„Du sollst kein falsches Zeugnis geben.“ – Anmerkungen zum Beschluss des OVG NRW vom 03.04.2009, Az. 6 B 36/09

Im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu wichtigen beamtenrechtlichen Fragen in überraschender Eindeutigkeit Stellung bezogen.

Zugrunde lag der leider häufig vorkommende Fall, dass nach dem Ende einer Partnerschaft der „verlassene“ Partner Beschwerden gegen den anderen bei den Behörden bzw. dem Dienstherren einreicht, um diesem zu schaden. Werden dabei aus der Luft gegriffene Vorwürfe in den Raum gestellt, muss man dies als Rachefeldzug oder wie das OVG es tut als „Denunziation “ des Beamten. Im vorliegenden Fall ging die Denunziation durch die frühere Lebensgefährtin bis weit unter die Gürtellinie. Die ehemalige Lebensgefährtin warf dem betroffenen Beamten (obendrein ein Lehrer!) vor, er sei „ sexsüchtig “ gewesen, habe Sexpartys aufgesucht und Vorlieben für „bestimmte Sexualpraktiken“ gehabt. Einmal habe sie auch Fotos von sehr jungen Mädchen auf einem Rechner des beschuldigten Beamten gesehen. Ohne konkretere Angaben zum Alter der Mädchen machen zu können sprach sie von gespeicherter „Kinderpornografie“. Einer Kollegin gegenüber habe ihr „Ex“ auch einmal im Karneval eine anzügliche Bemerkung gemacht. Diese Kollegin sei als „Cowgirl“ zu einer Faschingsfeier erschienen und der frühere Partner habe sie anzüglich gefragt, „darf ich dein Hengst sein?“.

Die als Dienstherr handelnde Bezirksregierung (offenbar die Bezirksregierung Köln) hatte auf diese Denunziation der früheren Lebensgefährtin offenbar völlig überzogen reagiert, indem sie gegen den betroffenen Lehrer ein Disziplinarverfahren einleitete und zudem noch ein sofortiges Verbot der Führung der Amtsgeschäfte aussprach.

Mit deutlichen Worten hat das Oberverwaltungsgericht NRW hierzu festgestellt, dass diese Reaktion der Bezirksregierung rechtswidrig war. Soweit die Vorwürfe ohne jede Konkretisierung und Beweise erhoben seien, dürften sie ohnehin nicht berücksichtigt werden. Dies gelte zunächst einmal für den Vorwurf des Besitzes von „Kinderpornografie“; schon die Staatsanwältin habe die Durchsuchung der Wohnung des betroffenen Beamten abgelehnt, weil die Vorwürfe zu diffus und unsubstantiiert gewesen seien. Auch habe die Bezirksregierung den Vorwurf des Drogenkonsums „ kritiklos aufgegriffen “ (so wörtlich das OVG) und den betroffenen Beamten alleine auf die entsprechende Behauptung seiner „Ex“ hin zu einer Urinprobe beim Amtsarzt geschickt. Diese erwies die Unschuld des Betroffenen. Auch eine einmalige anzügliche Bemerkung im Karneval führe nicht zu einem Vertrauensverlust, zumal sich die betroffene Kollegin sich selber gar nicht beschwert habe.

Auch die Behauptung, man müsse Schülerinnen, Kolleginnen und Referendarinnen für die Zukunft schützen, rechtfertige kein Verbot der Führung der Amtsgeschäfte, wenn bislang – wie hier – keine konkreten Übergriffe festzustellen waren. Im übrigen könne man einem angeblichen „Akzeptanzverlust“ statt mit einem Verbot der Amtsführung als milderem Mittel durch die Abordnung an eine andere Schule begegnen.

In diesem Rahmen unterstreicht das OVG in großer Deutlichkeit, dass sich auch bei Beamt/inn/en der Staat als Dienstherr aus ihrem Sexualleben grundsätzlich herauszuhalten hat. Es gebe lediglich zwei Grenzlinien. Die eine Grenze sexueller Aktivitäten – so das OVG – sind die Strafgesetze, die andere Grenze ist dann erreicht, wenn der Beamte sein Sexualleben bewusst öffentlich macht, damit negatives Aufsehen erregt und das Ansehen der Behörde herab setzt. Die rein zufällige Kenntnis nicht strafbarer sexueller Aktivitäten des Beamten sei hingegen dienstrechtlich nicht relevant. Eine Passage des Beschlusses ist besonders hervorzuheben:

 

„Der Dienstherr hat die Privatsphäre des Beamten zu achten. Das gilt auch und insbesondere für den höchstpersönlichen Bereich des Sexuallebens. Welche sexuelle Ausrichtung der Beamte hat, welche Formen der Sexualität er bevorzugt, ob er sexuell besonders aktiv ist, welchen Stellenwert er der Sexualität  in seinem Leben einräumt, ob er ständig wechselnde oder viele Sexualpartner hat, wie er es mit der partnerschaftlichen Treue hält oder ober er seine sexuellen Bedürfnisse bei Prostituierten befriedigt, sagt nichts über die charakterliche Eignung als Beamter aus und ist für das Beamtenverhältnis nur dann von Belang, wenn der Beamte durch seine sexuellen Aktivitäten Strafgesetze verletzt, die öffentliche Ordnung stört oder er sein Sexualleben er in einer Form öffentlich macht, die geeignet ist, den Dienstbetrieb zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Dienstherren herabzusetzen. Außerhalb dessen ist kein Raum für dienstliche Maßnahmen.“

