Sie dürfen uns treffen – auch in Leipzig!, Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss v. 28.10.2019, Az. 6 K 1337/15

„Treffen sich ein Anwalt und eine Mandantin“ – was wie der Anfang eines mittelmäßigen Witzes beginnt, beschäftigte nun das Verwaltungsgericht Leipzig knapp zwei Jahre lang (!) im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens.

Es stellte sich nämlich die Frage, welche Kosten notwendig im rechtlichen Sinne waren und ob hierzu auch die durch die Entfernung zusätzlich entstandenen Kosten unserer Düsseldorfer Kanzlei zählen, wenn das Verfahren doch in Leipzig geführt wird. Und war es auch notwendig Reisekosten der Mandantin abzurechnen, als sich diese mit ihrem Bevollmächtigten im laufenden Verfahren in Leipzig traf?

Das Verwaltungsgericht Leipzig kommt nun zu dem Ergebnis:

  • wir konnten „glaubhaft darlegen […], über relevante Fachkenntnisse des Wahlrechts und der Wahlanfechtung zu verfügen.“ Danke.
  • Gleichwohl stehen auch in Leipzig Fachanwälte zur Verfügung. Diese wären (fahrtkosten-)günstiger.
  • Für jede Tatsacheninstanz wird – soweit nicht ein Schriftwechsel ausreichend erscheint – grundsätzlich eine Informationsreise des Mandanten zum Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig angesehen. Ein solches Treffen darf auch in Leipzig stattfinden.
„Sie dürfen uns treffen – auch in Leipzig!, Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss v. 28.10.2019, Az. 6 K 1337/15“ weiterlesen

teilweise Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Rahmen der Besetzung einer Entsendepfarrstelle, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 08.04.2019, Az. KVwG 5/2017 (jetzt: KVwG 5/2018)

Bereits im Rahmen eines Eilverfahrens hatte das Kirchliche Verwaltungsgericht der Ev.-Lutherischen Landeskirche Sachsens festgestellt, dass es einen sehr eingeschränkten Rechtsschutz für Kirchengemeinden auch bei Entsendepfarrstellen gebe. Nach dem Beschluss vom 11.11.2018, der die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herstellte, lag es im Zuständigkeitsbereich der Landeskirche den Monierungen des Gerichts Rechnung zu tragen. Nachdem dies nicht geschehen war, hob das Verwaltungsgericht nunmehr den angefochtenen Bescheid im Hauptsacheverfahren teilweise auf.

Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

„teilweise Aufhebung des Widerspruchsbescheids im Rahmen der Besetzung einer Entsendepfarrstelle, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 08.04.2019, Az. KVwG 5/2017 (jetzt: KVwG 5/2018)“ weiterlesen

Besetzungsrüge und Befangenheitsanträge im kirchlichen Disziplinarverfahren (hier: unbegründet), Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 29.10.2019, Az. 0134/1-2018

Wie bereits zum Beschluss vom 16.11.2018 angemerkt wurde, hatte die Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD dort in „Überbesetzung“ (drei Richter/innen statt eines Richters/einer Richterin) entschieden. Damit war aus Sicht des Beklagten über die Befangenheit des ursprünglichen Vorsitzenden nicht ordnungsgemäß entschieden und das Gericht im Vorsitz nicht ordnungsgemäß besetzt. Hiergegen erhob er eine Besetzungsrüge.

Daneben machte er auch die Besorgnis der Befangenheit gegen die weiteren Mitglieder der Disziplinarkammer geltend, weil sich diese mit dem „überbesetzten“ Beschluss Entscheidungsbefugnisse angemaßt hatten, die ausdrücklich dem Wortlaut des kirchlichen Disziplinargesetzes widersprachen.

„Besetzungsrüge und Befangenheitsanträge im kirchlichen Disziplinarverfahren (hier: unbegründet), Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 29.10.2019, Az. 0134/1-2018“ weiterlesen

Fachanwaltsfortbildung zur Landesverfassungsbeschwerde in NRW | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2019-06

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 26.09.2019

::: Pressemitteilung 6/2019 :::

Fachanwaltsfortbildung zur Landesverfassungsbeschwerde in NRW

Samstag, 07.12.2019, ab 9.00 Uhr, 4 Zeitstunden Fachanwalt Verwaltungsrecht, Meliá Düsseldorf

Düsseldorf. Anfang 2019 trat die Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Zunächst einfachgesetzlich geregelt, dann in der Landesverfassung abgesichert. Erstmalig besteht nun die Möglichkeit Landesgrundrechte und grundrechtsgleiche Rechte vor dem neuen „Bürgergericht“ geltend zu machen. Die Entscheidungen aus 2019 geben Auskunft über Fallstricke und Hürden, Prozessrisiken und Kosten.

