Beamtenentlassungen flächendeckend rechtswidrig – Gleichstellungsbeauftragte müssen beteiligt werden (Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 03.09.2009, Az. 6 A 3083/06)

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat nun anhand des Falls einer Lehrerin ausgeführt, dass Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis rechtswidrig sind, wenn die Gleichstellungsbeauftragte der jeweiligen Behörde nicht beteiligt wurde. Nach unserer Einschätzung sind hierdurch flächendeckend Entlassungen von Beamten rechtswidrig. Betroffene Beamte haben nun die Möglichkeit gegen Ihre Entlassung zu klagen.

Obwohl die Gleichstellungsbeauftragte nach den Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes nur „zu beteiligen“ ist und sie im Ergebnis eine Entlassung nicht verhindern können soll, sanktioniert das Oberverwaltungsgericht dadurch alle Behörden, die Gleichstellungsbeauftragte nicht in das Verfahren einbinden.
Das Gericht führt aus:

„Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt die Dienststelle und wirkt bei der Ausführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben oder haben können. Dies gilt insbesondere für personelle Maßnahmen.“

Zwar habe der Gesetzgeber die allgemeine Formulierung „personelle Maßnahmen“ nicht weiter differenziert und insbesondere auf eine Auflistung konkret bezeichneter personeller Maßnahmen verzichtet, gerade Entlassungen seien hiervon aber erfasst.

„Gerade bei einer vom Dienstherrn initiierten Entlassung einer Beamtin handelt es sich“ – nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts – „um eine Maßnahme, die regelmäßig mit potenziellen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann einhergeht.“

Es dränge sich insbesondere die Frage auf, ob Frauen häufiger von einer solchen aus ihrer Sicht negativen Maßnahme betroffen sind als Männer und sie damit diskriminierende Wirkung hat.
Dieses Urteil hat Signalwirkung für eine Reihe von Parallelfällen, die zum Teil seit Jahren bei den Verwaltungsgerichten und auch beim Oberverwaltungsgericht anhängig sind. Das Gericht hat erkannt, dass die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten nicht wahrgenommen werden kann, wenn diese immer erst im Nachhinein von den Dienstherrn über Entlassungen informiert werden. Der richtige Zeitpunkt ist vor der Entscheidung über die Entlassung. Der Fehler ist aber flächendeckend bei Kommunen und dem Land NRW zu beobachten, sodass damit zu rechnen ist, dass nun eine Vielzahl von Entlassungen auf den Prüfstand kommen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

zum Volltext der Entscheidung