Kostenerstattung für mehrere Behördenvertreter gibt es nicht immer, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.08.2014, Az. 9 KSt 3/14

Im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens hatte ausnahmsweise das Bundesverwaltungsgericht darüber zu entscheiden, welche Fahrt- und Übernachtungskosten abgerechnet werden dürfen, wenn eine Behörde mit mehreren Vertretern erscheint. Im konkreten Fall waren Planungs- und Umweltbehörde jeweils mehrfach vertreten und hatten überdies auch ihre Rückreise nicht am Tag der mündlichen Verhandlung angetreten, sondern noch eine Nacht „drangehängt“. Das geht, ist aber nicht auf Kosten der Gegenseite erstattungsfähig, sagt das Bundesverwaltungsgericht. „Kostenerstattung für mehrere Behördenvertreter gibt es nicht immer, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 20.08.2014, Az. 9 KSt 3/14“ weiterlesen

Darf ein Gericht die Entbindung eines Arztes von der Schweigepflicht erzwingen? Nein!, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 26.05.2014, Az. 2 B 69.12

eigener Leitsatz: Die gerichtliche Anordnung, einen Arzt zu Beweiszwecken von der Schweigepflicht zu entbinden und sich mit der Beiziehung einer früheren ärztlichen Begutachtung einverstanden zu erklären, muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die Erzwingung der Schweigepflichtentbindung muss die absolute Ausnahme bleiben. Das gilt insbesondere bei psychischen Erkrankungen. Die früheren Erkenntnisse müssen nach ärztlicher Auffassung für die neue Begutachtung zwingend erforderlich sein. Eine gerichtliche Einschätzung genügt hierfür nicht. „Darf ein Gericht die Entbindung eines Arztes von der Schweigepflicht erzwingen? Nein!, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 26.05.2014, Az. 2 B 69.12“ weiterlesen

Zulage nach § 46 BBesG auch bei „Topfwirtschaft“, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 25.09.2014, Az. 2 C 16.13 und 2 C 21.13

Die „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ für eine Beförderung – die für eine bei längerer Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes u.U. zu zahlende Zulage nach § 46 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) vorliegen müssen – sind dann gegeben, wenn eine entsprechende freie Planstelle vorhanden ist und der Besetzung der Planstelle keine haushaltsrechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Eine feste Verknüpfung von freier Planstelle und wahrgenommenem höherwertigem Dienstposten ist dafür bei der sog. Topfwirtschaft nicht erforderlich. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Ende September in zwei Verfahren entschieden. „Zulage nach § 46 BBesG auch bei „Topfwirtschaft“, Bundesverwaltungsgericht, Urteile v. 25.09.2014, Az. 2 C 16.13 und 2 C 21.13“ weiterlesen

Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen, verhindern Aufnahme in den Polizeidienst NRW, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 26.09.2014, Az. 6 B 1064/14

Das hat der sechste Senat des Oberverwaltungsgerichts mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 26. September 2014 entschieden.

Ein Bewerber begehrte im Wege einer einstweiligen Anordnung seine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes-Nordrhein-Westfalen. Der Bewerber hat an den Unterarmen tätowierte Schriftzüge (jeweils ungefähr 15 cm breit und 2,5 cm hoch), bei denen es sich um die Vornamen seiner beiden Töchter handelt. „Großflächige, nicht von der Sommeruniform verdeckte Tätowierungen, verhindern Aufnahme in den Polizeidienst NRW, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 26.09.2014, Az. 6 B 1064/14“ weiterlesen

Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 30.04.2014, Az. 2 A 8/13

Die Frage des Anspruchs auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs beschäftigt seit einem insoweit wegweisenden und für die nationalen Gerichte verbindlichen Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2012 immer wieder auch die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Jüngst hat nun das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass auch Beamte, die selber ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen und so aktiv auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses hinwirken, einen Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs haben, den sie krankheitsbedingt vor ihrer Entlassung nicht in Anspruch nehmen konnten. „Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 30.04.2014, Az. 2 A 8/13“ weiterlesen

zur Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren, Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil v. 21.08.2014, Az. 13 K 3185/13

Die Zahl der Widerspruchsverfahren nimmt ab. Aber im Beamtenrecht sind insbesondere Bundesbeamte gehalten Widerspruch einzulegen (§ 126 BBG). Dies gilt etwa auch bei dienstlichen Beurteilungen. Im konkreten Fall hat nun der Widerspruch gegen eine Beurteilung der Bundesagentur für Arbeit Erfolg gehabt und die Beurteilung wurde aufgehoben. Dennoch hat die Behörde die Erstattung der Anwaltskosten verweigert. Zu Unrecht, wie nun das Verwaltungsgericht Arnsberg nach einem erneuten Widerspruch (gegen die Kostenentscheidung) und entsprechender Klage festgestellt hat.

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ein Streit um Lehraufträge an Hochschulen ist öffentlich-rechtlich, Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 25.08.2014, Az. 4 Ca 2399/14

Nur selten stellt sich im öffentlichen Dienst die Frage der Rechtswegzuständigkeit. Für Arbeitsverträge sind die Arbeitsgerichte zuständig, für Beamten-, Richter- und Soldatendienstverhältnisse die Verwaltungsgerichte oder Spezialgerichte (Richterdienstgericht, Truppendienstgericht, etc.).

