„Du sollst nicht Äpfel und Birnen miteinander vergleichen!“, Anmerkung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10.09.2009, Az. 13 L 772/09

Bei allen Konkurrentenschutzentscheidungen muss mithin darauf geachtet werden, dass gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Sonst ist es möglich, mit gerichtlicher Hilfe das Ergebnis des Auswahlverfahrens erfolgreich anzugreifen und die Aushändigung der Beförderungsurkunde zu verhindern, bis die Behörde eine neue Beförderungsentscheidung unter „Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes“ trifft.

Im Konkurrentenschutz gilt ein strenger Vergleichsmaßstab. Der Beschluss der 13. Kammer des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 10. September 2009 gibt zunächst die allgemeinen Auswahlkriterien für die Beamtenbeförderung und für die Verteilung von Beförderungsstellen wieder. Dabei werden die maßgeblichen Grundsätze referiert, nach denen die Verwaltungsgerichte solche Konkurrentenschutz-Entscheidungen der Behörden beurteilen und ggf. „anhalten“ müssen. Das Gericht kann zwar nicht einem anderen Konkurrenten die Stelle zuteilen, kann aber verhindern, dass dem von der Behörde vorgesehenen Bewerber die Urkunde ausgehändigt wird, wenn die Beförderung rechtsfehlerhaft ist.

Ein solcher Rechtsfehler war im vorliegenden Verfahren, dass im Rahmen der Auswahlentscheidung Beurteilungen verglichen wurden, die nicht nach gleichen Maßstäben erfolgten. Bei der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gibt es sechs unterstellte Staatsanwaltschaften, die, wie der hier vorliegende Fall zeigte, nicht gleiche Beurteilungsmaßstäbe hatten. Bei einigen wenigen Staatsanwaltschaften wurde die Beurteilung maßgeblich davon beeinflusst, ob bestimmte höherwertige Aufgaben wahrgenommen wurden, bei anderen Staatsanwaltschaften wurde lediglich die geleistete Arbeit bewertet, ohne eine Qualifikation der aktuellen Arbeit vorzunehmen. Bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (dies war die Staatsanwaltschaft der hier vertretenen Antragstellerin) wurde deren Note ausdrücklich deswegen herabgestuft, weil sie bestimmte höherwertige Sachbearbeitertätigkeiten -angeblich- nicht wahrgenommen haben soll. Mit dieser Begründung wurde die Leistungsnote der Antragstellerin um eine halbe Stufe abgesenkt. Bei anderen Staatsanwaltschaften erfolgte eine solche Absetzung nicht, obwohl teilweise die gleichen Tätigkeiten von der hier vertretenen Antragstellerin ausgeübt wurden. Die Verwaltungsgerichte verlangen jedoch, dass alle an einem Auswahlverfahren betreffend Beförderungsstellen beteiligten Beamten nach dem gleichen Verfahren beurteilt werden. Alles andere liefe darauf hinaus „Äpfel und Birnen“ miteinander zu vergleichen.

Bei allen Konkurrentenschutzentscheidungen muss mithin darauf geachtet werden, dass gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Sonst ist es möglich, mit gerichtlicher Hilfe das Ergebnis des Auswahlverfahrens erfolgreich anzugreifen und die Aushändigung der Beförderungsurkunde zu verhindern, bis die Behörde eine neue Beförderungsentscheidung unter „Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes“ trifft.