unsere Weihnachtsspende 2020

2020 ist fast vorbei.

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Rechtsanwalt Robert Hotstegs

Was für ein Jahr…

Wir hatten eine ganze Menge Nüsse zu knacken. Also nicht nur die hier im Video, sondern natürlich auch in vielen Verfahren von uns. Im Beamtenrecht, im Disziplinarrecht, bei Bürgerbegehren, bei Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz und natürlich auch rund um Corona.

Und wir haben mit unserem Team in diesem Jahr wirklich ganz schön viel geschafft.

Eine Sache haben wir nicht gemacht,

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Videoclip „Auf den Punkt“: Kompromiss zum MüGa-Bürgerbegehren

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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Videoclip „Auf den Punkt“: Vorprüfung von Bürgerbegehren

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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Vorprüfung von Bürgerbegehren

Bürgerbegehren waren in Nordrhein-Westfalen bis vor kurzem gleich organisiert. Die rechtlichen Rahmenbedingungen waren identisch, egal, ob es sich um ein Bürgerbegehren nach § 26 Gemeindeordnung oder um ein Bürgerbegehren nach § 23 der Kreisordnung handelte.

Das hat sich leider durch eine Panne des Gesetzgebers nun im letzten Jahr geändert. Denn es sollte ursprünglich ein Vorprüfungsverfahren eingeführt werden; das heißt, die Bürger sollten die Möglichkeit bekommen ihren eigenen Entwurf durch die Stadt oder durch den jeweiligen Kreis vorab auf die rechtliche Zulässigkeit prüfen zu lassen.

Dieses Vorprüfungsverfahren ist ein langgehegter Traum vieler Bürgerinitiativen gewesen und sollte eigentlich gleichzeitig in der Gemeindeordnung und der Kreisordnung in Kraft treten. Das ist durch ein Redationsversehen des Landtags leider nicht gelungen.

Wir haben deswegen seit dem 29. Dezember eine missliche Rechtslage. Denn in Gemeinden kann nach § 26 die Vorprüfung von Bürgerbegehren nicht beantragt werden. Das wird erst 2020 der Fall sein. Auf Kreisebene kann nach § 23 der Kreisordnung nun eine Vorprüfung des Bürgerbegehrens beantragt werden. Das ist sehr zu begrüßen, hat aber kaum praktische Relevanz, weil die Bürgerbegehren auf Kreisebene eben viel seltener sind.

Auf Gemeinden-, auf städtischer Ebene, da finden hauptsächlich Bürgerbegehren und Bürgerinitiativen statt. Der Landtag muss nun also entscheiden, ob er dieses Redaktionsversehen behebt, die Panne beseitigt und die Vorprüfung auch für Bürgerbegehren in Gemeinden und Städten schafft. Dazu müsste er die Änderung von § 26 Gemeindeordnung jetzt in Kraft setzen und bitte nicht bis 2020 warten.

Videoclip „Auf den Punkt“: abstrakte Normenkontrolle gegen kommunale Satzungen

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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abstrakte Normenkontrolle

Das Land Nordrhein-Westfalen hat sein Rechtsschutzsystem in diesem Jahr etwas vervollständigt. Es hat die abstrakte Normenkontrolle eingeführt.

Die abstrakte Normenkrontrolle hat insbesondere für Städte, Gemeinden und für Kreise eine ganz große Bedeutung. Denn die Stadträte, die Kreistage, sie erlassen eben Rechtsnormen die eine Qualität haben, die wir unterhalb des Landesgesetzes einordnen. Zum Beispiel kommunale Satzungen.

Das können Beitragssatzungen, Beitragsordnungen oder Abgabensatzungen sein. Also das, was vor ein paar Jahren als Diskussion geführt wurde: Gibt es kommunale Kulturförderabgaben, wo können Kommunen eigene Steuern, eigene Abgaben erfinden, wo haben sie eben einen eigenen Regelungs- und Entscheidungsspielraum? Das sind Rechtsfragen, die man jetzt nicht mehr als Beispiel am einzelnen, konkreten Steuerpflichtigen durchdiskutieren würde. Sondern die man jetzt eben auch der sogenannten abstrakten Normenkontrolle zuführen kann.