„Fachanwaltsfortbildung zur Landesverfassungsbeschwerde in NRW | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2019-06“ weiterlesen

Neuerscheinung: Handkommentar „Verfassungsbeschwerde.NRW“ | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2019-04

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 14.05.2019

::: Pressemitteilung 4/2019 :::

Neuerscheinung: Handkommentar „Verfassungsbeschwerde.NRW“
erster juristischer Fachkommentar vereint Textsammlung und Bewertungen aus der Praxis

Düsseldorf. Seitdem der Landesgesetzgeber zum 01.01.2019 die
Individualverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingeführt hat, existiert ein neues
Rechtsgebiet. Nach welchen Regeln verläuft das Beschwerdeverfahren?
Welche Landesgrundrechte können geltend gemacht werden? Erste Antworten auf diese Fragen gibt nun der juristische Handkommentar des Düsseldorfer Fachanwalts Robert Hotstegs. Auf 228 Seiten gibt er einen Überblick über die Rechtsgrundlagen in Landesverfassung, Gesetzen und Geschäftsordnungen.

Ein Hauptaugenmerk der Kommentierung liegt dabei vor allem auf den
Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VGHG NW),
sowie auf der seit Jahresbeginn neuen Geschäftsordnung des Gerichts. Der
Handkommentar richtet sich an Praktiker wie Studierende.

„Der Kommentar verzichtet dort auf Kommentierungen, wo sie bereits
vorhanden sind. Umgekehrt füllt er aber die Lücke, die derzeit noch
bestand“, erläutert Hotstegs.

So sind durchaus Überraschungen zu Tage getreten: die Norm der
Geschäftsordnung unter der Überschrift „Archivierung“ (§ 6 GOVGH) regelt
dieses Thema nicht; mit einer eigenen Robenpflicht für Rechtsanwälte (§
8 GOVGH) verstößt der Verfassungsgerichtshof selbst gegen Bundesrecht.
Auch Sorgen aus dem Gesetzgebungsverfahren bestätigt Hotstegs: „Der
Verfassungsgerichtshof ist weder personell noch strukturell auf eine
mögliche Vielzahl von Verfassungsbeschwerden vorbereitet. Gleichzeitig
fehlt jede Möglichkeit, ihn mit einer Verzögerungsbeschwerde im Falle
des Falles zu einer zügigeren Bearbeitung anzuhalten.“

Robert Hotstegs ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Lehrbeauftragter
der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW und ständiger
Beisitzer des Dienstgerichts für Richter.

Verfassungsbeschwerde.NRW Rechtsgrundlagen | Handkommentar
228 Seiten, 39,90 € ISBN 978-3-7481-5650-5

Kostenlose Rezensionsexemplare können direkt per Email unter
presse@bod.de angefordert werden.

::: Kontakt :::

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Tel.: 0211/497657-16
hotstegs@hotstegs-recht.de
Profil: www.hotstegs-recht.de/?people=robert-hotstegs

::: die Kanzlei :::

Seit 1985 berät die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in den
Spezialgebieten des Verwaltungsrechts. Hierzu zählen insbesondere das
Beamten- und Disziplinarrecht, das Personalvertretungsrecht, sowie das
Recht der Bürgerbeteiligung und das Kommunalverfassungsrecht. Die
Kanzlei vertritt Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht und allen
Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten.

keine Entschädigung für überlange Verfahrensdauer vor ev. Kirchengerichten, Kirchengerichtshof der EKD, Urteil v. 23.11.2018, Az. 0135/3-2018

Der Kirchengerichtshof der Ev. Kirche in Deutschland hat zu zwei grundlegenden prozessualen Fragen in einem Urteil vom 23.11.2018 Stellung bezogen. Die Entscheidung ist Ende März 2019 den Parteien zugestellt worden.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein verzögertes Kostenfestsetzungsverfahren. Nachdem ein Kirchenbeamter vor der Disziplinarkammer in einem Verfahren obsiegte, wurde sein Kostenfestsetzungsantrag anschließend nicht beschieden. Auch eine förmliche Verzögerungsrüge und die später erhobene Entschädigungsklage änderten hieran zunächst nichts. Der Kostenfestsetzungsbeschluss erging erst rund 28 Monate nach Antragstellung.

