Bundespolizeiinspektionen sind keine Behörden, BGH, Beschluss v. 30.03.2010, Az. V ZB 79/10

In einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Abschiebehaft hatte der Bundesgerichtshof vor kurzem auch darüber zu entscheiden, welche Institutionen bei der Bundespolizei „Behörde“ im rechtlichen Sinne sind. Diese Frage ist entscheidend, da sich viele Zuständigkeiten nach dem Sitz der tätig werdenden Behörde richten und auch oftmals für Klageverfahren mitentscheidend ist, wo der Behördensitz zu verorten ist.

Der Bundesgerichtshof hat bei seiner Entscheidungsfindung auf seine eigene Rechtsprechung, ebenso wie auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen und kommt zu dem Ergebnis:

Die Bundespolizeiinspektionen sind keine Behörden. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts (st. Rechtspr., vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juli 1951, IV ZB 5/51, NJW 1951, 799; Beschl. v. 16. Okto-ber 1963, IV ZB 171/63, NJW 1964, 299). Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 1963, aaO; BVerfGE 10, 20, 48; BVerwG NJW 1991, 2980). Es muss sich um eine Stelle handeln, deren Bestand unabhängig ist von der Existenz, dem Wegfall, dem Wechsel der Beamten oder der physischen Person, der die Besorgung der in den Kreis des Amtes fallenden Geschäfte an-vertraut ist (BGH Beschl. v. 12. Juli 1951, aaO). Dass das Bundespolizeigesetz und die Verordnung über die Zuständigkeiten der Bundespolizeibehörden die Bundespolizeiinspektionen nicht nennen, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn selbst fehlerhaft errichtete Behörden und deren Träger sind im Interesse der Rechtssicherheit bis zur endgültigen Feststellung der Unwirksamkeit nicht als inexistent zu behandeln (BVerfGE 1, 14, 38; BVerwG NvWZ 2003, 995, 996). „Bundespolizeiinspektionen sind keine Behörden, BGH, Beschluss v. 30.03.2010, Az. V ZB 79/10“ weiterlesen

22 Jahre Wartezeit für Polizistenbeförderungen verfassungswidrig (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 2 L 73/10)

Deutliche Worte fand das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Mittwoch im Rahmen eines dort anhängigen Rechtsstreits zwischen einem Polizeibeamten und dem Land Nordrhein-Westfalen. Die 2. Kammer kam zu dem Ergebnis, dass eine Regelung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung der Polizei gegen das Grundgesetz verstoße. Es sei nicht verfassungsgemäß, dass bestimmte Beamtinnen und Beamten erst nach einer Wartezeit von 22 Jahren in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert würden. „22 Jahre Wartezeit für Polizistenbeförderungen verfassungswidrig (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 2 L 73/10)“ weiterlesen

Schulverwaltungsamt: Keine weitere Klage, Rheinische Post vom 06.02.2010

(dr) Thomas Eberhardt-Köster, Vize-Leiter des Gartenamts, wird nicht erneut wegen der Besetzung der Spitze des Schulverwaltungsamts mit Silke Vogelbusch vor Gericht ziehen. Das teilte sein Anwalt Henning Obst gestern mit. Eberhardt-Köster hatte sich selbst auf die Stelle beworben, vor einem Jahr gegen die Besetzung mit Vogelbusch geklagt und in zwei Instanzen Recht bekommen. Die Stadt musste daraufhin ein neues Auswahlverfahren starten. Zu einem Vergleich mit Eberhardt-Köster war die Stadt nicht bereit. Am Donnerstag hatte der Rat nicht-öffentlich der Stellenbesetzung mit Silke Vogelbusch zugestimmt. Obst teilte mit, dass sein Mandant nicht dauerhaft in der Rolle desjenigen sein wolle, der „Sand ins Getriebe wirft“.

Streit um Spitzenposten beendet, NRZ vom 06.02.2010

Der Streit um die Leitung der Schulverwaltung ist beendet. Der Rat hat in nicht-öffentlicher Sitzung zugestimmt, dass Silke Vogelbusch neue Chefin wird.

