nur gelesen und geheim abgeheftet!, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 12.07.2018, Az. 6 A 1503/18

In einem Verfahren über einen Antrag auf Zulassung der Berufung hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 19.04.2018 genau diese beantragte Zulassung abgelehnt. Statistisch ist dies (leider) nicht auffällig. Allerdings hatten wir genau am Tag des Beschlusses einen Schriftsatz an das Gericht gerichtet und für das gleiche Datum war eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angekündigt.

Dies war Anlass genug, Akteneinsicht in die Gerichtsakte zu beantragen und so möglichst nachzuvollziehen, wer wann in Kenntnis welcher Informationen an der Entscheidung mitgewirkt hat.

Das Ergebnis ist ernüchternd:

Die Gerichtsakte zeigte anhand ihrer Chronologie, dass der Schriftsatz rechtzeitig bei Gericht eingegangen war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bestätigt, dass per Email an zwei Gerichtsadressen die Pressemitteilung des gleichen Tages verschickt worden war. Die Geschäftsstelle hatte sodann den Schriftsatz der Berichterstatterin mit einem Verfügungsentwurf vorgelegt, der vorsah den Schriftsatz der Gegenseite zuzusenden und anschließend eine neue Wiedervorlage zu verfügen. Die Berichterstatterin änderte den Verfügungsentwurf ab und verfügte die Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Berufung. Anhaltspunkte dafür, dass der Senat im Ganzen aber den Schriftsatz überhaupt zur Kenntnis genommen hat, gibt es nicht. Umgekehrt ist auch nicht ersichtlich zu welchem Zeitpunkt welche Richter die Entscheidung gezeichnet haben.

Das verblüfft umso mehr, als es auch anwaltliche Pflicht ist zu überprüfen, ob überhaupt eine verfahrensbeendende Entscheidung vorliegt. Dies haben wir im Rahmen einer Anhörungsrüge geltend gemacht und erneut um Berücksichtigung des letzten Schriftsatzes ersucht.

  • Mit dem nachfolgenden Beschluss weist der Senat die Anhörungsrüge zurück. Ob der Originalbeschluss zum Zeitpunkt der Zustellung bereits von allen Berufsrichtern unterzeichnet war, wissen wir immer noch nicht. Denn die Originalentscheidung bleibt uns vorenthalten, sie ist geheim in der sogenannten Senatsakte abgeheftet. Zwischen den Zeilen lesen wir: „Glauben Sie uns, wir haben bestimmt unterschrieben.“ Das mag sein, gleichwohl kennt die Rechtsprechung Scheinbeschlüsse und Scheinurteile in allen Gerichtsbarkeiten. Diese können schon nach der Definition nur dadurch entstehen, dass nicht alle Richter ordnungsgemäß unterzeichnet haben und dennoch (!) an die Parteien zugestellt wird. Die beglaubigte Abschrift und ihre Zustellung sind daher aus anwaltlicher Sicht zwar Indizien für eine korrekte Beschlussfassung, ein Beweis sind sie nicht.
  • Darüber hinaus bestätigt der Senat nun, dass er den letzten Schriftsatz nicht zur Kenntnis genommen hat. Dieser habe nur der Berichterstatterin vorgelegen. Der Pflicht, die Richtigkeit des Beschlusses noch einmal vor der Zustellung zu überprüfen und den Schriftsatz zu berücksichtigen, ist der Senat daher nicht nachgekommen. Da tröstet es wenig, dass er nun nachträglich feststellt, der Schriftsatz habe ihn auch inhaltlich nicht umstimmen können.

Der Beschluss lautet im Volltext:

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Die gegen den Senatsbeschluss vom 19. April 2018 gerichtete Anhörungsrüge des ist unbegründet.

Der Kläger hat mit der Anhörungsrüge keine Umstände dargelegt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

Mit dem Vorbringen, der Beschluss sei mangels Unterschrift der Richter nicht wirksam ergangen und schon deshalb aufzuheben, wird keine Gehörsverletzung aufgezeigt. Abgesehen davon ist der angegriffene Beschluss von den im Rubrum genannten Richterinnen eigenhändig unterzeichnet worden. Dass sich in der Gerichtsakte, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgesandt wird, lediglich eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses befindet und eine solche auch den Beteiligten übersandt worden ist,

vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2018 – 6 A 1891/16 -,juris, Rn. 5ff.,

ist unschädlich. Das unterschriebene Original wird auf der Geschäftsstelle des Senats, der üblichen Praxis entsprechend, gesondert aufbewahrt. Davon, dass der unterzeichnete Beschluss existiert, zeugt im Übrigen die Beglaubigung der Abschrift.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2012 – 12 A 440/12 -‚ juris, Rn. 3 ff.

Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung liegt auch nicht darin, dass der Senat den am 19. April 2018 um 20.48 Uhr beim Gericht eingegangenen und am 23. April 2018 der Berichterstatterin vorgelegten Schriftsatz des Klägers bei seinem bereits zuvor unter dem 19. April 2018 gefassten und der Geschäftsstelle übermittelten, den Beteiligten aber noch nicht übersandten Beschluss nicht berücksichtigt hat.

Es kann offen bleiben, ob dadurch der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.

Ein – unterstellter – Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG würde der Anhörungsrüge jedenfalls deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Entscheidung nicht darauf beruht. Eine gerichtliche Entscheidung kann nur dann im Verfahren nach § 152a VwGO aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, für den Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der geltend gemachte Gehörsverstoß kann auch noch mit ergänzenden Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss geheilt werden. Nimmt das Gericht in diesem Verfahrensstadium das rechtliche Vorbringen (erstmals) zur Kenntnis und zieht es in Erwägung, hält aber an der vorangegangenen Entscheidung fest, hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg, weil damit feststeht, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 1 BvR 178/09 -‚ juris, Rn. 9 f., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 9 B 31.15 u.a. -‚ juris, Rn. 2; Bay.VGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017- 1 ZB 17.2199-, juris, Rn. 7.

Hiervon ausgehend liegt kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vor.

Mit seinem Schriftsatz vom 19. April 2018 hat der Kläger auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie die dazu ergangene Pressemitteilung vom gleichen Tag Bezug genommen. Dies führt aber nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung des geltend gemachten Anspruchs. Der Senat hat zu dem entsprechenden Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Beschlüssen vom 26. April 2018 in den Parallelverfahren 6 A 2083/15 und 6 A 2215/15 bereits ausgeführt:

„Auch aus der vom Kläger zuletzt angeführten Pressemitteilung über die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 2018 – 2 C 37.17 u.a. – zu Leipziger Feuerwehrbeamten lässt sich nicht auf die Entbehrlichkeit einer Rüge schließen. Abgesehen davon, dass die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen und aus der Pressemitteilung nichts Näheres zum Rügeerfordernis und einer etwaigen Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgeht, war dortiger Streitgegenstand allein der Freizeitausgleich und damit eine andere Fallgestaltung.“

Daran hält der Senat auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers im vorliegenden Verfahren fest.

Dies zugrunde gelegt, ergibt sich eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht aus dem weiter geltend gemachten Umstand, dass der Senat nicht über den in dem Schriftsatz vom 19. April 2018 gestellten Wiedereinsetzungsantrag entschieden habe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

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