Direkte Demokratie durch Volksentscheide, Gespräch mit 123recht.net v. 31.07.2018

„Wenn sich die Bevölkerung mehrheitlich positioniert hat, ist das keine beliebige Meinungsumfrage.“

Direkte Demokratie gibt Bürgern ein Gefühl, sich an der Gestaltung ihres Landes selbst beteiligen zu können. Mit Volksentscheiden, Bürgerentscheiden und Bürgerinitiativen soll Bürgern ein Mitwirken ermöglicht werden. Welche Voraussetzungen müssen dafür vorliegen und wie funktioniert ein Volksentscheid in der Praxis? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Robert Hotstegs erklärt im Interview mit 123recht.net die Abläufe.

123recht.net: Herr Hotstegs, was sind Volksentscheide? „Direkte Demokratie durch Volksentscheide, Gespräch mit 123recht.net v. 31.07.2018“ weiterlesen

OVG NRW verhandelt Abgeltung für Düsseldorfer Feuerwehrleute | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2018-06

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 31.07.2018

::: Pressemitteilung 6/2018 :::

OVG NRW verhandelt Abgeltung für Düsseldorfer Feuerwehrleute
Musterkläger fordern seit 2013 Geld für höhere Wochenarbeitszeit im sogenannten „opt-out“

Düsseldorf. In den Musterverfahren der Düsseldorfer Feuerwehrleute hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Landeshauptstadt und die Kläger zur mündlichen Verhandlung am 07.12.2018 geladen. 2015 waren die Klagen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf noch gescheitert. Nun zeichnet sich ab, dass über die konkrete Entschädigung jedenfalls für einige Monate zu verhandeln ist. (Az. 6 A 2083/15 und 6 A 2215/15) „OVG NRW verhandelt Abgeltung für Düsseldorfer Feuerwehrleute | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2018-06“ weiterlesen

Medieninformation: Downloads zu den Musterverfahren Opt-Out (Stand: 31.07.2018)

Musterklagen:

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.08.2015, Az. 26 K 9607/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.04.2018, Az. 6 A 2083/15 (Berufung teilweise zugelassen)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.09.2015, Az. 26 K 9643/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 19.04.2018, Az. 6 A 2082/15 (Berufung nicht zugelassen)
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Az. 6 A 1503/18, Beschluss v. 12.07.2018, Az. 6 A 1503/18 (Anhörungsrüge)

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 09.09.2015, Az. 26 K 9591/13
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.04.2018, Az. 6 A 2215/15 (Berufung teilweise zugelassen)


Als Hintergrundinformation zu den Musterverfahren beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen finden Sie hier zum Download und zur freien Verwendung:

DFeuG Gutachten Opt-Out 2015 - Bild 1
DFeuG-Gutachten Prof. Dr. Jach

 

DFeuG Gutachten Opt-Out 2015 - Bild 2
DFeuG-Gutachten Prof. Dr. Jach
  • Fotos Rechtsanwalt Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht (jpg)

     

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    Rechtsanwalt Robert Hotstegs

    Als Ansprechpartner unserer Kanzlei für Rückfragen stehen Ihnen unser Sekretariat und Rechtsanwalt Robert Hotstegs unter Tel. 0211/497657-16 oder per Email gerne auch für Rückfragen zur Verfügung.

    nur gelesen und geheim abgeheftet!, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 12.07.2018, Az. 6 A 1503/18

    In einem Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 19.04.2018 genau diese beantragte Zulassung abgelehnt. Statistisch ist dies (leider) nicht auffällig. Allerdings hatten wir genau am Tag des Beschlusses einen Schriftsatz an das Gericht gerichtet und für das gleiche Datum war eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angekündigt.

    Dies war Anlass genug, Akteneinsicht in die Gerichtsakte zu beantragen und so möglichst nachzuvollziehen, wer wann in Kenntnis welcher Informationen an der Entscheidung mitgewirkt hat.

