Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung schwerbehinderter Lebenszeitbeamter in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 07.07.2022, Az. 2 A 4.21

Die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger ist Regierungsobersekretär (Besoldungsgruppe A7 BBesO) im Bundesdienst und wird beim Bundesnachrichtendienst verwendet. Aufgrund eines Autounfalls mit anschließender durchgehender „Arbeitsunfähigkeit“ veranlasste der Bundesnachrichtendienst die amts- sowie fachärztliche Untersuchung des Klägers. Bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens war er als Schwerbehinderter im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt. Die Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit erfolgte ohne vorangehende Beteiligung des Integrationsamtes.

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im Ruhestand kein Eilverfahren gegen das vorläufige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 11.10.2018, Az. 26 L 2528/18

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Rahmen eines Eilverfahrens schnell und knapp bestätigt, dass ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gem. § 39 S. 1 BeamtStG gegenstandslos wird, sobald der Beamte (wirksam) in den Ruhestand versetzt wurde.

Damit bestätigt es das Vorgehen des Dienstherrn, einen Beamten vorläufig zu suspendieren, bis er entscheiden konnte, den Beamten wegen der dann festgestellten Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen.

In dem vorliegenden Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Beamten zu Recht bereits wegen dem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt und darauf hingewiesen, dass sich der Rechtsschutz in das gegen die Ruhesetzungsverfügung gerichtete Klageverfahren verlagert. „im Ruhestand kein Eilverfahren gegen das vorläufige Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 11.10.2018, Az. 26 L 2528/18“ weiterlesen

Quantensprung: Beamte genießen Freizügigkeit in der EU und ab sofort eine höhere Nachversicherung, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2018, Az. 23 K 6871/13

Wenn Beamte ihren Dienst in Deutschland – egal ob beim Bund oder in den Bundesländern oder Gemeinden – quittierten und in den öffentlichen Dienst eines anderen EU-Mitgliedstaates eintraten, wurden sie dafür bestraft. Nicht im Sinne eines Strafgesetzes, aber bislang finanziell. Denn die allermeisten von Ihnen hatten erhebliche Renten- und Versorgungsnachteile hinzunehmen. (siehe auch Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 16.04.2015, Az. 23 K 6871/13)

Das ergab sich aus den völlig miteinander unvereinbaren Systemen von Versorgung der Beamten einerseits und Rente für Angestellte andererseits. Während die Versorgung erdient wird und sich an der Besoldung der letzten zwei Jahre orientiert (bei frühem Eintritt in den Ruhestand aber Abschläge vorsieht), stellt die Rente auf die eingezahlten Rentenbeiträge und Beitragsjahre ab. „Quantensprung: Beamte genießen Freizügigkeit in der EU und ab sofort eine höhere Nachversicherung, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.02.2018, Az. 23 K 6871/13“ weiterlesen

Ombudsstelle Feuerwehr ab 01. März erreichbar

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr, des Amtes für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz wird in enger Abstimmung zwischen Herrn Stadtdirektor Dr. Keller und der Führung der Feuerwehr eine „Ombudsstelle Feuerwehr“ eingerichtet, um Beschwerden, Anregungen und Informationen entgegenzunehmen.

Beauftragt wurde die Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft in Düsseldorf (www.ombudsstelle-feuerwehr.de), die das Angebot ab 1. März 2018 insbesondere telefonisch, aber auch per Email und über eine spezielle Homepage online bereitstellt. Nähere Informationen hierzu erfolgen in Kürze. „Ombudsstelle Feuerwehr ab 01. März erreichbar“ weiterlesen

nur 250km bis zum Vertrauensarzt?, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 08.11.2016, Az. 0136/B17-2016

Unmittelbar nachdem hier der aktuelle Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen zur Zuständigkeit des Amtsarztes am Wohnort des Beamten bei Untersuchungen zur Dienstfähigkeit erstritten wurde, ist nun ein schon etwas älterer Beschluss der Verwaltungskammer beim Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland bekannt geworden. Er verhält sich hierzu geradezu widersprüchlich.

