Ist die Nachversicherungspflicht für aus dem Dienst ausscheidende Beamte und die damit verbundene Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer mit Europarecht vereinbar?
Diese Frage hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16. April 2015, der den Beteiligten heute zugestellt wurde, dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt.
Hintergrund ist die Klage eines ehemaligen Lehrers, der von 1980 bis 1999 in Nordrhein-Westfalen – zuletzt als Oberstudienrat – tätig war. Zum 1. September 1999 nahm er eine Tätigkeit als Lehrer in Österreich auf, die er bis heute ausübt. Infolge des Wechsels nach Österreich musste er aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Bei dem nunmehr anstehenden Eintritt in den Altersruhestand erhält er keine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge nach deutschem Recht.
Stattdessen ist er seinerzeit gemäß § 8 des Sozialgesetzbuchs – Sechstes Buch – (SGB VI) bei der Deutschen Rentenversicherung nachversichert worden. Anders als bei Lehrern, die vom Land im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, konnte er mit der Nachversicherung keine Versorgungsansprüche bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erwerben. Bei Erreichen der Altersgrenze wird er eine monatliche Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von rund 1.050 Euro für seine Tätigkeit in Deutschland beziehen. Würden ihm für seine Tätigkeit als beamteter Lehrer in Deutschland Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährt, beliefen sich diese auf rund 2.250 Euro. Der monatliche Unterschied von rund 1.200 Euro beruht zum einen auf fehlenden Ansprüchen gegenüber der VBL, zum anderen darauf, dass Bezugspunkt für die Nachversicherung die seinerzeitigen Bruttobezüge des Klägers waren, die für ihn als beamteten Lehrer niedriger waren als die vergleichbarer angestellter Lehrer.
Das Gericht sieht darin eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) steht jeder Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch den AEUV garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.
Nach Auffassung des Gerichts die sind die grundsätzlichen Unterschiede der Versorgungssysteme (staatliche Rentenversicherung – Beamtenversorgung) nicht geeignet, diese Beschränkung zu rechtfertigen.