    Das Ergebnis ist ernüchternd:

    Die Gerichtsakte zeigte anhand ihrer Chronologie, dass der Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bestätigt, dass per Email an zwei Gerichtsadressen die Pressemitteilung des gleichen Tages verschickt worden war. Die Geschäftsstelle hatte sodann den Schriftsatz der Berichterstatterin mit einem Verfügungsentwurf vorgelegt, der vorsah den Schriftsatz der Gegenseite zuzusenden und anschließend eine neue Wiedervorlage zu verfügen. Die Berichterstatterin änderte den Verfügungsentwurf ab und verfügte die Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Berufung. Anhaltspunkte dafür, dass der Senat im Ganzen aber den Schriftsatz überhaupt zur Kenntnis genommen hat, gibt es nicht. Umgekehrt ist auch nicht ersichtlich zu welchem Zeitpunkt welche Richter die Entscheidung gezeichnet haben.

    Das verblüfft umso mehr, als es auch anwaltliche Pflicht ist zu überprüfen, ob überhaupt eine verfahrensbeendende Entscheidung vorliegt. Dies haben wir im Rahmen einer Anhörungsrüge geltend gemacht und erneut um Berücksichtigung des letzten Schriftsatzes ersucht.

    • Mit dem nachfolgenden Beschluss weist der Senat die Anhörungsrüge zurück. Ob der Originalbeschluss zum Zeitpunkt der Zustellung bereits von allen Berufsrichtern unterzeichnet war, wissen wir immer noch nicht. Denn die Originalentscheidung bleibt uns vorenthalten, sie ist geheim in der sogenannten Senatsakte abgeheftet. Zwischen den Zeilen lesen wir: „Glauben Sie uns, wir haben bestimmt unterschrieben.“ Das mag sein, gleichwohl kennt die Rechtsprechung Scheinbeschlüsse und Scheinurteile in allen Gerichtsbarkeiten. Diese können schon nach der Definition nur dadurch entstehen, dass nicht alle Richter ordnungsgemäß unterzeichnet haben und dennoch (!) an die Parteien zugestellt wird. Die beglaubigte Abschrift und ihre Zustellung sind daher aus anwaltlicher Sicht zwar Indizien für eine korrekte Beschlussfassung, ein Beweis sind sie nicht.
    • Darüber hinaus bestätigt der Senat nun, dass er den letzten Schriftsatz nicht zur Kenntnis genommen hat. Dieser habe nur der Berichterstatterin vorgelegen. Der Pflicht, die Richtigkeit des Beschlusses noch einmal vor der Zustellung zu überprüfen und den Schriftsatz zu berücksichtigen, ist der Senat daher nicht nachgekommen. Da tröstet es wenig, dass er nun nachträglich feststellt, der Schriftsatz habe ihn auch inhaltlich nicht umstimmen können. „nur gelesen und geheim abgeheftet!, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 12.07.2018, Az. 6 A 1503/18“ weiterlesen

    Kostenerstattungen nicht abgeführt = Kürzung des Ruhegehalts eines Bürgermeisters, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.06.2018, Az. 3 A 10106/18.OVG

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat über die Berufung eines Bürgermeisters zu entscheiden gehabt, mit der dieser sich gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts wandte. Hintergrund waren fehlerhafte Fahrtkostenabrechnungen im – im Einzelfall betracht – sehr geringen Umfang, der sich aber über viele Jahre und Einzelfälle aufsummiert hatte. In der ersten Instanz war die Maximalsanktion (Aberkennung des Ruhegehalts) für angemessen erachtet worden.

    Neben prozessualen Fragen – etwa, ob der in Rheinland-Pfalz bestellte Vertreter des öffentlichen Interesses an Disziplinarverfahren zu beteiligen ist und ob er auf die Beteiligung verzichten kann und darf – stellten sich im vorliegenden Fall vor allem Fragen der Würdigung. Der Sachverhalt als solcher war nämlich durch den Beamten als unstreitig eingeräumt worden, sogar weit über die überhaupt möglichen Ermittlungen der Behörden im Straf- und Disziplinarverfahren hinaus.

