für das Disziplinarverfahren nur bei Belehrung, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 13.15

Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entfalten die nach dem Landesdisziplinargesetz Baden-Württem­berg von 2008 (LDG BW) vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren nur dann, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Dienstbezüge belehrt worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. „Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung für das Disziplinarverfahren nur bei Belehrung, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 21.04.2016, Az. 2 C 13.15“ weiterlesen

„Ist Gotteslohn viel oder wenig Geld?“, Kirchengerichtshof der EKD, Luth. Senat in Disziplinarsachen, Beschluss v. 10.12.2014, Az. 0125/1-14

Wer als Rechtsanwalt kirchenrechtliche Mandate bearbeitet, kommt um den Volksmund nicht herum: „Vor Gericht und auf Hoher See, befinden Sie sich in Gottes Hand.“, ist leicht gesagt. Und auch, dass der Rechtsanwalt nicht allein für „Gotteslohn“ arbeiten möchte. Soweit so klug.

Aber wofür möchte er denn arbeiten? Oder andersherum gefragt: welche Kosten des Rechtsanwalts lassen sich am Ende durchsetzen, wenn ein Verfahren gewonnen wird?

Diese Frage klärt sich in der Regel im Kostenfestsetzungsverfahren auf Heller und Pfennig, auf Cent und Euro. Aber auch hier gilt: wo zwei Juristen sind, gibt es drei Meinungen. Schon im Dezember 2014 hat der Kirchengerichtshof der Ev. Kirche in Deutschland eine grundlegende Entscheidung zur Kostenerstattung in Disziplinarverfahren getroffen. „„Ist Gotteslohn viel oder wenig Geld?“, Kirchengerichtshof der EKD, Luth. Senat in Disziplinarsachen, Beschluss v. 10.12.2014, Az. 0125/1-14“ weiterlesen

Kehrt Voss als Chefin der Feuerwehr zurück?, Neuß-Grevenbroicher-Zeitung v. 20.04.2016

Dormagen. Verwaltungsgericht sieht bisherige Umsetzung von Sabine Voss als „nicht amtsangemessen“ an. Stadt hat eine neue Stabsstelle entwickelt.

Carina Wernig

Die seit Anfang Dezember nach internen Konflikten von ihrem Posten als Dormagener Feuerwehr-Chefin abgezogene Branddirektorin Sabine Voss (49) sieht gute Chancen darauf, dass sie bald wieder als Leiterin der hauptamtlichen Feuerwache arbeitet. Das bestätigte gestern ihre Rechtsanwältin Katharina Voigt von der Hotstegs Rechtsanwalts-GmbH: „Wir erwarten, dass die Stadt den Beschluss des Verwaltungsgerichtes umsetzt und meine Mandantin wieder amts- und laufbahngerecht als Leiterin der hauptamtlich besetzten Feuer- und Rettungswache einsetzt.“ „Kehrt Voss als Chefin der Feuerwehr zurück?, Neuß-Grevenbroicher-Zeitung v. 20.04.2016“ weiterlesen

Eilverfahren gegen Umsetzung einer Städt. Branddirektorin erfolgreich, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.2016, Az. 26 L 761/16

In einem seltenen Fall hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf heute einem Eilantrag gegen die Umsetzung einer Beamtin stattgegeben. Während in den allermeisten Fällen Beamte eine Umsetzung hinnehmen oder ein Hauptsacheverfahren abwarten müssen (so etwa unser Fall amtsangemessene Beschäftigung einer Kreisrechtsdirektorin, Verwaltungsgerichts Arnsberg, Urteil v. 14.12.2011, Az. 2 K 3632/09), war hier ausschlaggebend, dass es sich um eine Beamtin des feuerwehrtechnischen Bereichs handelte. Die ehemalige Bereichsleiterin war durch ihren Dienstherrn nicht mehr innerhalb der Feuerwehr, sondern außerhalb eingesetzt worden. Das verstößt aber gegen den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.

Im vollen Wortlaut hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 18. April 2016 beschlossen: „Eilverfahren gegen Umsetzung einer Städt. Branddirektorin erfolgreich, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.2016, Az. 26 L 761/16“ weiterlesen

Leserbrief: Zu Lisa Erzinger, „Männer als Gleichstellungsbeauftragte im öffentlichen Dienst“, NVwZ 2016, Heft 8, VII

Der Überblick von Erzinger ist zutreffend, es lohnt aber den Blick über die klassischen Gesetzgeber in Bund und Land hinaus zu erweitern. So regeln etwa die Kirchen für ihren Bereich die Frage der Frauen-/Männerförderung eigenständig. Erwähnenswert ist hier die aktuelle Änderung des Gleichstellungsgesetzes der Ev. Kirche im Rheinland durch Änderungsgesetz vom 15.1.2016. Darin hat die Kirche über den im Aufsatz erwähnten Bildungsbereich hinaus auch eine fehlende Repräsentanz von Männern etwa im Pflegebereich oder im Bereich der Kindererziehung erkannt. Gerade bei der Ausgliederung von sozialen Aufgaben auf rechtlich eigenständige Träger dürften häufiger weibliche Beschäftigte in der Mehrzahl sein. Der kirchliche Gesetzgeber hat dem nun Rechnung getragen und als Soll-Vorschrift die Bestellung einer/eines Gleichstellungsbeauftragten mit einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter des jeweils anderen Geschlechts eingeführt (§ 13 Abs. 1 S. 2 Gleichstellungsgesetz EKiR). Neben dem Hamburg-Modell dürfte dieses Rheinland-Modell noch größere Flexibilität für die jeweilige Dienststelle bieten.

Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Düsseldorf

Auch im Disziplinarverfahren gilt: lieber ein Ende mit Schrecken

Disziplinarverfahren sind belastend. Je länger sie andauern, desto bedrohlicher wirken sie in der Regel. Wie ein Damoklesschwert schweben die möglichen Disziplinarsanktionen über den betroffenen Beamt:innen.

Unsere Aufgabe als Disziplinarverteidiger ist es stets, auf das bestmögliche Ergebnis hinzuarbeiten. Das bedeutet auch, dass wir endlose Verfahren in der Regel irgendwann beenden wollen. Während im allgemeinen Verwaltungsrecht hier lediglich die Untätigkeitsklage zur Verfügung steht, finden im Disziplinarverfahren besondere Vorschriften Anwendung. Diese unterscheiden sich je nach Landes- oder Bundesrecht (und ebenso im kirchlichen Recht für Kirchenbeamt:innen und Pfarrer:innen).

Der jeweilige Gesetzgeber hat dabei einen Anspruch der Beamt:innen formuliert, dass ein Disziplinarverfahren beschleunigt betrieben wird und auch stets zu einem Ende kommt. Entweder durch Einstellungsverfügung, durch Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage. Führt die ermittelnde Behörde kein derartiges Ergebnis in einer gesetzlich vermuteten Regeldauer herbei, kann ein Antrag auf Fristsetzung gestellt werden und Erfolg haben.

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Sabotiert das Land NRW die Riesterrente der Beamten? | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2016-03

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 01.04.2016

::: Pressemitteilung 3/2016 :::

Sabotiert das Land NRW die Riesterrente der Beamten?
Schwierigkeiten im Landesamt für Besoldung und Versorgung – Petition im Landtag anhängig

Düsseldorf. Der gute Beamte sorgt vor. Er plant für das Alter und schließt eine Riesterrente ab. Das geschieht vielfach, auch in NRW. Das böse Erwachen für Landesbeamte erfolgt oftmals erst viele Jahre später: wenn nämlich die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) rückwirkend Zulagen aberkennt. Grund dafür sind offenbar fehlerhafte Bearbeitungen im Landesamt für Besoldung und Versorgung in Düsseldorf. Aus Sicht der Beamten wirkt das wie Sabotage. Daher muss sich nun auch der Landtag mit einer Petition zu dem Thema befassen. (Az. I.3/16-P-2016-13321-00) „Sabotiert das Land NRW die Riesterrente der Beamten? | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2016-03“ weiterlesen

„Arbeite mit Gott, aber flott!“, Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 24.03.2016, Az. 0134/1-2016

Auch gegen Kirchenbeamte und gegen Pfarrerinnen und Pfarrer können bei Verstößen gegen die Dienstpflichten Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Für den Bereich der Ev. Kirche bestimmt sich das Verfahren nach dem Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD). Daraus ergibt sich auch der Grundsatz für die Ermittlungsbehörden: „Du sollst nicht trödeln!“

Soweit die Rechtsprechung der Disziplinarkammern dokumentiert ist, hat nun wohl zum ersten Mal ein Kirchengericht über einen Antrag auf Fristsetzung zu entscheiden gehabt. Die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland hat dem Antrag, der durch uns vertreten wurde, stattgegeben. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Wörtlich führt die Disziplinarkammer aus (Unterstreichungen im Original):

1. Der Antragsgegnerin wird eine Frist von sechs Monaten gesetzt, innerhalb derer das gegen den Antragsteller mit Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 27. Mai 2014 gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren abzuschließen ist.

2. Die Kosten des Antragsverfahrens, einschließlich der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen, trägt die Antragsgegnerin.

G r ü n de:

1.    Der Antragsteller war seit dem 1. April 1989 – zuletzt in einer Planstelle als Kirchenverwaltungs-Amtsrat (A 12 mit Amtszulage) – im Dienst des Verbandes A. tätig.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 wurde ihm ein Beschluss des Kollegiums des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 27. Mai 2014 zur Stellungnahme zugeleitet, wonach im Zusammenhang mit mutmaßlichen Dienstvergehen im Rahmen seiner Amtsführung […] ein Disziplinarverfahren gemäß § 24 Absatz 1 DG.EKD i.V.m. § 3 Absatz 1 DG.EKD und § 32 Absatz 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD (KBG.EKD) eingeleitet worden ist. Konkret wurde ihm darin vorgeworfen, in mindestens 11 Fällen gegen §§ 18, 20, 21 Absatz 1 und 2 KBG.EKD verstoßen zu haben. Bezüglich des konkreten Inhaltes dieser Vorwürfe wird auf die den Beteiligten bekannte Anlage zum Schreiben vom 30. Juni 2014 Bezug genommen (zu vgl. BI. 33 ff. d. A).

