„Ist Gotteslohn viel oder wenig Geld?“, Kirchengerichtshof der EKD, Luth. Senat in Disziplinarsachen, Beschluss v. 10.12.2014, Az. 0125/1-14

Wer als Rechtsanwalt kirchenrechtliche Mandate bearbeitet, kommt um den Volksmund nicht herum: „Vor Gericht und auf Hoher See, befinden Sie sich in Gottes Hand.“, ist leicht gesagt. Und auch, dass der Rechtsanwalt nicht allein für „Gotteslohn“ arbeiten möchte. Soweit so klug.

Aber wofür möchte er denn arbeiten? Oder andersherum gefragt: welche Kosten des Rechtsanwalts lassen sich am Ende durchsetzen, wenn ein Verfahren gewonnen wird?

Diese Frage klärt sich in der Regel im Kostenfestsetzungsverfahren auf Heller und Pfennig, auf Cent und Euro. Aber auch hier gilt: wo zwei Juristen sind, gibt es drei Meinungen. Schon im Dezember 2014 hat der Kirchengerichtshof der Ev. Kirche in Deutschland eine grundlegende Entscheidung zur Kostenerstattung in Disziplinarverfahren getroffen.

Darin führt der Lutherische Senat aus, dass in kirchlichen Disziplinarverfahren andere Gebühren gelten (sollen), als in vergleichbaren staatlichen Verfahren. Die besonderen Gebührentatbestände des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes für Disziplinarverfahren (Ziff. 6200 VV RVG ff.) seien nicht auf kirchliche Verfahren anwendbar, auch nicht analog. Das sah der Urkundsbeamte genauso, anders aber der Vorsitzende der Disziplinarkammer der ersten Instanz.

Die Entscheidung lässt sich in finanzieller Hinsicht weder pauschal als gut, noch als schlecht bezeichnen. Denn jedenfalls was die Frage der Kosten angeht, gibt es Verfahrenskonstellationen, in denen die speziellen Gebührentatbestände des Disziplinarverfahrens (Ziff. 6200 VV RVG ff.) die anfallende Anwaltstätigkeit besser abbilden können (etwa bei vielen Terminen zur Zeugenvernehmung, die dann jeweils nach Ziff. 6201 VV RVG bzw. Ziff. 6204 VV RVG oder Ziff. 6208 VV RVG abgerechnet werden können). Und umgekehrt gibt es auch Situationen, in denen die allgemeinen Gebühren nach Ziff. 2300 ff VV RVG oder Ziff. 3100 VV RVG das Verfahren und den Arbeitsaufwand besser darstellen (etwa bei hohen Streitwerten aufgrund einer angedrohten Entfernung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis).

Die Entscheidung ist allerdings handwerklich und juristisch nur schwer verdaulich. Und die jetzige Situation, wonach zwar eine schon anderthalb Jahre alte Rechtsprechung existiert, diese aber weder veröffentlicht worden ist (die Datenbank www.kirchenrecht-ekd.de schweigt leider), noch in der Fachöffentlichkeit diskutiert wurde, ist für alle Beteiligten undankbar. Das gilt für Rechtsanwälte wie auch für Disziplinarbehörden, für betroffene Kirchenbeamte und Pfarrer ebenso wie für die Urkundsbeamten der Disziplinarkammern und die beteiligten Richter.

Nach hiesiger Auffassung ist die Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs inhaltlich falsch und abzulehnen. Denn die Anwendung des staatlichen Gebührenrechts für Disziplinarverfahren (Ziff. 6200 ff. VV RVG) ist vom Wortlaut aller Normen her durchaus abzuleiten, jedenfalls aber analog geboten. Dies würde auch sicherlich die größte Rechtssicherheit bieten.

Ironischerweise befasst sich die hier kritisierte Entscheidung des Kirchengerichtshofs an anderer Stelle mit der Frage, wie „Vertrauen in die Rechtsprechung wiederhergestellt werden kann“. Diese Frage nicht nur bei der Zulässigkeit des Rechtsmittels zu stellen, sondern auch bei der Begründetheit, hätte nicht geschadet.