Die ist neu geregelt im § 109a des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, also ein wenig versteckt. Diese Rechtsstreitigkeiten werden in der I. Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster geführt. Dort werden also diese Rechtsnormen zukünftig überprüft werden können. Ein System, das es in vielen anderen Bundesländern schon gab, aber von dem Nordrhein-Westfalen trotz mehrerer Gesetzesanläufe in der Vergangenheit keinen Gebrauch von gemacht hat.

Jetzt ist sie eingeführt. Seit dem 01.01.2019 gibt es die abstrakte Normenkontrolle. Die erfasst alle Rechtsnormen, die jetzt ab dem 01.01.2019 erlassen werden. Von daher: ein neues Feld. Ein neues Feld, dem sich eben auch die Räte, die Ausschüsse, die Kreistage eben wie alle anderen Behörden auch stellen müssen und ein Rechtsschutzfeld das man also im Blick behalten muss.

Videoclip „Auf den Punkt“: Dürfen Ratsgruppen ein Stadtwappen im Logo nutzen?

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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Nutzung eines Stadtwappens für ein Fraktionslogo

Die Nutzung eines Stadtwappens für das Logo einer Ratsgruppe, das war lange umstritten. Vor nordrhein-westfälischen Gerichten hat eine Stadt mit einer Ratsgruppe aus ihrem Rat darum gerungen und hat versucht die Nutzung eines Stadtwappens zu untersagen.

Das Verfahren hat einen etwas ungewöhnlichen Gang genommen: Es begann zunächst vor den Zivilgerichten, bei dem Landgericht Duisburg, im Jahr 2016. Das Landgericht hat sich aber für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht nach Düsseldorf verwiesen. Es sei eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn die Stadt mit sozusagen „ihrer“ Ratsgruppe oder einer „ihrer“ Ratsgruppen um die Nutzung des städtischen Wappen streitet. Das sei Ausfluss der Fraktionstätigkeit und der Fraktionsöffentlichkeitsarbeit. Also öffentlich-rechtlich.

Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hat dann am 15.12.2017 schon die Klage abgewiesen. Das hat damals auch seinen Weg in die Öffentlichkeit gefunden. Die Argumentation ruhte auf zwei wichtigen Überlegungen: Die eine Überlegung war, ja Städte und Gemeinden dürfen die Nutzung ihres Stadtwappens regeln, sie können sie gestatten, sie können sie verbieten. Das ist völlig unstreitig.

Kritischer wurde es aber bei der Frage der Gleichbehandlung von Fraktionen und Ratsgruppen im jeweiligen Rat. Es gibt ein Gleichbehandlungsgrundsatz auch im Kommunalverfassungsrecht. Der konnte hier eben in das Feld geführt werden, weil es eine andere Ratsgruppierung gab, die das Stadtwappen schon über viele Jahre nutzte. Es kam nicht darauf an, ob das erlaubt war oder nicht. Es war jedenfalls geduldet und bekannt. Deswegen hätte sich die Stadt entscheiden müssen, allen die Nutzung zu gestatten oder allen zu untersagen.

Deswegen hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Kommunalverfassungsrecht am Ende eben die Klage abgewiesen.

Das Verfahren fand dann noch kein Ende, weil die Stadt eben in die II. Instanz gegangen ist, vor das Oberverwaltungsgericht in Münster gezogen ist und dann versandete das Verfahren sozusagen in der Öffentlichkeit, denn die Stadt hat ihr Rechtsmittel später zurück genommen. Im März 2018 wurde das Verfahren durch Beschluss eingestellt.

Seitdem ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig.