Diese klaren Worte sind umso bemerkenswerter, als noch vor wenigen Jahrzehnten sogar eheliche Untreue von Beamten oder Techtelmechtel unter Kollegen disziplinarisch belangt wurde. Deutlicher als mit dem hier wiedergegeben Beschluss des OVG kann man den Wechsel der allgemeinen Rechtsempfindungen nicht machen. Überspitzt gesagt: „1968 ist auch bei der Rechtsprechung angekommen“. Vielleicht ist diese Entscheidung ein Grund für die Bezirksregierungen des Landes NRW, zukünftig mit sexualbezogenen Denunziationen und Rachefeldzügen ehemaliger Lebenspartner vorsichtiger umzugehen als bisher. Bisher ist in der Praxis festzustellen, dass leider häufig Vorwürfe ohne jede Prüfung der Substanz und Plausibilität übernommen und zum Gegenstand von Disziplinarverfahren gemacht werden. Damit wird sogar die Rechtsprechung des BVerwG verletzt. Wenn keine

 „hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein bestimmter Beamter schuldhaft seine Dienstpflichten in disziplinarisch relevanter Weise verletzt hat“ (so die Formulierung des BVerwG2 B 63/08-, Beschluss vom 18.11.2008, NVwZ 2009,399,400)

ibt es keine Grundlage zur Einleitung und Aufrechterhaltung eines Disziplinarverfahrens und damit auch keinen ausreichenden Verdacht eines Dienstvergehens i.S.d. § 17 LDG NRW. Diese Vorschrift formuliert:

 „Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die höhere dienstvorgesetzte Stelle hierüber unverzüglich zu unterrichten“.

Dies bedeutet nun aber keineswegs, dass seitens des Dienstherren auf jeden „Schmähbrief“ oder jeden Anruf mit Beschuldigungen sofort disziplinarisch reagiert werden muss. Vorab ist nach der zitierten Rechtssprechung viererlei zu prüfen:

– werden die vorgetragenen Behauptungen so plausibel geschildert und ggf. unter Beweise gestellt, dass eine hinreichende -zumindest überwiegende- Wahrscheinlichkeit des Nachweises besteht?

– stellen die geschilderten Handlungen, einmal als wahr unterstellt, im Lichte der Rechtsprechung, z.B. des Beschluss des OVG NRW vom 03.04.2009, überhaupt schlüsssig den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung dar?

– wenn sie theoretisch eine Dienstpflichtverletzung darstellen, würde diese so gravierend sein, dass sie über die Relevanzschwelle (u.a. § 33 Abs. 1 Nr.2 LDG NRW) für ein Disziplinarverfahren hinausgeht?

– falls die ersten drei Voraussetzungen alle vorliegen, ist weiterhin zu fragen, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schuldhaftes Handeln vorliegt?
Im Rahmen dieser Prüfung eines gegen einen Beamten / eine Beamtin erhobenen Vorwurfes ist, auch im Rahmen des neuen Bundes- und Landesdisziplinargesetzes, der Grundsatz „in dubio pro reo“ zu berücksichtigen, also die Unschuldsvermutung (vergl. BVerwG Beschluss vom 18.11.08 – 2 B 63/08NVwZ 2009, 399, 402). Dies bedeutet im Übrigen auch, dass Sachverhalte, die nur durch einen Zeugen / eine Zeugin bewiesen werden können, wie etwa angebliche sexuelle Übergriffe, kritisch hinterfragt werden müssen und hierzu erforderlichenfalls Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen sind. Diese Sachverständigengutachten müssen, wie der BGH etwa in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.06.1999 – 1 StR 618/98 – ausführte, ebenfalls von der „Nullhypothese“, d. h. der Unschuldsvermutung in Bezug auf den Beschuldigten ausgehen. Dort, wo keine anderen Beweismittel als eine einzige Zeugenaussage zur Verfügung steht, bedeutet das Ausgehen von der Nullhypothese, dass auch der Sachverständige in Bezug auf die belastende Zeugenaussage

„bei der Begutachtung zunächst anzunehmen (hat), die Aussage sei unwahr“ (so zuletzt LG Duisburg im Urteil vom 06.07.2009, – 36 Ns 295 Js 748/03 -).

Nach der Rechtsprechung des BGH gelten dabei folgende Grundsätze:

„Der Sachverständige habe bei der Begutachtung zunächst anzunehmen, die Aussage sei unwahr (sog. Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme habe er weitere Hypothesen zu bilden. Ergebe seine Prüfstrategie, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen könne, so werde sie verworfen, und es gelte dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handele“ (so LG Duisburg in der genannten Entscheidung, Bl. 35 des Urteilsumdrucks).