  • Kirchengerichtshof der EKD, Luth. Senat in Disziplinarsachen, Beschluss v. 10.12.2014, Az. 0125/1-14

 

Zutreffend geht der Vorsitzende der Disziplinarkammer noch davon aus, dass die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern nach dem unanfechtbaren Beschluss des Kirchengerichtshofs der EKD – Senate in Disziplinarsachen – vom 13. Februar 2013 die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Richtig ist zudem, dass damit die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern auch die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers nach § 120 Abs. 2 DiszG VELKD zu erstatten hat und diese insbesondere die Kosten für einen beauftragten Verteidiger umfasst, abgesehen davon, dass vorliegend die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Satz 2 DiszG VELKD einschlägig sein dürfte.

Der Vorsitzende meint nun, dass das DiszG VELKD keine eigenständigen Regelungen dazu enthalte, wie die Höhe der „notwendigen Auslagen“ im Sinne des § 120 Abs. 2 DiszG VELKD zu berechnen sei, und diese Regelungslücke dadurch zu schließen sei, dass die staatlichen Regelungen – mithin das RVG – entsprechend anzuwenden seien. Dies ist zum einen widersprüchlich und zum anderen nicht nachvollziehbar. Der Vorsitzende geht selbst davon aus, dass unter den Begriff der notwendigen Auslagen auch Rechtsanwaltskosten fallen. Dies geht auch aus § 120 Abs. 2 in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Nr. 2 DiszG VELKD hervor, worauf der Vorsitzende zuvor auch hingewiesen hat. Insoweit setzt sich er sich mit seinen vorangegangenen Ausführungen in Widerspruch. Zudem kann das Kirchenrecht nicht die Vergütung des Verteidigers regeln. Dies entzieht sich dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht, da die Mandatserteilung an den Verteidiger und dessen Vergütungsanspruch den staatlichen Recht unterliegt. Ist der Verteidiger in den Disziplinarverfahren tätig geworden, so erwächst ihm nach dem staatlichen Recht ein Vergütungsanspruch. Vor diesem Hintergrund ist eine Regelungslücke – deren Vorhandensein im Übrigen auch nicht ersatzweise begründet wird – nicht ersichtlich. Auch wird aus den Ausführungen des Vorsitzenden nicht klar, welche staatlichen Regelungen er entsprechend zur Ausfüllung der schlicht behaupteten Lücke heranziehen will. Die von dem Beschwerdeführer an seinen Verteidiger zu zahlende Vergütung ergibt sich aus der Anwendung des RVG.

Soweit die Ausführungen des Vorsitzenden der Disziplinarkammer dahingehend zu verstehen sein sollten, dass er innerhalb des RVG eine Regelungslücke als gegeben ansieht – dies steht freilich in einen ausdrücklichen Widerspruch zu seiner vorangegangenen Aussage, es gehe nicht darum, dass das RVG eine Lücke enthalte -‚ ist darauf hinzuweisen, dass die von ihm propagierte entsprechende Anwendung von VV RVG Nrn. 6200, 6207 und 6208 in einem klaren Widerspruch zum Wortlaut des RVG steht. Die genannten Gebührentatbestände gelten anerkanntermaßen nur für Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz den Disziplinarordnungen der Länder, der Wehrdisziplinarordnung, dem Deutschen Richtergesetz, der Bundesnotarordnung und den Landesgesetzen. Nicht anzuwenden sind sie demgegenüber auf Disziplinarverfahren, die von Öffentlichen Religionsgesellschaften auf der Grundlage von Kirchenrecht durchgeführt werden (Klees in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., RVG Nr. 6200-6216 VV Rn. 2; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl, 2013, Vorb. 6.2 VV Rn. 2; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., Vorb. 6.2 Rn. 6; Schneider in Riedel/Süßbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 6 Rn. 19; a. A. nur – allerdings ohne nähere Begründung – Wahlen/N. Schneider in Schneider,Wolf, RVG, 7. Aufl., VV Vorb. 6.2. Rn, 6). Diese Beschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs findet seine Rechtfertigung darin, dass es dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften obliegt, wie sie Disziplinarverfahren regeln. Sie können diese in Anlehnung an das staatliche Recht ausgestalten, diese aber auch völlig anders ausgestalten. Anders als das staatliche Recht entzieht sich der Bereich kirchlicher Disziplinarverfahren somit einer abstrakten Betrachtungsweise. Daher hat der Gesetzgeber den Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nicht dem 6. Teil des Vergütungsverzeichnisses (nachfolgend VV RVG) sondern den allgemeinen Regelungen im 2. Teil VV RVG unterstellt. Vor diesem Hintergrund ist aber die von dem Beschwerdeführer vorgelegte Gebührenabrechnung seines Verteidigers zutreffend auf der Grundlage der damit einschlägigen allgemeinen Regelung in VV RVG Nr. 2300 durchgeführt worden.