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Juli 2014 erhielt der Bevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 5. August 2014 äußerte er sich für diesen umfassend zu den Vorwürfen und stellte Beweisanträge zur Entlastung seines Mandanten.

Weil der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2015 weder einen Abschluss noch einen wesentlichen Fortgang des Disziplinarverfahrens feststellen konnte, wandte er sich mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. Januar 2016 – per Fax eingegangen am selben Tag und postalisch am 12. Januar 2016 – mit dem Antrag an die Kammer, gemäß § 66 DG.EKD eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer das Disziplinarverfahren abzuschließen ist.

II.    Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD ist gemäß § 4 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 16. Januar 2015 seit dem 1. Januar 2016 örtlich und sachlich für die im Geschäftsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland anfallenden gerichtlichen Disziplinarsachen zuständig.

Im Zeitpunkt der Antragstellung war das eingeleitete Disziplinarverfahren bereits mehr als 18 Monate anhängig. Es war bislang auch nicht mit Blick auf eine strafrechtliche Überprüfung der Vorwürfe gemäß § 29 DG.EKD ausgesetzt, so dass die sich aus dem in § 8 DG.EKD verankerten Beschleunigungsgebot ergebende Regelfrist von 12 Monaten zum Abschluss erheblich überschritten ist. Die Kammer hat der Antragsgegnerin Gelegenheit gegeben, die außergewöhnlichen Gründe darzulegen, die zu dieser erheblichen Verzögerung geführt haben. Die dazu mit Schreiben des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 22. Februar 2016 und 21. März 2016 mitgeteilten Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Beweisdokumenten aus dem Geschäftsbereich des Verbandes A. vermögen nach Ansicht der Kammer diese Verzögerung in keiner Weise zu rechtfertigen. Hinsichtlich der sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Pflichten der Disziplinarbehörden schließt sich die Kammer der mit Rechtsprechung belegten Argumentation des Antragstellers vollumfänglich an, wobei sie einen besonderen Hinweis auf die sich aus der bisherigen Verfahrensdauer ergebende persönliche Belastung für den inzwischen aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig im Ruhestand befindlichen Kirchenbeamten erteilt. Da sich für die Kammer bei einer vorläufigen Bewertung des Verfahrensstandes auch kurzfristig ein Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht abzeichnet, hat sie nunmehr eine Frist von sechs Monaten bestimmt, innerhalb derer die Disziplinarbehörde – gegebenenfalls auch mit zusätzlicher organisatorischer Unterstützung – das Disziplinarverfahren unbeschadet der sich aus § 66 Absatz 2 Satz 3 i.V.m. § 56 Absatz 2 Satz 3 bis 5 DG.EKD ergebenden Möglichkeiten der Fristverlängerung spätestens abzuschließen hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Absatz 1 und 3 DG.EKD i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Land NRW muss die Anforderungen an die körperliche Mindestgröße für Polizeibewerberinnen und –bewerber überarbeiten, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 14.03.2016, Az. 1 K 3788/14

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in einem Urteil vom heutigen Tag die Entscheidung des Landes Nordrhein-Westfalen für rechtswidrig erklärt, mit der die Bewerbung eines Mannes auf Zulassung zum Auswahlverfahren zur Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst abgelehnt worden ist. „Land NRW muss die Anforderungen an die körperliche Mindestgröße für Polizeibewerberinnen und –bewerber überarbeiten, Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil v. 14.03.2016, Az. 1 K 3788/14“ weiterlesen

Pfarrer sind anstelle des Wartestandes vorrangig auf eine andere Stelle zu versetzen, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 31.01.2016, Az. KVwG 4/2015

Ist das Vertrauensverhältnis zwischen einem Pfarrer und der Kirchengemeinde stark belastet oder gar zerstört, kann ein besonderes Verfahren eingeleitet werden, an dessen Ende festgestellt wird, ob eine sogenannte „nachhaltige Störung“ vorliegt. Diese Feststellung ist Voraussetzung für eine Versetzung des Pfarrers aus der Gemeinde heraus. Dieser Einschnitt ist bereits für alle Beteiligten dramatisch, noch entscheidender ist aber häufig „wohin“ die Versetzung erfolgt. Das Kirchliche Verwaltungsgericht Sachsen hat in einer aktuellen Entscheidung nun festgestellt, dass die Versetzung vorrangig auf eine andere Stelle – auch gegen den Willen des Pfarrers – zu erfolgen hat. Insbesondere darf sie nicht automatisch in den Wartestand erfolgen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist in der ersten Instanz bereits unanfechtbar. „Pfarrer sind anstelle des Wartestandes vorrangig auf eine andere Stelle zu versetzen, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Beschluss v. 31.01.2016, Az. KVwG 4/2015“ weiterlesen

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