VerfGH NRW zur Sperrklausel: Die Ret­tung des Wahl­rechts, lto.de v. 21.11.2017

Für Räte und Kreistage darf es in NRW keine Sperrklausel geben. Die entsprechende Änderung der Landesverfassung war rechtswidrig, entschied der VerfGH NRW. Das Urteil ist in vielerlei Hinsicht spektakulär, erklärt Robert Hotstegs.

LTO: Herr Hotstegs, Sie waren in dem Verfahren vor dem nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Vertreter der „Freie Bürger–Initiative/Freie Wählergemeinschaft“. Worum ging es in dem Fall?

Robert Hotstegs:
Die rot-grüne Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat 2016 mit den Stimmen der CDU-Opposition eine Sperrklausel bei Kommunalwahlen eingeführt. Damit sollten Parteien und Wählervereinigungen mindestens 2,5 Prozent der Stimmen holen müssen, um in die Räte und Kreistage einziehen zu können. Dafür wurde extra Art. 78 Abs. 1 der Landesverfassung (LVerf NRW) geändert.

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