    Darüber hinaus stellt sich der Fall auch als einer der seltenen Fälle dar, in denen das Beamtenrecht der Wahlbeamten und das jeweilige Landesdisziplinarrecht nebeneinander anzuwenden sind. Vorliegend war nämlich auffällig, dass ein Abwahlverfahren gegen den Bürgermeister nicht eingeleitet worden war und dieser auch im laufenden Straf- und Disziplinarverfahren unbeanstandet seinen Dienst ausübte.

    Auf unsere Berufung hin wurde das Urteil der ersten Instanz abgeändert und die „zweithöchste“ Sanktion, nämlich die Kürzung des Ruhegehalts ausgesprochen. „Kostenerstattungen nicht abgeführt = Kürzung des Ruhegehalts eines Bürgermeisters, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.06.2018, Az. 3 A 10106/18.OVG“ weiterlesen

    keine Entschädigung für überlange Kirchengerichtsverfahren?, Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Gerichtsbescheid v. 18.06.2018, Az. 0135/3-2018

    Erstmalig hat ein Kirchengericht darüber entschieden, ob es auch einen Entschädigungsanspruch für die überlange Dauer von kirchengerichtlichen Verfahren gibt bzw. geben kann. Hintergrund der Entschädigungsklage war ein Kostenfestsetzungsverfahren vor der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland. Über den Kostenfestsetzungsantrag war – soweit ersichtlich ohne Grund – knapp zwei Jahre lang nicht entschieden worden. Der Kläger hatte im Ausgangsverfahren daher nach einzelnen Sachstandsanfragen schließlich eine Verzögerungsrüge erhoben und die Entschädigungsklage in Aussicht gestellt.

    Der Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof hält die Entschädigungsklage jedenfalls für unbegründet, weil es an einer ausdrücklichen kirchengesetzlichen Anordnung der Anspruchsgrundlagen (im staatlichen Gerichtsverfassungsgesetz). Auch bestünde keine Lücke im Kirchenrecht, die für eine analoge Regelung Voraussetzung wäre. Das Kirchenrecht bedürfe keiner entsprechenden Entschädigungsregelung, da insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention auf Kirchen keine Anwendung fände.

    Die Entscheidung ist grundsätzlicher Natur, wird aber voraussichtlich nicht in Rechtskraft erwachsen, weil beabsichtigt ist, mündliche Verhandlung zu beantragen.

    Dabei wird zu klären sein,

    • ob der Verwaltungssenat überhaupt kirchengesetzlich zuständiger Richter für die Entschädigungsklage war / ist,
    • ob nicht durch die Stellung der Kirchengerichte – wenn sie an die Stelle kirchlichen Rechtsschutzes treten – auch Justizgewährleistungsrechte, einschließlich des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer Anwendung finden können / müssen,
    • ob der Pauschalverweis des Kirchengerichts auf die staatliche Verwaltungsgerichtsordnung und von dieser auf das staatliche Gerichtsverfassungsgesetz nicht auch materiell-rechtliche Ansprüche in das Kirchenrecht transferiert.

    Die Entscheidung lautet im Volltext: „keine Entschädigung für überlange Kirchengerichtsverfahren?, Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der EKD, Gerichtsbescheid v. 18.06.2018, Az. 0135/3-2018“ weiterlesen

    Die Akte Sheeran: Das Protokoll der unendlichen Geschichte um Ed Sheeran, Express v. 27.06.2018

    Von Christoph Borschel

    Düsseldorf – Die Affäre rund um das Konzert von Ed Sheeran hat mittlerweile Ausmaße angenommen, die wohl mehrere Aktenordner füllen würde.

    Zeit, die bisherigen Ereignisse einmal zusammenzufassen. EXPRESS wirft einen Blick in die „Akte Sheeran“ – eine Chronologie.