In dem Verfahren hatte der Verwaltungssenat des Kirchengerichtshofs zunächst zu klären, ob er selbst zuständig war und auch wirksam zuständig geworden war. Hierfür war die Frage entscheidend, ob der Verwaltungssenat ein Gericht oder „nur“ einen Spruchkörper innerhalb eines Gerichts darstellt. Der Kirchengerichtshof entschied, dass jedenfalls ab dem Jahr 2011 Verwaltungshof (als Verwaltungssenat) und Disziplinarhof (als Disziplinarsenat) Spruchkörper des einen Kirchengerichtshofs seien. Zwischen ihnen seien daher formlose Abgabe anstelle von förmlichen Verweisungsbeschlüssen möglich.

Ob dies mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar ist, der weiterhin den Verwaltungsgerichtshof wie den Disziplinarhof zur jeweils zweiten Instanz bestimmt und ihnen etwa auch eigenständige Geschäftsstellen zuweist, ist ebenso fraglich, wie die bisherige gerichtliche Praxis, wonach jedenfalls bis zum Jahr 2015 noch Entscheidungen als Verwaltungsgerichtshof und bis 2013 als Disziplinarhof ergangen sind. Diese Widersprüche löst das aktuelle Urteil nicht auf.

Darüber hinaus hat der Senat seine bereits in einem vorangegangenen Gerichtsentscheid geäußerte Rechtsauffassung bestätigt, dass die Regelungen zur überlangen Verfahrensdauer und zur Entschädigungsklage weder durch einen Verweis aus dem VwGG.EKD, noch aus dem DG.EKD Anwendung finden. Sie bedürften eines ausdrücklichen Anwendungsbefehls und würden überdies Fremdkörper im kirchlichen Prozessrecht darstellen.

Auch die Beantwortung dieser Frage muss kritisiert werden. Denn im Ergebnis nimmt damit die kirchliche Rechtsprechung für sich zeitliche Narrenfreiheit in Anspruch. Dies entspricht zunächst natürlich sowohl der innerkirchlichen Unabhängigkeit der Gerichte wie auch der Selbstverwaltung der Religionsgesellschaften gegenüber dem Staat (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV). Der Kirchengerichtshof übersieht aber die Konsequenz seiner Lesart: stellen weder die Kirchengerichte selbst, noch der kirchliche Gesetzgeber einen effektiven und damit auch zeitnahen Rechtsschutz sicher, obliegt es weiterhin dem Staat diese Rechtsschutzlücke zu schließen. Betroffene sind daher zukünftig angehalten, parallel zu laufenden kirchengerichtlichen Verfahren auch staatlichen Rechtsschutz zu suchen, um sich bei überlanger Verfahrensdauer effektiv zur Wehr setzen zu können. Der Staat wiederum wäre nach der EMRK verpflichtet, hier für entsprechenden Schutz zu sorgen. Damit wäre es die Kirche selbst, die staatliches Handeln in eigenen Selbstverwaltungsangelegenheiten erforderlich macht.

Die Entscheidung lautet im Volltext:

„keine Entschädigung für überlange Verfahrensdauer vor ev. Kirchengerichten, Kirchengerichtshof der EKD, Urteil v. 23.11.2018, Az. 0135/3-2018“ weiterlesen

muss der Dienstherr seine Beurteilungen verstehen?, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 11.04.2019, Az. 6 B 1769/18

Die Stadt Mönchengladbach hat seit einigen Jahren ihr Regelbeurteilungssystem für Beamte außer Kraft gesetzt und erstellt derzeit ausschließlich Bedarfsbeurteilungen (Anlassbeurteilungen).

Hieraus ergeben sich eine Vielzahl von Schwierigkeiten, die exemplarisch in einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen deutlich werden:

  • So ist aus dem Wortlaut der Beurteilungen der konkrete Beurteilungszeitraum nicht erkennbar. Im vorliegenden Fall hat der Dienstherr daher im Stellenbesetzungsverfahren angenommen, die Beurteilung des Antragstellers umfasse den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2017. Tatsächlich – so das Oberverwaltungsgericht – lasse sich aber durch Auslegung ermitteln, dass der Beurteilungszeitraum den 01.11.2016 bis 15.01.2018 umfasse. Weder Start-, noch Enddatum der Feststellung des Senats stimmen mit der Annahme des Dienstherrn im Auswahlverfahren überein, auch ist der Zeitraum zehn Monate kürzer.
„muss der Dienstherr seine Beurteilungen verstehen?, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 11.04.2019, Az. 6 B 1769/18“ weiterlesen

„Kenntnisse“ dürfen kein konstitutives Anforderungsmerkmal für Beförderungsposten sein, Oberverwaltungsgericht NRW, Hinweis v. 11.04.2019, Az. 6 B 1753/18

Ein Eilverfahren um die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen veranlasst, in einem Hinweis noch einmal darauf aufmerksam zu machen, dass fachliche „Kenntnisse“ nicht als konstitutives, also zwingend erforderliches Anforderungsmerkmal taugen.