3.    Der Senat kann selbst über die Beschwerde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gegen den Kostenentscheid des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Disziplinarkammer von 25. April 2014 entscheiden. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Soweit die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern die Gebührenrechnung des Verteidigers des Beschwerdeführers dahingehend beanstandet, dass der Ansatz der 2,5-fachen Geschäftsgebühr fehlerhaft sei, verkennt sie, dass dem Verteidiger insoweit ein Ermessen zur Seite steht, das nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., 2300 VV Rn. 26 in Verbindung mit § 14 Rn. 5). Solche Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Rechtslage war schwierig und hatte für den Beschwerdeführer – nicht zuletzt auch aufgrund der mit dem Verfahren einhergehenden Presseberichterstattung eine erhebliche Bedeutung. Zudem stellten auch das hohe Alter und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers besondere Anforderungen an das Mandatsverhältnis. Auch ist der angesetzte Gegenstandswert nicht zu beanstanden. Seine Berechtigung folgt aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. bzw. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG n. F.

  • kritische Bewertung der Entscheidung

Die Rechtsauffassung des Senats wird hier nicht geteilt, sie ist auch in sich widersprüchlich. Denn soweit der Senat darauf hinweist, dass „die von [der dortigen 1. Instanz] propagierte entsprechende Anwendung von VV RVG Nrn. 6200, 6207 und 6208 in einem klaren Widerspruch zum Wortlaut des RVG steht“ (Bl. 3, Ziff. II. 2 b)), ist bereits diese Grundannahme falsch. Teil 6 trägt die Überschrift „sonstige Verfahren“, Abschnitt 2 die Überschrift „Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht“. Eine Einschränkung des RVG dem Wortlaut nach auf staatliche Verfahren liegt nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des §§ 119 Abs. 1 S. 2, 120 Abs. 2 DiszG VELKD, den der Senat gleichwohl auch „offensichtlich“ verletzt sieht. (so Bl. 2, Ziff. II. 2 a))

Soweit der Senat  „anerkanntermaßen“ die Begrenzung auf Disziplinarverfahren nach bestimmten staatlichen Gesetze herleitet, rechtfertigt er dies mit dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften. Muss diese Begrenzung in Teil 6 hineingelesen werden, gilt dies aber dann zwingend auch für Teil 2 und Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses. Die Überschrift des Teil 2, die „Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren“ lautet, müsste als „Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im staatlichen Verwaltungsverfahren“ gelesen werden; die Überschrift des Teil 3, die „Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren“ lautet, würde als „Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen staatlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren“ verstanden werden müssen.

An dieser Stelle hat der Senat seine Rechtsauffassung aber – ohne Begründung – in einen Widerspruch zu seinen vorherigen Ausführungen gestellt und wendet Teil 2 unreflektiert an.

Das vermag nicht zu überzeugen.

Nach hiesiger Auffassung kann zwar eine Begrenzung des VV RVG auf rein staatliche Verfahren aus dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften anerkannt werden. Regelt die betroffene Religionsgesellschaft – wie die evangelische Kirche – dann aber die Rechtsanwaltsvergütung nicht eigenständig, ist die analoge Anwendung des VV RVG zwingend. Denn es ist dann auf die jeweils sachnächsten Gebührentatbestände zurückzugreifen; auch ist zu unterstellen, dass der staatliche Gesetzgeber, hätte er kirchliche Verfahren berücksichtigen wollen, diese ebenfalls analog der eigenen Disziplinarverfahren geregelt hätte.

Schließlich würde auch eine Abrechnung nach den Gebührentatbeständen aus Teil 2 und Teil 3 die Festsetzung eines Gegenstandswerts zwingend erforderlich machen. Die Entscheidung des Senats macht aber deutlich, dass eine solche Wertfestsetzung nicht erfolgte. Für sie wäre wohl die erste Instanz zuständig gewesen, deren Entscheidung aber nicht eingeholt wurde.