2:1 für das Streikrecht beamteter Lehrer

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Kassel:

Ohne mündliche Verhandlung hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Kassel aufgrund der Beratung vom 27. Juli 2011 in zwei gleichgelagerten Fällen entschieden, dass auch verbeamtete Lehrer streiken dürfen.

Die Kläger – beide Lehrer an Kasseler Schulen – hatten sich im November 2009 an einem von der GEW organisierten Streik beteiligt und waren aus diesem Grunde für drei Stunden dem Dienst ferngeblieben. Die GEW hatte zu dem Streik aufgerufen, um u.a. gleiche Arbeitszeiten für Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst zu erreichen. Für Beamte hatte das Land Hessen die Arbeitszeit zum 1. Januar 2004 von 38,5 Stunden auf 42 Stunden heraufgesetzt; für Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes Hessen war dagegen Ende März 2009 durch einen Tarifvertrag die Arbeitszeit auf 40 Stunden festgeschrieben worden.
Wegen ihrer Teilnahme an diesem Streik wurden die Lehrer jeweils vom zuständigen Schulleiter mit einer schriftlichen Missbilligung belegt, weil sie gegen ihre Dienstpflichten verstoßen hätten. „2:1 für das Streikrecht beamteter Lehrer“ weiterlesen

Niedersachsen vs. NRW?, unentschieden im Streikverbot für Beamte, Anmerkung zu Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteile v. 19.08.2011, Az. 9 A 1/11 und 9 A 2 /11

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat heute die Klagen zweier Lehrer, die sich jeweils gegen eine ihnen von der Landesschulbehörde auferlegte Geldbuße in Höhe von 100,- € gewendet hatten, abgewiesen. Hintergrund war die Teilnahme der beiden Beamten an einer Streikmaßnahme der Gewerkschaft GEW im Februar 2009. Infolgedessen konnten die Lehrer ihrer Unterrichtsverpflichtung nicht nachgehen. Die Landesschulbehörde hatte den Verlust der Dienstbezüge für diesen Tag festgestellt und den Beamten darüber hinaus die o.g. Disziplinarmaßnahme auferlegt. „Niedersachsen vs. NRW?, unentschieden im Streikverbot für Beamte, Anmerkung zu Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteile v. 19.08.2011, Az. 9 A 1/11 und 9 A 2 /11“ weiterlesen

Grundschulrektor wegen Zauberei aus dem Beamtenverhältnis entfernt, Urteil des Niedersächsischen OVG vom 07.12.2010, Az. 20 LD 3/09

Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 – 20 LD 3/09 – hat der 20. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf die Berufung der Landesschulbehörde das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 16. Dezember 2008, mit dem dieses den Rektor einer Grundschule in Goslar eines Dienstvergehens für schuldig befunden und ihn in das Amt eines Lehrers zurückgestuft hat, geändert und den Rektor aus dem Beamtenverhältnis entfernt „Grundschulrektor wegen Zauberei aus dem Beamtenverhältnis entfernt, Urteil des Niedersächsischen OVG vom 07.12.2010, Az. 20 LD 3/09“ weiterlesen

Lehrer dürfen ohne disziplinarische Konsequenzen streiken, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 15.12.2010

In einem beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren klagte eine beamtete Lehrerin gegen eine Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Köln. Diese hatte gegen die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1.500,– Euro verhängt, weil sie im Januar und Februar 2009 an drei Tagen an Warnstreiks der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teilgenommen hatte.

Mit soeben verkündetem Urteil hat die 1. Landesdisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf diese Disziplinarverfügung aufgehoben. Zur Begründung führte der Vorsitzende in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus: Bei der Teilnahme an den Warnstreiks handele es sich zwar um ein Dienstvergehen, weil es zu den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre, dass Beamte nicht streiken dürften. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg verstoße die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmte Beamtengruppen, insbesondere Lehrer, wegen Teilnahme an Streiks jedoch gegen die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Koalitionsfreiheit. Diese Rechtsprechung sei im Rahmen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Disziplinarrechts zu berücksichtigen. „Lehrer dürfen ohne disziplinarische Konsequenzen streiken, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 15.12.2010“ weiterlesen

Beigeordneter darf Dienstgeschäfte ausüben, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 27.10.2010, Az. 1 B 1425/10

1 B 1425/10
Beschluss
in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des … Antragstellers,

Prozessbevollmächtigte:    Rechtsanwälte Dr. Obst & Hotstegs, Mozartstraße 21, 40479 Düsseldorf,

gegen

die Stadt Ratingen, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Ratingen, Minoritenstraße 2 – 6, 40878 Ratingen,
Antragsgegnerin,