Diese Grundsätze müssen auch für disziplinarische Verfahren gelten, solange die Vorwürfe nur durch eine einzige Zeugenaussage und nicht durch objektive Fakten (Dokumente, Fotografien, DNA-Spuren etc.) belegt werden können. Dies ist Konsequenz der Unschuldsvermutung, also eines zentralen rechtsstaatlichen Prinzips.

Selbstverständlich müssen reale Übergriffe geahndet werden, die Erfahrung lehrt aber, dass gerade bei Vorwürfen im sexuellen Bereich oft unwahre Behauptungen vorgetragen werden bzw. „Aufbauschungen“ erfolgen. Der Gesetzgeber hat dies dadurch erleichtert, dass heute falsche und sogar frei erfundene Vorwürfe weitgehend straflos erhoben werden können.

Eine mündliche oder schriftliche Falschaussage vor der Behörde, die als Dienstherr eines Beamten tätig ist, ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht mehr strafbar, solange sie nicht vor dem Gericht wiederholt wird. Das aber geschieht nur in den seltensten Fällen und bis es zum Gericht kommt, haben die Beschuldigungen meistens schon schwere Folgen bewirkt. Strafanzeigen wegen Verleumdung (§ 187 StGB) oder falscher Verdächtigung (§ 164 StGB), die von den Opfern solcher „Rachefeldzüge“ eingereicht werden, führen selten zu einer echten Bestrafung der Verleumder. Dabei handelt es sich um einen Vorgang, der durchaus strafrechtlich bedenklich und extrem sozialschädlich ist.

Zunächst binden solche Verleumdungen erhebliche personelle Ressourcen und Zeit der Behörden; die wirtschaftlichen Schäden hierdurch können sich im fünfstelligen Bereich bewegen. Auch die dienstvorgesetzte Behörde ist damit „Geschädigter“ einer Verleumdung. Aber die Folgen für die zu Unrecht beschuldigten Beamt/inn/en sind noch viel gravierender. Nicht ohne Grund spricht man umgangssprachlich von „Rufmord“, da derartige Verleumdungen oft darauf zielen, den Geschädigten in einem finanziellen oder gesellschaftlichen Sinne zu „töten“.

Dieser Gedanke steht -wie ein Pfarrer unter den Mandanten mir berichtete- offensichtlich auch hinter dem Gebot der Bibel: „Du sollst kein falsches Zeugnis geben.“ Die Gefahr, die von lügenden Zeugen ausgeht, ist offensichtlich so alt wie die Bibel. Daher wird im zweiten Teil der Zehn Gebote, der das Verhältnis der Menschen untereinander zu regeln versucht, das Verbot der Falschaussage gleichwertig auf eine Ebene mit dem Verbot des Tötens und Stehlens gestellt und mit gleicher Härte geächtet. Das Verbot der falschen Verdächtigung wäre wohl kaum in den zehn Geboten enthalten, wenn nicht die Notwendigkeit bestanden hätte, dieses Verbot an hervor-gehobener Stelle zu betonen. Es handelt sich -so der erwähnte Pfarrer- um eines der zentralen Gebote, die grundlegend für das Zusammenleben der menschlichen Gemeinschaft sind.

Wenn das OVG Münster in seinem Beschluss zur Vorsicht gegenüber Beschuldigungen, insbesondere ehemaliger Lebenspartner, auffordert, trägt es damit der Erkenntnis Rechnung, dass die Gefahr der Lüge stets kritisch bedacht werden muss. Wer dies verdrängt, befördert letztlich sogar noch die Versuchung, unwahre Beschuldigungen als Instrument einer persönlichen Rache einzusetzen.
Link zum Volltext der Entscheidung: http://www.justiz.nrw.de

 

Zu diesem Thema noch eine kleine Geschichte:

„Ein Mann erzählt Lügen über seinen Nachbarn, der auf der anderen Straßenseite wohnte. Nach ein paar Tagen geht er rüber und will sich entschuldigen und sagt, „Es tut mir Leid, aber es war ja nicht so schlimm. Na ja, ich habe da was Falsches über Sie erzählt, aber ich werde es nicht mehr tun“. Der andere geht in sein Schlafzimmer, holt ein Daunenkopfkissen und reißt es auf, bis die Federn zu sehen sind. Dann sagt er zu dem Mann „Gehen Sie wieder in ihr Haus, und für jede Lüge, die sie über mich erzählt haben, greifen sie einmal in das Kopfkissen und schmeißen die Federn auf die Straße: Morgen früh kommen sie dann wieder zu mir.“ Der Mann findet diesen Wunsch seltsam, aber er macht es. Er geht nach Hause und schmeißt fünf Haufen Federn auf die Straße. Am nächsten Morgen besucht er seinen Nachbarn wieder. Der Nachbar sagt. „So um ihren Fehler rückgängig zu machen, sammeln sie jetzt die Federn wieder ein. Der andere antwortet : „Wie soll ich das Machen? Die Federn sind vom Wind in der ganzen Stadt verteilt.“ Die Antwort des Nachbarn war: „Ja, das ist mit den Lügen auch so“.