Nach unserer rechtlichen Bewertung ergibt nämlich die Normenkette, dass auch im Kirchenbeamtenrecht der Ev. Kirche im Rheinland das staatliche nordrhein-westfälische Landesrecht Anwendung findet. Das Verfahren zur Untersuchung der Dienstfähigkeit bestimmt sich nach dem Kirchenbeamtengesetz (KBG.EKD), sowie nach landeskirchlichem Recht. Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AG.KBG.EKD gilt:

„Ergänzend zu den Bestimmungen des Kirchenbeamtengesetzes der EKD und dieses Kirchengesetzes ist das für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltende Recht sinngemäß anzuwenden, soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.“

Das nordrhein-westfälische Beamtenrecht bestimmt in § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW:

„Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen in beamtenrechtlichen Verfahren nach dem Landesbeamtengesetz NRW ist die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Abweichend davon kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen.“

Dann gilt aber auch der oben erwähnte Grundsatz, den das Verwaltungsgericht Aachen bestätigt hat, dass für die Untersuchung der Dienstfähigkeit des Kirchenbeamten ausschließlich der Amtsarzt am Wohnort des Kirchenbeamten zuständig wäre.

Die Ev. Kirche im Rheinland vertritt hierzu eine abweichende Rechtsposition und ist der Auffassung, dass der nachfolgende Beschluss der Verwaltungskammer ihre Praxis stützt. Denn dort hat die Verwaltungskammer die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Aufforderung zur Untersuchung bei einem 250km (!) entfernten Vertrauensarzt nicht wiederhergestellt. Die Verwaltungskammer hat insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein „Fahrservice“ des Dienstherrn angeboten wurde, die An- und Abreise nicht für unzumutbar gehalten.

Aus unserer anwaltlichen Sicht ist eine derartige Prüfung der Zumutbarkeit (der Verhältnismäßigkeit) schon systematisch nicht notwendig, weil eben das landeskirchliche Recht sich ganz auf den staatlichen Gesetzgeber in NRW fokussiert hat. Dieser kennt die Untersuchung bei einem entfernten Vertrauensarzt nicht, sondern ausschließlich die Untersuchung beim Amtsarzt vor Ort. Es bleibt also abzuwarten, ob die Verwaltungskammer auch in zukünftigen Verfahren ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 aufrecht erhalten wird.

Der Beschluss lautet im Volltext: „nur 250km bis zum Vertrauensarzt?, Verwaltungskammer bei dem Kirchengericht der EKD, Beschluss v. 08.11.2016, Az. 0136/B17-2016“ weiterlesen

Amtsärztlich untersucht wird am Wohnort, nicht am Dienstort, Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 11.01.2018, Az. 1 L 1985/17

Für amtsärztliche Untersuchungen – etwa im Rahmen einer Überprüfung der Dienstfähigkeit – ist das Gesundheitsamt am Wohnort des Beamten zuständig.

Das Verwaltungsgericht Aachen bestätigt in seinem Beschluss, dass der Dienstherr auch dann nicht das Gesundheitsamt am Dienstort als zuständig auswählen darf, wenn er Zweifel an der Arbeit des Gesundheitsamtes am Wohnort des Beamten hat. Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Arztes, an der unparteiischen Amtsausübung oder an der Tatsachengrundlage sind keine Erwägungen, die den Dienstherrn zu der Annahme einer Ausnahmesituation im Sinne des § 19 Abs. 2 ÖGDG NRW berechtigen.

Das Verwaltungsgericht führt in der Begründung seines Beschlusses dazu wörtlich aus: „Amtsärztlich untersucht wird am Wohnort, nicht am Dienstort, Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss v. 11.01.2018, Az. 1 L 1985/17“ weiterlesen

„Gesundheitsmanagement kennen viele Behörden nicht“ | difdi | Pressemitteilung 2017-02

Düsseldorfer Institut für Dienstrecht
Düsseldorf, den 12.09.2017

::: Pressemitteilung 2/2017 :::

„Gesundheitsmanagement kennen viele Behörden nicht“
Tagung informiert ein Jahr nach der Dienstrechtsmodernisierung NRW 2016

Düsseldorf. Prof. Dr. Michael Koop (Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen) und Rechtsanwalt Dr. Eberhard Baden referieren am 19.10.2017 über „Gesundheitsmanagement & Dienstunfähigkeit in Behörden“ vor Behördenvertretern, Personalräten und Rechtsanwälten. Es verspricht spannend zu werden, meint Tagungsleiterin Sarah Nußbaum. „„Gesundheitsmanagement kennen viele Behörden nicht“ | difdi | Pressemitteilung 2017-02“ weiterlesen

