Zahlen und Fakten von Gerichtsverfahren

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit dauern erstinstanzliche Sachen im Bundesdurchschnitt 12,3 Monate. In den Ländern wird zum Teil die erste Instanz schon in knapp mehr als fünf Monaten beendet. Verschiedentlich dauern diese erstinstanzlichen Sachen auch 32 Monate. Bei den Oberverwaltungsgerichten beträgt die Durchschnittsdauer in ganz Deutschland ca. 14 Monate.

 

(C) Düsseldorfer Anwaltverein, Mitteilungen 6/2010

der „verlässliche Gutachter“, Anmerkung zu OLG Stuttgart, Beschluss v. 12.04.2010, Az. 4 Ss 62/10

Die relativ neue Entscheidung des OLG Stuttgart vom 12.04.2010 ist bedeutsam für alle Urteile, in denen ein Zeuge oder ein Sachverständiger dem Gericht bereits aus anderen Verfahren bekannt ist. Gerade bei Sachverständigen hört man oft die Formulierung, dieser sei dem Gericht aus anderen Verfahren vertraut und in seiner Arbeit als zuverlässig bekannt. Das OLG Stuttgart weist nun darauf hin, dass solche Einstufungen eines Zeugen nicht pauschal getroffen werden können. Wenn das Gericht den Zeugen in früheren Verfahren Glauben geschenkt hat, so bedeutet dies nur, dass man bereits damals ihre Argumentation überzeugend fand. Ohne eine objektive Nachprüfung kann jedoch kein Zeuge pauschal als glaubwürdig bezeichnet werden. Für Gutachter gilt natürlich dasselbe. Die häufig in Urteilsbegründungen zu hörende oder zu lesende Formulierung, ein Gutachter sei als zuverlässig bekannt, ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn dies in irgendeiner Weise gerichtlich überprüft wurde, nicht aber dann, wenn es sich um eine reine gefühlsmäßige Bewertung handelt.

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Sind alle Listenbeförderungen rechtswidrig? (Hessischer VGH, Urteil v. 09.03.2010, Az. 1 A 286/09)

Gesamtes Beförderungssystem der Finanzverwaltung könnte kippen – Aufsehenerregendes Urteil des 1. Senates des Hessischer Verwaltungsgerichtshofs vom 09. März 2010, Aktenzeichen 1 A 286/09 – noch nicht rechtskräftig, Revision zugelassen –

Leitsätze:

 

1. Die Einreihung in eine Beförderungsrangliste allein aufgrund der Gesamtnote der dienstlichen Beurteilungen ist mit dem Prinzip der Bestenauslese nicht vereinbar.

2. Ebenso wenig dürfen Frauen und Schwerbehinderte bei gleicher Gesamtnote einschränkungslos besser  eingestuft werden als nicht behinderte Männer. „Sind alle Listenbeförderungen rechtswidrig? (Hessischer VGH, Urteil v. 09.03.2010, Az. 1 A 286/09)“ weiterlesen

Bundespolizeiinspektionen sind keine Behörden, BGH, Beschluss v. 30.03.2010, Az. V ZB 79/10

In einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Abschiebehaft hatte der Bundesgerichtshof vor kurzem auch darüber zu entscheiden, welche Institutionen bei der Bundespolizei „Behörde“ im rechtlichen Sinne sind. Diese Frage ist entscheidend, da sich viele Zuständigkeiten nach dem Sitz der tätig werdenden Behörde richten und auch oftmals für Klageverfahren mitentscheidend ist, wo der Behördensitz zu verorten ist.

Der Bundesgerichtshof hat bei seiner Entscheidungsfindung auf seine eigene Rechtsprechung, ebenso wie auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen und kommt zu dem Ergebnis:

Die Bundespolizeiinspektionen sind keine Behörden. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Okto-ber 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte an-vertraut ist (BGH Beschl. v. 12. Juli 1951, aaO). Dass das Bundespolizeigesetz und die Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden die Bundespolizeiinspektionen nicht nennen, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn selbst fehlerhaft errichtete Behörden und deren Träger sind im Interesse der Rechtssicherheit bis zur endgültigen Feststellung der Unwirksamkeit nicht als inexistent zu behandeln (BVerfGE 1, 14, 38; BVerwG NvWZ 2003, 995, 996). „Bundespolizeiinspektionen sind keine Behörden, BGH, Beschluss v. 30.03.2010, Az. V ZB 79/10“ weiterlesen

22 Jahre Wartezeit für Polizistenbeförderungen verfassungswidrig (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 2 L 73/10)

