VG Münster will für Maskenpflicht nicht zuständig sein: Der § 1666 BGB vor dem BVerwG, lto.de v. 07.06.2021

von Tanja Podolski

Die Kompetenzfrage nach dem AG-Weimar-Beschluss: Gefährdet die Maskenpflicht das Kindeswohl, sodass die Familiengerichte zuständig sind? Das VG Münster hält sich jedenfalls für unzuständig – und hat nun das BVerwG angerufen.

Die meisten Ministerien bundesweit geben in den Corona-Schutzverordnungen vor, dass in der Schule Maskenpflicht gilt und Schülerinnen und Schüler zueinander Abstand halten müssen. Doch welches Gericht ist zuständig, wenn Eltern in diesen Maßnahmen eine Kindeswohlgefährdung sehen und diese juristisch prüfen lassen wollen?

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster liest in solchen Anträgen von Eltern an die Familiengerichte die Anregung, Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten – und hält damit nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die Familiengerichte für zuständig, wie es kürzlich gleich mehrmals entschieden hat (Beschl. v. 26.05.2021, Az. 5 L 339/21; Beschl. v. 31. 05.2021, Az. 5 L 344/21 u.a.). Das VG hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) angerufen, das die (Gerichts-)Zuständigkeit klären soll.

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Was wird das BVerwG tun?

Das VG Münster ist das erste Verwaltungsgericht, das das BVerwG wegen eines solchen sogenannten negativen Kompetenzkonflikts angerufen hat, teilte das BVerwG auf LTO-Anfrage mit.

Und jetzt? „Das Bundesverwaltungsgericht kann entweder die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts gem. § 53 Abs. 2 VwGO oder ausnahmsweise die sachliche und örtliche Zuständigkeit eines Gerichts klären“, sagt Robert Hotstegs, auf Verwaltungsrecht spezialisierter Anwalt aus Düsseldorf. Letzteres sei in der Rechtsprechung entwickelt worden, weil eine gesetzgeberische Lücke besteht, wenn zwei Gerichte sich jeweils für unzuständig erklären.

„Das ist nach dem Gerichtsverfassungsgesetz zwar ausgeschlossen, wir kennen aber Fälle, in denen ein Verwaltungsgericht ein Verfahren etwa an ein Amtsgericht verwiesen hat, dieses aber den Verweisungsbeschluss für nicht bindend erklärt und das Verfahren sozusagen ‚zurückgibt‘. In solchen Situationen kann ausnahmsweise das BVerwG nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit entscheiden und könnte jetzt im vorliegenden Fall auch ein Familiengericht für zuständig erklären.“

Das BVerwG wird seine Entscheidung – falls die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung vorliegen – auf jeden Fall begründen.

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