Pflegebedürftige Beamte mussten nicht Sozialhilfe beantragen | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2017-04

Hotstegs Rechtsanwaltsgesellschaft
Düsseldorf, den 10.09.2017

::: Pressemitteilung 4/2017 :::

Pflegebedürftige Beamte mussten nicht Sozialhilfe beantragen
OVG NRW kippt Regelung der Beihilfenverordnung, die Beamte auf Pflegewohngeld verwies

Düsseldorf/Münster. Wenn Beamte pflegebedürftig werden und in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden, steigen auch bei ihnen die Kosten. Unter anderem dürfen Pflegeheime die sogenannten „Investitionskosten“ berechnen. Die Zuschüsse hierfür nahm das Finanzministerium NRW für die Jahre 2013 bis 2016 schlicht aus dem Katalog der Beihilfenverordnung heraus. Es verwies Beamte und Versorgungsempfänger auf Sozialhilfeleistungen. Dies war rechtswidrig, erklärte nun das Oberverwaltungsgericht. (Urteil v. 07.09.2017, Az. 1 A 2241/15) „Pflegebedürftige Beamte mussten nicht Sozialhilfe beantragen | Beamtenrecht | Pressemitteilung 2017-04“ weiterlesen

Aufhebung einer Versetzung in den Wartestand, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 21.11.2016, Az. KVwG 4/2016

Bestehen erhebliche Spannungen im Verhältnis zwischen einem Pfarrer und einer Gemeinde bzw. Teilen der Gemeinde, hält das kirchliche Pfarrdienstrecht spezielle Mechanismen vor. Unter anderem die Feststellung, dass eine nachhaltige Störung vorliege und sodann die Versetzung des Pfarrers.

Vorliegend ist eine solche Feststellung getroffen worden und der betroffene Pfarrer in den Wartestand versetzt worden. Das nachfolgende Urteil zeigt, dass beide Verfügungen des Landeskirchenamtes voll gerichtlich überprüfbar sind. Vorliegend ist der gesamte Bescheid aufgehoben worden. Weder die Feststellung der nachhaltigen Störung, noch die Versetzung in den Wartestand hatten Erfolg.

Das Urteil macht darüber hinaus deutlich, dass die kirchenrechtliche Untätigkeitsklage gewollt ist und vor allem Rechtsschutz gewähren soll, wenn die beklagte Behörde Rechtsschutz außergerichtlich verweigert. Darüber hinaus dürften Versetzungen in den Wartestand wegen nachhaltiger Störung nunmehr absolut exotischen Charakter erhalten, da zuvor auch Versetzungen gegen den Willen eines Pfarrers zu erwägen und vorzunehmen sind.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, da das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 15.07.2021 (Az. 6/2020) zurückgewiesen hat. (Stand: 18.08.2021) „Aufhebung einer Versetzung in den Wartestand, Verwaltungsgericht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Urteil v. 21.11.2016, Az. KVwG 4/2016“ weiterlesen

Der Fall Rainer Wendt: Wo ist bloß mein Büro?, lto.de v. 10.03.2017

Der Chef der Polizeigewerkschaft Rainer Wendt muss mit einem Disziplinarverfahren rechnen, das sei bereits nicht mehr zu verhindern. Das Verfahren könnte sogar zum Entzug der Beamtenpension führen, meint Robert Hotstegs.

Die Affäre um den Chef der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) Rainer Wendt hat erste personelle Konsequenzen – und die kommen nicht aus dem öffentlichen Dienst oder der Politik: Es sind die ersten Gewerkschafter, die von Posten an seiner Seite zurücktreten.

Die Öffentlichkeit erfährt derzeit scheibchenweise Details über die Bezahlung und Umtriebigkeit des Bundesvorsitzenden der DPolG. Unter üblichen Vorzeichen wären Gehälter und Einkommen allenfalls moralisch zu bewerten oder Nebentätigkeiten an den Maßstäben der Gewerkschaft zu messen.

Der Fall Wendt ist aber nicht „üblich“.

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