Schulung in der Muttersprache eines Personalratsmitglieds – Kostentragungspflicht des Dienstherrn?, Anmerkung zu ArbG Berlin, Beschluss v. 03.03.2011, Az. 24 BV 15046/10

Personalratsmitglieder öffentlicher Dienststellen haben das Recht, sich auf Kosten der Dienststelle fortbilden zu lassen. Dies betrifft sowohl „Einsteigerfortbildungen“, wie auch spezielle Fortbildungen zu aktuellen Themen oder Rechtsentwicklungen. Fraglich ist immer wieder, ob der Auswahl von Fortbildungen Grenzen gesetzt sind.

In einem interessanten Parallelfall aus der Privatwirtschaft hatte nun das Arbeitsgericht Berlin für den Fall eines Betriebsrats zu entscheiden, ob auch die die Kosten einer in der Muttersprache des Betriebsratsmitglieds durchgeführten Schulung zu tragen sind, wenn das Betriebsratsmitglied nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und die Teilnahme an der Schulung für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsratstätigkeit erforderlich ist. Dies hat das ArbG Berlin mit Beschluss positiv entschieden.

Der Betriebsrat entsandte zwei seiner Mitglieder – U.S.-amerikanische Staatsbürger – zu einer dreitägigen Schulung, wo in englischer Sprache Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht vermittelt wurden. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten von 1.600,00 EUR je Schulungstag zu übernehmen.

Das ArbG hat den Arbeitgeber für verpflichtet gehalten, die Kosten der Schulung zu tragen. Der Betriebsrat, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehe, habe annehmen dürfen, dass die Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder an der Schulung erforderlich gewesen sei. Die Schulung habe Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich waren. Die Betriebsratsmitglieder hätten aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse einer in deutscher Sprache durchgeführten Schulung nicht in der gebotenen Weise folgen können. Angesichts der Komplexität des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sei es erforderlich gewesen, die Betriebsratsmitglieder zu einer Schulung zu entsenden, die in ihrer Muttersprache durchgeführt wurde. Von den Betriebsratsmitgliedern sei nicht zu verlangen, ihr Amt nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszuüben.

Diese Rechtsprechung ist im Wesentlichen auch auf Personalräte bei öffentlichen Dienststellen, erst recht auf Betriebsräte bei privatisierten öffentlichen Einrichtungen (Deutsche Bahn, Deutsche Post, Deutsche Postbank, Deutsche Telekom) übertragbar. Für den Fall einer endgültigen Verweigerung der Kostenübernahme ist ein personalvertretungsrechtliches Gerichtsverfahren möglich.