Rechtsprechung und Gesetzgeber machen allerdings auch gelegentlich Gebrauch von sogenannten „öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen eigener Art“. Hierunter fallen etwa Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 30 JAG NRW i.V.m. § 6 Abs. 1 LBG NRW) oder auch Lehrbeauftragte an Hochschulen (§ 43 HG NRW bzw. § 36 KunstHG NRW).

Auch für diese sind allein die Verwaltungsgerichte zuständig, entschied nun das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Fall.

Nach der Verweisung hat die Klägerin die Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 15 K 6195/14) zurückgenommen. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. „ein Streit um Lehraufträge an Hochschulen ist öffentlich-rechtlich, Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 25.08.2014, Az. 4 Ca 2399/14“ weiterlesen

Fachtagung: Psychische Erkrankungen im Beamten- und Disziplinarrecht

Psychische Erkrankungen im Beamten- und Disziplinarrecht, 20.11.2014, Düsseldorf

Bereits vor 10 Jahren gaben etwa 65 Prozent der frühpensionierten Lehrer ihren Dienst wegen einer psychischen Erkrankung auf. Auch in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes wird die Hälfte der Beamten wegen psychischer Erkrankungen vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Diese Zahlen sind dramatisch. Um angemessen mit diesen Beamten umgehen zu können, ist medizinisches Grundwissen ebenso unerlässlich wie das Wissen um die spezifische Bedeutung psychischer Erkrankungen im Beamten und Disziplinarrecht.

Das Düsseldorfer Institut für Dienstrecht (difdi) hat für seine interdisziplinäre Fachtagung zwei namhafte Experten gewinnen können, die sich der Thematik aus fachmedizinischer und aus juristischer Perspektive annehmen. Fachtagung: Psychische Erkrankungen im Beamten- und Disziplinarrecht“ weiterlesen

Wahlstation bei der Bundesvereinigung Öffentliches Recht

Bundesvereinigung Öffentliches Recht
Arbeitsgemeinschaft im Staats-, Verwaltungs- und Europarecht
– Centre d´étude de droit public, administratif et européen (CED) –

Angebot für Referendarinnen / Referendare
Wahlstation gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 JAG NRW / gem. § 21 Abs. 2 Satz 2 JAO Berlin

Die Bundesvereinigung Öffentliches Recht e.V. ist eine seit über 25 Jahren tätige, gemeinnützige Einrichtung, deren satzungsgemäßes Ziel u.a. „die Fortbildung seiner Mitglieder, sowie der Angehörigen rechtsanwendender Berufe und Verwaltungsangehöriger…“ ist; dieses Ziel verwirklichen wir durch die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Juristen aller Berufsbereiche im gesamten Themenspektrum des öffentlichen Rechts. Zugleich dient dies der „… Unterstützung der persönlichen und fachlichen Verbindung zwischen Juristen in Gesetzgebung, Rechtspflege, Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung…“.

In der alltäglichen Praxis verwirklichen wir diese Ziele durch

  • die Veranstaltung von berufsgruppenübergreifenden Seminaren mit sehr ausgesuchten,  verwaltungsrechtlichen Themenbereichen;
  • die Veranstaltung von zentralen Verwaltungsrechtstagen oder ähnlichen Themenveranstaltungen.

Einen Überblick über uns und unsere Arbeit gibt unsere Homepage www.bör.de bzw. www.bör.eu. Wir bieten sofort eine Referendarstelle als Wahlstation in unserer Geschäftsstelle in Berlin (in der allerdings keine ständige Präsenz erforderlich ist).

Die Aufgabe ist besonders deshalb sehr interessant, weil selbstständig eigene Ideen eingebracht werden können und sogar sollen (!); konkrete Aufgaben sind:

  • Die Anreicherung unserer Fortbildungsprogramme mit neuen Themen und die Suche geeigneter Referenten.
  • Die Auswertung unserer ca. 30 jährlich stattfindenden, mit anerkannten Referenten aus Justiz, Verwaltung und Rechtsanwaltschaft besetzten Seminare
  • Der „Ausbau“ des Prozessbarometers durch Rechtstatsachenermittlung (Prozessdauer, Prozessabläufe usw.).

Die Referendarin/ der Referendar wird sich darüber hinaus selbstverständlich auch mit speziellen Fragestellungen des Verwaltungsrechts auseinandersetzen müssen sowie mit unseren Referenten im Gespräch sein, deren Seminarinhalte und -skripten wir u.a als Grundlage für unsere in Planung befindliche Schriftenreihe benötigen. Angedacht ist die Durchführung von Online-Seminaren; auch hier ist Hilfestellung gefragt.

Besonderer Aufwand wird selbstverständlich besonders vergütet.

Interesse? Dann wenden Sie ich bitte mit einem Kurzlebenslauf per E-Mail oder postalisch an unsere Geschäftsstelle.

Bundesgeschäftsstelle Berlin
Bundesvereinigung Öffentliches Recht BÖR e.V.
Friedrichstr. 95, Postbox 125
10117 Berlin
Telefon: +49 (0)30 – 200 59 777 oder +49 (0)30 – 206 49 248
Telefax: +49 (0)30 – 206 49 249
E-Mail: berlin@boer-ev.de

Kontakt in Düsseldorf:

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Mitglied im Vorstand der Bundesvereinigung Öffentliches Recht
Tel.: 0211/497657-16
kanzlei@hotstegs-recht.de