In einem hier betreuten Mandat hat das Verwaltungsgericht Münster in einem am 06.06.2009 zugestellten Urteil dem anwaltlichen Antrag auf Aufhebung einer Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Münster stattgegeben.
Die Entscheidung stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die von der Bezirksregierung erlassene Disziplinarverfügung nicht hinreichend den Vorwurf eines Disziplinarvergehens konkretisiere. Dies sei aber aus rechtsstaatlichen Gründen unerlässlich, weil sich ein Beamter anders gegen den Vorwurf nicht hinreichend verteidigen könne.
In der Verwaltungspraxis erleben wir als Anwälte immer wieder, dass Einleitungsverfügungen und auch Disziplinarverfügungen sehr vage gehalten werden und eine genaue Benennung des Vorwurfes vermissen lassen. Die Disziplinarkammer hat dem jetzt einen Riegel vorgeschoben; über den Einzelfall hinaus dürfte die Entscheidung von allgemeinem Interesse sein. „Zur Konkretisierungspflicht im Disziplinarverfahren: Urteil Verwaltungsgericht Münster vom 29.05.2009, Az. 20 K 351/08.O“ weiterlesen