Prozessbevollmächtigte:    Rechtsanwälte Wolter – Hoppenberg, Südring-Center, Südring 4,59065 Hamm,

wegen eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte;
hier: Zurücknahme des Antrags auf Erlass einer Zwischenregelung über die Aussetzung der Vollziehung während des Beschwerdeverfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes

hat der 1. Senat des
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 27. Oktober 2010
durch
die Richterin am Verwaltungsgericht    F e l s c h,

nach Zurücknahme des Antrags durch die Antragsgegnerin in Anwendung des § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO (Zuständigkeit der Berichterstatterin für die Entscheidung)

beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. „Beigeordneter darf Dienstgeschäfte ausüben, Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss v. 27.10.2010, Az. 1 B 1425/10“ weiterlesen

Neue Entwicklung im Disziplinarrecht – zum Verhältnis von Strafverfahren und Disziplinarverfahren – Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts v. 19.08.2010, Az. 2 C 5.10 und Az. 2 C 13.10

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Entscheidungen vom 19.08.2010 maßgebliche Aussagen zum Verhältnis der Disziplinarstrafe zum Strafverfahren getroffen. Die beiden Verfahren betrafen zwar den Sonderfall des Vorwurfs von Kinderpornografie, sind aber auch anderweitig für alle Disziplinarfälle relevant, in denen dem Disziplinarverfahren ein Strafverfahren vorausgegangen ist. Das BVerwG hat in den beiden Urteilen zum Ausdruck gebracht, dass auch die Höhe der Strafandrohung für die Tat, welche der Beamtin / dem Beamten vorgeworfen wird, maßgebliche Bedeutung für die später auszusprechende Disziplinarsanktion hat. „Neue Entwicklung im Disziplinarrecht – zum Verhältnis von Strafverfahren und Disziplinarverfahren – Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts v. 19.08.2010, Az. 2 C 5.10 und Az. 2 C 13.10“ weiterlesen

„Was lange währt, wird endlich gut!“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.08.2010, Az. 31 K 2315/10.O

VG Düsseldorf zur vorläufigen Einbehaltung von Dienstbezügen in überlangen Disziplinarverfahren

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 18.08.2010 (Az. 31 K 2315/10.O) entschieden, dass die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen gem. § 92 DO NRW (ab 2005: § 38 LDG NRW) aufzuheben ist, wenn sie allein aufgrund der überlangen Dauer des Disziplinarverfahrens gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.

„Die Anordnung der teilweisen Einbehaltung von Bezügen gemäß § 92 DO hat nicht den Charakter einer Disziplinarmaßnahme, sondern ist eine vorläufige Maßnahme zur vorübergehenden Ordnung eines Zustands, der erst endgültig auf Grund eines einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird. Dabei wird von Amts wegen und ohne bestandskräftige Feststellung eines pflichtwidrigen Verhaltens in eine Rechtsposition eingegriffen.“ „„Was lange währt, wird endlich gut!“, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 18.08.2010, Az. 31 K 2315/10.O“ weiterlesen

Die Tragödie nach der Tragödie?, Anmerkungen zu den Folgen der tragischen Ereignisse der Loveparade 2010

Anmerkungen zu den Ereignissen von Duisburg und ihrer strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Aufarbeitung

„‚Unser Mitgefühl ist bei den Opfern, sowohl bei den Toten und ihren Familien, als auch bei den Verletzten und Schwerverletzten.‘ Dieser Satz ist richtig und wir schließen uns ihm an. Zugleich kennen wir aus der Vergangenheit die Gefahr, dass eine solche Tragödie noch eine weitere Tragödie nach sich ziehen kann, nämlich eine schwerwiegende Beschuldigung gegen alle Personen, die in irgendeiner Weise mit der Organisation und Genehmigung der Loveparade beschäftigt waren. Aus der Erfahrung mit früheren, ähnlichen Ereignissen und den daraus folgenden Prozessen wissen wir, dass jetzt für eine Vielzahl von Mitarbeitern der Stadtverwaltung Duisburg, ihrer Aufsichtsinstanzen und sogar für Angehörige der Polizei die Gefahr besteht, in langwierige Prozesse hineingezogen zu werden, die nicht nur den persönlichen Ruf sondern auch die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen ruinieren können. „Die Tragödie nach der Tragödie?, Anmerkungen zu den Folgen der tragischen Ereignisse der Loveparade 2010“ weiterlesen

Zahlen und Fakten von Gerichtsverfahren

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit dauern erstinstanzliche Sachen im Bundesdurchschnitt 12,3 Monate. In den Ländern wird zum Teil die erste Instanz schon in knapp mehr als fünf Monaten beendet. Verschiedentlich dauern diese erstinstanzlichen Sachen auch 32 Monate. Bei den Oberverwaltungsgerichten beträgt die Durchschnittsdauer in ganz Deutschland ca. 14 Monate.

 

(C) Düsseldorfer Anwaltverein, Mitteilungen 6/2010