StA sieht Verdacht auf Rechtsbeugung: Erneute Durch­su­chung beim Fami­li­en­richter des AG Weimar, lto.de v. 30.06.2021

von Tanja Podolski

Bei einem Familienrichter vom AG Weimar und weiteren acht Zeugen, darunter ein Richterkollege, wurde erneut an Dienst- und Privatanschriften durchsucht. Derweil hat das BVerwG entschieden, dass die FamG für § 1666 BGB zuständig sind.

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BVerwG: FamG allein für § 1666 BGB zuständig

Auch das VG Münster hält sich selbst in diesen Fällen für unzuständig und vielmehr die Familiengerichte für zuständig (Beschl. v. 26.05.2021, Az. 5 L 339/21; Beschl. v. 31. 05.2021, Az. 5 L 344/21 u.a.). Daher hat es erst kürzlich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) angerufen, um die Zuständigkeitsfrage in diesen Fällen klären zu lassen.

Das BVerwG hat in diesem Fall nun entschieden: Zuständig sind die Familiengerichte (Beschl v. 16.06.2021, Az. 6 AV 1.21 u.a.). Es gehe um Anregungen für ein gerichtliches Tätigwerden nach § 1666 BGB – selbst wenn es um Corona-Schutzmaßnahmen gehe. Und da wird das BVerwG sehr deutlich: „Die Verweisung eines solchen Verfahrens an ein Verwaltungsgericht ist ausnahmsweise wegen eines groben Verfahrensverstoßes nicht bindend.“

Das Gericht erklärt auch, warum es das so sieht: Die Eltern hätten sich seinerzeit vor dem AG Tecklenburg – das Verfahren, das der BVerwG Entscheidung zugrunde liegt –  ausdrücklich darauf beschränkt, ein familiengerichtliches Tätigwerden gegen die Schule auf der Grundlage des § 1666 Abs. 1 und 4 BGB anzustoßen. Um Unterlassungsansprüche gegen die Schule, über die ein Verwaltungsgericht zu entscheiden hätte, sei es hingegen nicht gegangen.

Über Maßnahmen gemäß § 1666 BGB entscheide aber das FamG selbständig von Amts wegen. An die Verwaltungsgerichte verweisen dürfen die Familiengerichte nach Ansicht des BVerwG damit nicht: Vielmehr müssten sie entweder erst gar kein Verfahren eröffnen oder ein bereits eröffnetes Verfahren einstellen.

Die Kinder sonst plötzlich Verfahrensbeteiligte

Bei einer bindenden Verweisung an die VG würden nämlich sonst plötzlich die Kinder selbst zu Beteiligten eines Gerichtsverfahrens. „Das entspräche weder ihrem Willen noch ihrer vormaligen Stellung vor dem Amtsgericht“, heißt es in dem Beschluss des BVerwG – und weiter: „Deshalb erweist sich die Verweisung mit den Prinzipien der Verwaltungsgerichtsordnung als schlechterdings unvereinbar und löst für das Verwaltungsgericht keine Bindungswirkung aus.“

In dem konkreten Fall ist damit das AG Tecklenburg für das Verfahren zuständig geblieben. „Auch alle anderen Verfahren, die derzeit noch bei den VG warten, können entsprechend an die FamG zurückgegeben werden“, erklärt Robert Hotstegs von der gleichnamigen Kanzlei in Düsseldorf. „Sind allerdings schon Entscheidungen der Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgerichte rechtskräftig geworden, dann verbleibt es dabei“, so der Verwaltungsrechtler.

Die Entscheidung des BVerwG hält der Anwalt auch für die Eltern und Kinder richtig, „weil diese sich nämlich nach allen Verweisungsbeschlüssen der Familienrichter:innen auf einmal mit einem – ungewollten – Kostenrisiko für Gerichtskosten der Verwaltungsgerichte und Kosten der Behörden ausgesetzt sahen. Dieses Kostenrisiko ist nun wieder begrenzt“.

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