Videoclip „Auf den Punkt“: Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

Ratsmitglieder und insbesondere Vorsitzende von kommunalen Ausschüssen auf Städte- und Gemeindeebene in Nordrhein-Westfalen müssen ab Januar 2019 ganz besonders ihre Aufwandsentschädigung noch einmal in den Blick nehmen. Denn durch eine Panne im Gesetzgebungsverfahren, hat der Landtag Nordrhein-Westfalen zum 29. Dezember § 46 der Gemeindeordnung geändert. Das war eigentlich nicht zu diesem Zeitpunkt gewollt.

Die Änderung sollte erst zur nächsten Legislaturperiode 2020 in Kraft treten. Durch einen Tippfehler – kann man sagen – im Gesetzgebungsverfahren ist nun diese Änderung schon in Kraft getreten.

Was ist passiert ? Seit dem 29. Dezember bekommen alle Ausschussvorsitzenden grundsätzlich eine Aufwandsentschädigung nach einer Rechtsverordnung des Ministeriums für kommunale Angelegenheiten. Diese Aufwandsentschädigung kann für einzelne Ausschüsse ausgeklammert werden. Das war auch bisher schon der Fall: Der Rat konnte die Hauptsatzung entsprechend gestalten und konnte Ausschüsse von dieser Regelung ausnehmen.

Das wichtige ist jetzt aber einerseits, dass diese Aufwandsentschädigung in Zukunft – also seit dem 29. Dezember und jetzt fortlaufend – dass diese Aufwandsentschädigung jetzt als Monatspauschale gewährt wird, einerseits und zweitens, dass ist viel gravierender, dass die Änderung der Hauptsatzung jetzt einer 2/3-Mehrheit bedarf. Das war in der Vergangenheit nicht der Fall.

Das heißt die Änderung, die es jetzt auf kommunaler Ebene in der Hauptsatzung gibt, entspricht nicht den heutigen gesetzlichen Anforderungen. Das ist ärgerlich, weil vor Ort oft um diese Kompromisse, welche Ausschussvorsitzenden eine Aufwandsentschädigung bekommen und welche nicht, lange gerungen wurde.

Dieses Ringen muss in der laufenden Legislaturperiode einsetzen. Denn nur so kann eine 2/3 Mehrheit im Rat hergestellt werden und nur so könnte die Hauptsatzung jetzt dem neuen aus Versehen in Kraft getretenen § 46 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen entsprechen und die Hauptsatzung also entsprechend neu beschlossen werden. Vielleicht sogar mit dem selben Wortlaut. Das bleibt abzuwarten.

Videoclip „Auf den Punkt“: Datenschutz in Fraktionen (DSGVO I)

Kommunalpolitiker sehen sich in ihrer täglichen politischen Arbeit immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs nimmt die VLK NRW interessante rechtliche Fragenstellungen rund um die Kommunalpolitik, aktuelle Urteile und ihre Auswirkungen unter die Lupe und bringt die Sachverhalte für Sie „Auf den Punkt“!

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Datenschutz in Fraktionen (DSGVO I)

Das Frühjahr 2018 wird wahrscheinlich als das Frühjahr des Datenschutzes in die Geschichte eingehen. Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union tritt in Kraft. Sie gibt es schon seit vielen Jahren, aber jetzt erst entfaltet sie ihre Wirkung. Der Bund hat das Bundesdatenschutzgesetz angepasst. Es findet aber auf Städte, Gemeinden, Räte, Fraktionen und einzelne Abgeordnete im Stadtrat keine direkte Anwendung. Denn es gibt ein DSG NRW: ein Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Das ist vorranging, das sieht das Bundesdatenschutzgesetz auch so vor.

Jetzt haben wir aber eine besondere Konstellation: Die DSGVO, die Datenschutz-Grundverordnung, die greift ab diesem Jahr unmittelbar. Und sie verschafft Bürgerinnen und Bürger Rechte gegenüber jedem, der Daten verarbeitet – insbesondere personenbezogene Daten verarbeitet. Und das sind auch Stadträte, Fraktionen, Gruppen und das sind auch einzelne Mitglieder in Stadträten, Gemeinderäten, in Ausschüssen und Arbeitskreisen.

