Pflegebedürftige Beamte mussten nicht Sozialhilfe beantragen | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2017-04

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 10.09.2017

::: Pressemitteilung 4/2017 :::

Pflegebedürftige Beamte mussten nicht Sozialhilfe beantragen
OVG NRW kippt Regelung der Beihilfenverordnung, die Beamte auf Pflegewohngeld verwies

Düsseldorf/Münster. Wenn Beamte pflegebedürftig werden und in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden, steigen auch bei ihnen die Kosten. Unter anderem dürfen Pflegeheime die sogenannten „Investitionskosten“ berechnen. Die Zuschüsse hierfür nahm das Finanzministerium NRW für die Jahre 2013 bis 2016 schlicht aus dem Katalog der Beihilfenverordnung heraus. Es verwies Beamte und Versorgungsempfänger auf Sozialhilfeleistungen. Dies war rechtswidrig, erklärte nun das Oberverwaltungsgericht. (Urteil v. 07.09.2017, Az. 1 A 2241/15)

„Das Gericht hatte eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen in den letzten Wochen zu entscheiden. Es hat dabei die Kernfrage, ob der Finanzminister die Investitionskosten streichen durfte, in allen Fällen gleich beantwortet: Nein.“ berichtet der Düsseldorfer Fachanwalt Robert Hotstegs (38).

Für seine Mandantin kommt diese Entscheidung zu spät, sie verstarb im Verlauf des vierjährigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens. Die Erben führten aber den Rechtsstreit fort. „Es erschien uns ungerecht, dass über 90-jährige Pflegebedürftige darauf verwiesen wurden, sie hätten ja schon vor Jahrzehnten für die Investitionskosten Vorsorge betreiben können. Das war damals noch niemandem bekannt.“ Und auch das Land entschied sich mehrfach in der Sache um. So wurden die Kosten ursprünglich durch die Zahlung einer Beihilfe bezuschusst. Dann wurden die Investitionskosten ab 2013 herausgenommen, seit 2017 werden sie wieder anerkannt. Zwischenzeitlich sollten Beamte nur das Pflegewohngeld als Sozialhilfe erhalten, wenn ihr Vermögen weitestgehend aufgezehrt war. Nun erklärte das OVG § 5c BVO NRW in seiner alten Fassung für nicht anwendbar.

Das Verfahren hat Strahlkraft: Durchgängige Zuschüsse können nun Versorgungsempfänger des Landes, sowie aller Gemeinden beanspruchen. „Die jeweilige Beihilfestelle wird dann entscheiden, ob sie sich auf Verjährung oder Verwirkung beruft. Das ist möglich, wenn ich es auch für moralisch nicht vertretbar halte.“, so Hotstegs. Rechtsstreitigkeiten sind daher derzeit noch nicht ausgeschlossen. Nur das Finanzministerium könnte hier durch eine erneute Änderung der Beihilfenverordnung für Rechtsfrieden sorgen.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts liegt noch nicht schriftlich vor.

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Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

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