Deutliche Worte fand das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Mittwoch im Rahmen eines dort anhängigen Rechtsstreits zwischen einem Polizeibeamten und dem Land Nordrhein-Westfalen. Die 2. Kammer kam zu dem Ergebnis, dass eine Regelung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung der Polizei gegen das Grundgesetz verstoße. Es sei nicht verfassungsgemäß, dass bestimmte Beamtinnen und Beamten erst nach einer Wartezeit von 22 Jahren in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert würden. „22 Jahre Wartezeit für Polizistenbeförderungen verfassungswidrig (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 2 L 73/10)“ weiterlesen

„Mehr Demokratie stellt neue Kampagne vor“, Köln Nachrichten vom 11.03.2010

Das Zeugnis könnte kaum schlechter ausfallen. Die Elemente direkter Demokratie auf kommunaler Ebene, die in den zurückliegenden Jahren sukzessive in die Gemeindeordnung NRW aufgenommen wurden, leiden unter hohen formalrechtlichen Hürden. Nur wenige schaffen überhaupt den Sprung zu einem Bürgerentscheid und damit zum eigentlichen Kern der Mitbestimmung. Die Initiative Mehr Demokratie e.V. hat am heutigen Donnerstag genau aus diesem Grund eine neue Kampagne gestartet, um diesem Mangel abzuhelfen. Zwar waren auch vorherige Initiativen, unter anderem auch von Mehr Demokratie e.V. zur Änderung des Wahlrechts in NRW wenig erfolgreich. NRW ist derzeit der einzige Flächenstaat in Deutschland, in dem das so genannte Kummulieren und Panaschieren nicht möglich ist. Trotzdem wollen die Initiatoren einen erneuten Anlauf starten, um für eine Vereinfachung des Wahlrechts und einen „Abbau unnötiger Hürden“ von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden einzutreten, erklärten der Pressesprecher des Vereins, Torsten Sterk, und Rechtsanwalt Robert Hotstegs auf der heutigen Pressekonferenz. Die Hemmschwellen und Fallstricke der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung, die über Zulässigkeit und Bedingungen von Elementen direkter Demokratie entscheiden, sind in dem Gesetzestext gut versteckt. „Man liest es nicht sofort“, erklärte Hotstegs. Vor allem Ausschluss so wichtiger Themenkomplexe wie Planungsvorhaben oder Bebauungspläne schränken die Erfolgsaussichten nordrhein-westfälischer Bürgerbegehren zusätzlich ein. „Das ist nicht praktikabel. Im Freistaat Bayern ist eine Abstimmung über solche Themen zulässig, trotzdem ist das Land nicht untergegangen“, so Hotstges weiter. „„Mehr Demokratie stellt neue Kampagne vor“, Köln Nachrichten vom 11.03.2010“ weiterlesen

„Bündnis mit Gegengutachten“, Rheinische Post vom 16.02.2010

Emmerich (RP) Der Streit um die Umgestaltung des Rheinparks spitzt sich zu: Nachdem die Verwaltung das Bürgerbegehren des Aktionsbündnisses ablehnt, schlägt die Gruppe nun selbst juristisch zurück und hofft auf den Rat.

Seit Samstag hat Bündnissprecher Rüdiger Helmich allen Ratsmitgliedern, den Fraktionen, dem Bürgermeister und der Verwaltung eine Mail geschickt. Inhalt: das von den Baumfreunden in Auftrag gegeben Kurzgutachten, das der Düsseldorfer Rechtsanwalts Robert Hotstegs erstellt hat. „Und wer dieses Papier gelesen hat, kann nur zu der Auffassung kommen, dass unser Anliegen rechtmäßig ist“, so Helmich überzeugt. „„Bündnis mit Gegengutachten“, Rheinische Post vom 16.02.2010“ weiterlesen

„Laut Anwalt ist Bürgerbegehren doch rechtens“, NRZ vom 15.02.2010

Emmerich. Das Aktionsbündnis Bäume für Emmerich hat einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Anwalt eingeschaltet. Der sagt, das Bürgerbegehren gegen das Fällen der Bäume im Rheinpark ist in dieser Form durchaus zulässig.

Es war Eile geboten. Deshalb musste das Aktionsbündnis Bäume für Emmerich den Rechtsanwalt Robert Hotstegs aus Düsseldorf auch darum bitten, noch an Weiberfastnacht das Bürgerbegehren gegen das Fällen der Bäume im Rheinpark auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. Immerhin muss der Stadtrat am Mittwoch entscheiden, ob das Bürgerbegehren tatsächlich nicht rechtens ist, wie es in der Beschlussvorlage der Verwaltung steht. Tatsächlich kommt Hotstegs, der auf Verwaltungsrecht spezialisiert ist und sich seit 20 Jahren mit Bürgerbegehren beschäftigt, zu dem Ergebnis: Das Bürgerbegehren ist zulässig, die Verwaltungsvorlage abzulehnen. „„Laut Anwalt ist Bürgerbegehren doch rechtens“, NRZ vom 15.02.2010“ weiterlesen