Deswegen gibt es eine ganze Menge zu tun. Nämlich zu überprüfen:

  • wer hat eigentlich Kontakt zu personenbezogenen Daten,
  • wie werden diese Daten eigentlich bearbeitet,
  • wer speichert sie,
  • wer ist eigentlich der zuständige Datenschutzbeauftragte und
  • wie wird eigentlich langfristig mit Daten umgegangen?

An dieser Stelle sind die meisten Geschäftsordnungen und Hauptsatzungen der Städte und Gemeinden NRW noch nicht gut aufgestellt. Denn sie sehen in der Regel nur vor, dass Daten zu löschen sind, wenn eine Fraktion oder Gruppe sich auflöst. Das ist nach der Datenschutz-Grundverordnung deutlich zu spät. Daten sind immer dann zu löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Und das kann schon viel, viel früher sein. Zum Beispiel wenn ein Thema im Ausschuss abgearbeitet worden ist, wenn ein Thema im Stadtrat beschlossen ist, oder wenn absehbar ist, dass ein Thema nie beschlossen werden wird.

Neue Twitter-Clips bringen Kommunalpolitik „Auf den Punkt“ | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2018-01

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 02.01.2018

::: Pressemitteilung 1/2018 :::

Neue Twitter-Clips bringen Kommunalpolitik „Auf den Punkt“
VLK NRW bietet in Web-Videos Nachhilfe für Ratsmitglieder und solche, die es werden wollen

Düsseldorf. Warum hat der Verfassungsgerichtshof das Wahlrecht zugunsten kleiner Parteien geschützt und eine Verfassungsänderung des Landtags gekippt? Warum machen Ratsbeschlüsse über verkaufsoffene Sonntage nicht nur in der Adventszeit Schwierigkeiten? Wie wird man eine Beigeordnete in der Gemeinde wieder los? Die Fragen, die der Düsseldorfer Fachanwalt Robert Hotstegs (38) seit 2016 für die Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker (VLK NRW) in Videoform beantwortet, sind vielfältig. Entstanden sind kurze Clips fürs Internet mit dem Titel „Auf den Punkt“. Für 2018 wurde nun die Fortsetzung der Reihe vereinbart. Dann können die Filme auch direkt über den Twitter-Nachrichtendienst abonniert werden. „Neue Twitter-Clips bringen Kommunalpolitik „Auf den Punkt“ | Kommunalrecht | Pressemitteilung 2018-01“ weiterlesen

Hartes Durchgreifen in Düsseldorf, Bußgeld für acht Minuten Ausruhen auf der Bank, Brisant v. 28.11.2017

Mitarbeiter des Düsseldorfer Ordnungsamtes haben einem 86-jährigen demenzkranken Renter, der sich gerade auf einer Bank der Bushaltestelle ausgeruht hat, ein „Knöllchen“ geschrieben. 35 Euro sollte er zahlen – für acht Minuten Ausruhen auf der Bank einer Bushaltestelle.

Lawine der Empörung

Dem Bescheid zufolge war dem Rentner vorgehalten worden, die Bank am Hauptbahnhof nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt zu haben. Rainer Heinz nimmt hier regelmäßig den Bus und hat wenig Verständnis für dieses Vorgehen. „Unmöglich, auch weil es ein öffentlicher Platz ist. Und wenn derjenige keine Straftaten oder irgendein Vergehen begangen hat, wüsste ich nicht, was dagegen spricht“, sagt er.

Auch in sozialen Netzwerken sorgte das für Diskussionen. Ein Bekannter des 86-Jährigen veröffentlichte den Bescheid des Ordnungsamtes und trat damit eine Lawine der Empörung los. Tatsächlich halten auch Verwaltungsrechtler die Maßnahme für übertrieben: „Dass acht Minuten ausreichen, dass ein Verwarngeld ausgesprochen wird, das kann ich nicht nachvollziehen“, sagt etwa Robert Hotstegs. „Hartes Durchgreifen in Düsseldorf, Bußgeld für acht Minuten Ausruhen auf der Bank, Brisant v. 28.11.2017“ weiterlesen

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