Du sollst nicht trödeln! – Das Beschleunigungsgebot im Disziplinarrecht (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 05.02.2009, Az. 31 K 8051/08.O)

Das Disziplinarverfahren unterliegt nach den gesetzlichen Vorgaben einem gesteigerten Beschleunigungsgrundsatz. Das bedeutet, dass die Behörde und die für sie tätigen Ermittlungsführer die Sache beschleunigt, mit oberster Priorität bearbeiten müssen. Oftmals wird hiergegen verstoßen, weil die Ermittlungsbeamten noch andere Aufgabe haben, denen sie -fälschlich- höhere Priortät einräumen. Manchmal werden Disziplinarverfahren auch bewußt von den Behörden verschleppt, weil man gegenüber der Presse oder den Vorgesetzten einen Sündenbock braucht. „Wir ermitteln ja immer noch…“, lautet dann die Erklärung nach außen. Derweil erleiden die Beamten einen Ansehensverlust und z.T. auch finanzielle Schäden (z.B. durch eine Beförderungssperre), wenn das Disziplinarverfahren lange dauert.

Um solche Situationen zu vermeiden hat § 62 LBG NRW die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Fristsetzung vorgesehen, welcher die Beschleunigung realisieren soll. In § 62 LBG NRW heißt es:

„(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.“

Es handelt sich bei der hier besprochenen und zitierten Entscheidung vom 05.02.2009 um einen der ersten bekannt gewordenen Beschlüsse nach § 62 LBG NRW. Der Untersuchungsführer hatte hier das Disziplinarverfahren de facto ausgesetzt (d.h. keine Ermittlungen in dieser Sache betrieben), weil er erst das  Parallelverfahren eines anderen Kollegen bearbeiten wollte. Dies versuchte er dem Gericht sogar noch als „zureichenden Grund“ i.S. des § 62 Abs. 2 LBG NRW zu vermitteln. Dies ist aber unzulässig, da es keine „Sammeldisziplinarverfahren“ gibt und jede Beamtin/ jeder Beamte ein Recht auf ein individuelles Verfahren hat. Im bekannten Disziplinarrechtskommentar von Gansen (Franz Werner Gansen: Disziplinarrecht in Bund und Ländern – Kommentar. R. v. Decker, ISBN 978-3-7685-3043-9) heißt es hierzu unter § 17 BDG, dort Rz: 17b und 17c:

Für die Einleitung und anschließende Durchführung des Disziplinarverfahrens gilt das Individualprinzip. Ein Disziplinarverfahren darf grundsätzlich nur gegen einen einzigen Beamten geführt werden. Selbst wenn gegen mehrere Beamte identische Vorwürfe in Bezug auf ein gemeinsam begangenes Dienstvergehen erhoben werden, müssen diese in einem jeweils separaten Disziplinarverfahren aufgeklärt werden“.
Also kann ein anderes Disziplinarverfahren auch i.S.d. § 62 keinen Verzögerungsgrund für das Verfahren einer Kollegin/eines Kollegen abgeben.

Darüber hinaus hat das Gericht dem hier tätigen Ermittlungsbeamten deutlich  etwas „ins Stammbuch geschrieben“ („…dürftige, von Orientierungslosigkeit gekennzeichneten Untersuchungshandlungen des Ermittlungsführers…“). Diese deutlichen Worte waren sehr zu begrüßen, denn vorher hatte der vom Gericht angesprochene Ermittlungsführer hochfahrend verkündet, er allein entscheide, wann das Verfahren abgeschlossn werde und er  lasse sich daher vom Anwalt keine Fristen setzen. Über die anwaltliche Anrufung des Gerichts wurden ihm dann seine (gesetzlichen) Grenzen vor Augen geführt und das Disziplinarverfahren wurde nur wenige Wochen später sang- und klanglos eingestellt, ohne jede Schuldfeststellung zu Lasten des ursprünglich beschuldigten Beamten. Dies ist ein klassischer Fall, der zeigt, wie sinnvoll es ist, sich im Disziplinarverfahren eines sachkundigen Anwaltes zu bedienen. Ohne einen Anwalt, der sich im Disziplinarrecht auskennt, wird mit den beschuldigten Beamten oft „Katz und Maus“ gespielt.

Im Verfahren nach § 62 LBG NRW wird auch ein Kostenerstattungsanspruch ausgeworfen, wenn der Anspruch begründet ist, d.h. die Behörde, die schuldhaft das Verfahren verzögert hat, muss auch die gesetzlichen Anwaltsgebühren tragen.

 


VG Düsseldorf 31 K 8051/08.O
Beschluss 05.02.2009

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
des… (Name), Antragstellers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Obst, Mozartstraße 21, 40479 Düsseldorf,
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch …(Behörde), Antragsgegner,
w e g e n eines Antrags nach § 62 LDG NRW
hat die 1. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf …
beschlossen:

 

Dem Antragsgegner wird eine Frist von 3 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt, in der das gegen den Antragsteller geführte behördliche Disziplinarverfahren abzuschließen ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe:

 

Der gemäß § 62 Abs. 1 LBG NRW zulässige Antrag des Antragstellers ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW begründet, da ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des gegen den Antragsteller geführten behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von 6 Monaten seit der Ende Februar 2008 verfügten Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens, dessen Beendigung zu einer unverzüglichen Fortsetzung des Disziplinarverfahrens verpflichtet (§ 22 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 LDG NRW), nicht vorliegt.

Die Bestellung eines Ermittlungsführers erfolgte erst zweieinhalb Monate nach Beendigung des Strafverfahrens. Dieser füllte lediglich den über den Antragsteller geführten Disziplinar-vorgang im wesentlichen mit Ablichtungen aus den Strafakten; mehr geschah nicht.

Selbst wenn man im Hinblick auf die beabsichtigte, rechtlich allerdings zweifelhafte Anwendung des § 23 Abs. 2 LBG NRW die über … [Name eines anderen Beamten] geführte Disziplinarakte in die Betrachtung einbezieht, ändert sich das Bild nicht. Dieser Disziplinarvorgang besteht aus einer entsprechenden Papiersammlung wie die über den Antragsteller geführte Disziplinarakte, einer Zeugenvernehmung am 16. Oktober 2008 und der erst am 5. November 2008 erfolgte Beantwortung einer schriftlichen Anfrage des Ermittlungsführers vom 24. September 2008; mehr ist auch hier nicht geschehen. Hinzu kommen Zweifel, ob die dürftigen, von Orientierungslosigkeit gekennzeichneten Untersuchungshandlungen des Ermittlungsführers den in der Einleitungsverfügung umschriebenen Untersuchungsgegenstand, der identisch ist mit dem mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellten sachgleichen Strafverfahrens, aufzuhellen geeignet sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 4 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.