Dagegen hatte vor einem Jahr der in die engere Auswahl gekommene Thomas Eberhardt-Köster, Vizechef im Gartenamt, geklagt und bekam vor drei Monaten vor dem OVG Münster Recht. Die Stellenbesetzung war rechtswidrig, ein transparentes Auswahlverfahren sollte „allem Anschein“ nach nicht ausgeführt werden. Die Stelle musste neu ausgeschrieben werden. „Streit um Spitzenposten beendet, NRZ vom 06.02.2010“ weiterlesen

Pressemitteilung: Zur Besetzung der Leitung des Schulverwaltungsamtes bei der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 05.02.2010

Vor rund einem Jahr hat die Landeshauptstadt Düsseldorf das Besetzungsverfahren um die Leitung des Schulverwaltungsamtes abgebrochen und versucht, die Stelle mit einer Mitarbeiterin (Frau Silke Vogelbusch) zu besetzen, die nicht einmal am städtischen Auswahlverfahren teilgenommen und sich ursprünglich nicht beworben hatte.
„Pressemitteilung: Zur Besetzung der Leitung des Schulverwaltungsamtes bei der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 05.02.2010“ weiterlesen

nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt die Entlassung eines Beamten auf Probe (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.01.2010, Az. 13 L 1664/09)

Nach dem Beamtenrecht kann eine Beamtin bzw. ein Beamter verschiedene Arten des Beamtenverhältnisses durchlaufen, so z.B. das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder das Beamtenverhältnis auf Probe bevor es dann zu einer Lebenszeitverbeamtung kommt. Beamte auf Widerruf bzw. Probe sind aus Sicht des Dienstherrn „leichter“ zu entlassen als Beamte auf Lebenszeit. In einem aktuellen Beschluss weist das Verwaltungsgericht Düsseldorf aber darauf hin, dass auch hierbei der enge Wortlaut des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) einzuhalten ist. So liegt eine mangelnde Bewährung eines Probebeamten eben nicht vor, wenn dieser vor Begründung des Probebeamtenverhältnisses strafrechtlich auffällig geworden ist und dies aber dem Dienstherrn vor der Begründung des Beamtenverhältnisses bekannt war. Ob ein Straf- oder Disziplinarverfahren bereits abgeschlossen war, ist diesbezüglich unerheblich. „nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt die Entlassung eines Beamten auf Probe (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.01.2010, Az. 13 L 1664/09)“ weiterlesen

Neuer Streit um Direkci-Ausbruch, Rheinische Post vom 03.12.2009

VON SEBASTIAN PETERS

Krefeld (RP) Nach der spektakulären Flucht von zwei Gefängnis-Insassen aus der JVA Aachen werden Erinnerungen an die Flucht eines Gefangenen der Krefelder Justizvollzugsanstalt wach. Auch zwei Jahre nach der Flucht von Rahim Direkci aus der Justizvollzugsanstalt Nordstraße ist das Disziplinarverfahren gegen einen JVA-Beamten nicht abgeschlossen. Seine Anwälte mutmaßen, dass die JVA-Leitung einen Sündenbock sucht. „Neuer Streit um Direkci-Ausbruch, Rheinische Post vom 03.12.2009“ weiterlesen

Jetzt aber doch: Entschädigung für nicht beanspruchten Urlaub von Beamten! (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.11.2009, Az. 6 Ca 560/09)

Nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz noch im Juli 2009 entschieden hatte, dass nicht beanspruchter Urlaub von Beamten nicht in Form einer Entschädigung auszahlbar ist ( siehe unser Artikel ), hat das Arbeitsgericht Düsseldorf nun in seinem bislang unbekannten Urteil vom 05.11.2009 (Az. 6 Ca 560/09) eine völlig andere Richtung eingeschlagen. Es hat darin hat die Frage, ob Beamte unter den Arbeitnehmerbegriff des Art. 7 RL 2003/88/EG fallen unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EuGH eindeutig bejaht. „Jetzt aber doch: Entschädigung für nicht beanspruchten Urlaub von Beamten! (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.11.2009, Az. 6 Ca 560/09)“ weiterlesen

Evangelische Kirche beschließt umfassende Reformen im Beamten- und Verwaltungsrecht

Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat Ende Oktober umfassende Änderungen des kirchlichen Beamten- und Verwaltungsrechts beschlossen. So wurden zahlreiche Entwicklungen des staatlichen Rechts nun auch auf die knapp 22.000 evangelischen Kirchenbeamten erstreckt. Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Anhebung der Regelaltersgrenze für den Ruhestand auf 67 Jahre, die Schaffung eines vollständig neuen Disziplinargesetzes (DG.EKD), sowie ein neues Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz (VVZG-EKD).
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