Die Behörde hatte die Auffassung vertreten für die konkrete Stelle einer Abteilungsleitung seien „Kenntnisse und Erfahrungen im Abgaben- und Gebührenrecht“ erforderlich, eine Einarbeitung der Bewerber auf den Dienstposten sei nicht akzeptabel. Der Senat sieht nach seiner Vorberatung und seiner bisherigen Rechtsprechung das Merkmal als unvereinbar mit Art. 33 GG. Auch sei nicht plausibel, warum eine Einarbeitung ausgeschlossen sei, gleichzeitig aber der Dienstposten seit 1,5 Jahren unbesetzt und die Verwaltung dennoch funktionsfähig sei.

Dies hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem angefochtenen Beschluss vom 12.11.2018, Az. 26 L 2844/18 noch verkannt und wörtlich „nichts gegen das konstitutive Anforderungsmerkmal … einzuwenden“.

„„Kenntnisse“ dürfen kein konstitutives Anforderungsmerkmal für Beförderungsposten sein, Oberverwaltungsgericht NRW, Hinweis v. 11.04.2019, Az. 6 B 1753/18“ weiterlesen

Beurteilungen und Beförderungen im NRW-Justizvollzug rechtsfehlerhaft, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 26.03.2019, Az. 13 L 3679/18

Nachdem das Beurteilungswesen der Polizei in NRW bereits gerichtlich unter erheblicher Kritik steht, weil die dienstlichen Beurteilungen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügen und keine landesweit einheitliche Verwaltungspraxis besteht, war es nur eine Frage der Zeit bis auch andere große Behördenbereiche betroffen sind.

Nun liegt die erste Entscheidung aus dem Bereich des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs vor. Im konkreten Fall scheiterte zwar ein Eilantrag eines unterlegenen Konkurrenten, gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf aber deutlich gemacht, dass dies an den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls läge. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass wohl alle derzeit vorhandenen Beurteilungen im Justizvollzug rechtswidrig sein dürften, ebenso alle darauf basierenden Beförderungsentscheidungen.

Beamtinnen und Beamten, die momentan in Beförderungsverfahren unterliegen, ist daher dringend zum gerichtlichen Eilrechtsschutz zu raten.

„Beurteilungen und Beförderungen im NRW-Justizvollzug rechtsfehlerhaft, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 26.03.2019, Az. 13 L 3679/18“ weiterlesen

Behörden müssen berufliche Entwicklung von Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen aktiv nachzeichnen, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Hinweis v. 20.03.2019, Az. 10 K 12452/16

Gleichstellungsbeauftragte, Frauenbeauftragte und Beauftragte für Chancengleichheit sind im Beamtenrecht regelmäßig nicht nur mit besonderen Pflichten, sondern auch Rechten ausgestattet. Ihre berufliche Entwicklung soll nämlich weder innerhalb der Amtszeit noch im Nachhinein davon beeinflusst werden, ob sie Gleichstellungsthemen besonders engagiert/tatkräftig/erfolgreich/gut/schlecht/nachlässig bearbeitet haben. Sie sollen insbesondere keinen Nachteilen ausgesetzt werden.

Dies hindert Behörden nicht daran, betroffene Beamtinnen gleichwohl anders zu behandeln. So vertritt etwa die Bundesagentur für Arbeit seit einigen Jahren die Auffassung ihre internen Handbücher zur Personalverwaltung gingen als Dienstanweisungen Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen vor.

In einem Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf soll daher die sogenannte „fiktive Nachzeichnung“ der beruflichen Entwicklung erstritten und durchgesetzt werden.

In einem ernstzunehmenden Hinweis hat die Berichterstatterin die Behörde nun auf die Vorberatung der Kammer aufmerksam gemacht und dabei folgendes ausgeführt:

„Behörden müssen berufliche Entwicklung von Gleichstellungsbeauftragten von Amts wegen aktiv nachzeichnen, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Hinweis v. 20.03.2019, Az. 10 K 12452/16“ weiterlesen