22 Jahre Wartezeit für Polizistenbeförderungen verfassungswidrig (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 2 L 73/10)

Deutliche Worte fand das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Mittwoch im Rahmen eines dort anhängigen Rechtsstreits zwischen einem Polizeibeamten und dem Land Nordrhein-Westfalen. Die 2. Kammer kam zu dem Ergebnis, dass eine Regelung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung der Polizei gegen das Grundgesetz verstoße. Es sei nicht verfassungsgemäß, dass bestimmte Beamtinnen und Beamten erst nach einer Wartezeit von 22 Jahren in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert würden.

Diese Regelung war aber im August 2009 ausdrücklich in die neue Laufbahnverordnung der Polizei in NRW aufgenommen worden und setzte eine ähnliche bereits zuvor bestehende Regelung fort.

Im konkreten Fall bedeutete dies, dass ein Polizeibeamter, der Bestnoten in der dienstlichen Beurteilung erhalten hatte und auch nach Sicht der Behörde an der Spitze der Beförderungsrangliste stand, allein aufgrund dieses Zeitfaktors immer wieder abgelehnt und auf den Ablauf der 22 Jahre „vertröstet“ worden wäre.

Dem hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit seinem Beschluss nun einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht wies nämlich darauf hin, dass jeder Deutsche gem. Art. 33 des Grundgesetzes nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt habe. Dem stehe die Vorschrift der Laufbahnverordnung entgegen. Für eine Wartezeit von 22 Jahren gebe es keine sachlichen Gründe: „Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden kann.“

Bereits 1984 hatte auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Bedenken gegen eine 13-jährige Wartezeit geäußert, erst recht war nun die noch einmal neun Jahre längere Wartefrist als grundgesetzwidrig zu bewerten.

„Dieser Beschluss führt dazu, dass nun auch ältere Polizeibeamte der sogenannten ‚1. Säule‘, die nicht die zweite Fachprüfung abgelegt haben, früher befördert werden können. Dies wird im Ergebnis vor Ort in den Polizeibehörden zu einer größeren Beförderungsgerechtigkeit führen.“ erläutert Rechtsanwalt Robert Hotstegs (30). „Nun stehen nämlich sachliche Gründe wie Leistung und Befähigung wieder im Vordergrund und nicht die willkürlich gegriffene Zahl von 22 Wartejahren.“ konkreten Fall ist für den Polizeibeamten vorläufig eine Beförderungsstelle freigehalten worden. Die Polizeibehörde muss nun neu über die Vergabe der Beförderungsstelle entscheiden. Dabei hat sie sich an die Vorgabe des Verwaltungsgerichts zu halten. Und diese lautet: „Der Antragsteller ist zwingend dem Konkurrenten vorzuziehen.“

Ähnliche Entscheidungen werden derzeit auch in einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Verwaltungsgericht Köln erwartet. „Das Land wäre daher gut beraten, die Laufbahnverordnung verfassungsgemäß zu gestalten.“, rät Rechtsanwalt Hotstegs.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann das Land Nordrhein-Westfalen nun zwei Wochen lang Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht einlegen.