Für die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr fehlt eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Das hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig heute entschieden.
Anlass für diese Entscheidung war die dienstliche Beurteilung eines Offiziers vom Juli 2021. Sie erfolgte auf der Grundlage des neuen Beurteilungssystems der Bundeswehr und fiel im Gesamturteil mit „D+“ aus. Dies bedeutet, dass der Soldat knapp unter dem Bereich der besten 30% lag. Der Offizier machte im gerichtlichen Verfahren geltend, dass er erst acht Monate vor dem Beurteilungsstichtag zu seiner neuen Dienststelle versetzt worden sei und dass sein früherer Vorgesetzter ihm wesentlich bessere Leistungen bescheinigt und eine Leistungsprämie gewährt habe. Dieser Beurteilungsbeitrag sei ebenso unzureichend gewürdigt worden wie sein Engagement als Ausbilder und Flieger in einer Nebenfunktion, für die es an einem Beurteilungsbeitrag fehle. Er sei ein Opfer der neu festgelegten Quote für kleine Vergleichsgruppen. Außerdem fehle den Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums der Verteidigung eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Der 1. Wehrdienstsenat hat dem Antrag des Offiziers stattgegeben und dabei ausgeführt, dass das Soldatengesetz keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügende Ermächtigungsgrundlage für das Beurteilungswesen enthält. Öffentliche Ämter werden gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Leistung und Befähigung vergeben. Dabei spielen die dienstlichen Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten eine zentrale Rolle. Nach der neueren beamtenrechtlichen Rechtsprechung müssen die wesentlichen Grundsätze für die Erstellung der Beurteilungen vom parlamentarischen Gesetzgeber bestimmt werden. Er darf dies nicht allein dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen (BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 – NVwZ-RR 2021, 122 und vom 7. Juni 2021 – 2 C 2.21 – BVerwGE 173, 81). Im Soldatenrecht gilt nichts Anderes.
„Keine Dienstliche Beurteilung ohne gesetzliche Regelung, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss v. 29.08.2023, Az. 1 WB 60.22“ weiterlesen