Künftig soll für das behördliche und gerichtliche Verfahren in Disziplinarsachen gegen Notare allein das Bundesdisziplinargesetz angewendet werden, soweit in der Bundesnotarordnung keine abweichenden Sonderregelungen getroffen werden. Das hat der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des notariellen Disziplinarrechts (BT-Drs. 16/12062), den die Bundesregierung vorgelegt hat, zum Ziel, meldete der Pressedienst des Bundestags am 04.03.2009.
einheitliche Rechtsgrundlage und effektiveres Verfahren
Die Neuregelung ist nach Angaben des Bundestags fällig, weil die BNotO Vorschriften aufweist, die zum 01.01.2010 auslaufen. Mit der Neuregelung biete sich die Gelegenheit, das behördliche und gerichtliche Disziplinarverfahren gegen Notare auf eine einheitliche Rechtsgrundlage zu stellen. Der Rechtszustand, dass das notarielle Disziplinarrecht teilweise auf landes-, teilweise auf bundesrechtliche Vorschriften verweist, wird laut Bundesregierung beseitigt. Das vielfach als schwerfällig beklagte notarielle Disziplinarverfahren werde effektiver gestaltet.
Für die effektive disziplinarrechtliche Verteidung von Notaren wird es daher in Zukunft verstärkt darauf ankommen, auf die Rechtsprechung und Anwendungspraxis des Bundesdisziplinargesetzes zurückzugreifen.