    Am Anfang war der Vogel…

    Alles beginnt mit der Feldlerche in Essen. Denn ursprünglich war das Ed Sheerans’ für den 22. Juli auf dem Flugplatz in Essen/Mülheim vorgesehen. „Die Akte Sheeran: Das Protokoll der unendlichen Geschichte um Ed Sheeran, Express v. 27.06.2018“ weiterlesen

    „Mein Gott!“ – Kosten und Kostenerstattung vor Kirchengerichten, ZAP 2018, 583

    Das Sprichwort „vor Gericht und auf hoher See befindet man sich in Gottes Hand“ ist allseits bekannt und wird gemeinhin mit staatlichen Gerichten in Verbindung gebracht, doch es gilt auch für kirchliche Gerichte. Denn für Rechtsuchende wie für Bevollmächtigte ist das Kirchenrecht oft undurchschaubar – und das kann erhebliche finanzielle Folgen haben. „„Mein Gott!“ – Kosten und Kostenerstattung vor Kirchengerichten, ZAP 2018, 583“ weiterlesen

    Fahrtkosten-Affäre: Fall M.: Es wird gekürzt statt aberkannt (update), Trierischer Volksfreund v. 20.06.2018

    Koblenz/Waldrach. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat das Urteil der Vorinstanz geändert und entscheidet sich gegen die Streichung des Ruhegehalts des Ex-Bürgermeisters.

    Von Harald Jansen

    Drei Jahre lang 20 Prozent weniger Ruhestandsgehalt. Anschließend wieder volle Bezüge. So lautet der Urteilsspruch der Richter des Oberverwaltungsgerichts Koblenz im Disziplinarverfahren gegen Markus M. (Urteil vom 5. Juni 2018, Aktenzeichen 3 A 10106/18.OVG). Damit ist die vom Verwaltungsgericht Trier in erster Instanz verhängte Aberkennung des Ruhegehalts vom Tisch. Wie hoch dieses Ruhegehalt ist, ist nicht bekannt. „Fahrtkosten-Affäre: Fall M.: Es wird gekürzt statt aberkannt (update), Trierischer Volksfreund v. 20.06.2018“ weiterlesen

    geänderte Stellenbeschreibung nicht im Eilverfahren anfechtbar, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12.06.2018, Az. 2 B 10552/18.OVG

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat im Rahmen eines Eilverfahrens die Frage vorgelegt bekommen, ob im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine geänderte Stellenbeschreibung und eine darin vielleicht liegende nicht-amtsangemessene Beschäftigung vorgegangen werden kann. Die Entscheidung lehnt dies nun ab und bestätigt damit die erste Instanz. Im Ergebnis bedarf es nach Ansicht der Richter schon keines Eilverfahrens, weil der betroffene Beamte gegen einzelne – aus seiner Sicht rechtswidrige – Teile der Stellenbeschreibung oder einzelne Anweisungen des Dienstvorgesetzten jederzeit remonstrieren könnte. Die pauschale Behauptung, die Stelle sei nicht amtsangemessen oder rechtswidrig genüge jedenfalls nicht. Hier sei der Beamte im Eilverfahren beweisbelastet.

    Damit beschreibt das Oberverwaltungsgericht die grundsätzliche Prüfrichtung derartiger Verfahren. Nur in seltenen Fällen, wie etwa dem von uns vertretenen Verfahren „Eilverfahren gegen Umsetzung einer Städt. Branddirektorin erfolgreich“ (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.04.2016, Az. 26 L 761/16) können die Besonderheiten des Amtes oder der jeweiligen Laufbahn zu abweichenden Ergebnissen und damit auch zum Rechtsschutz im Eilverfahren führen. Hier ist jeweils eine Einzelfallprüfung geboten. „geänderte Stellenbeschreibung nicht im Eilverfahren anfechtbar, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 12.06.2018, Az. 2 B 10552/18.OVG“ weiterlesen