Wer ist die stärkste Liste? Niemand., Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss v. 29.11.2016, Az. 12c K 5552/16.PVL

Ob das der Gesetzgeber so wollte? In einem aktuellen Verfahren konkurrierten maßgeblich zwei Beamtenlisten in der Wahl zum Personalrat miteinander und zogen jeweils mit drei Beamtenvertretern in den neuen Personalrat ein. Bei der späteren Entscheidung über die Freistellung von Personalratsmitgliedern wurde zunächst – wie im Gesetz vorgesehen – die vorsitzende Person freigestellt, in einer Blockabstimmung wurden aber auch drei Stellvertreter freigestellt. Fraglich war daher, ob nicht als „Nummer 2“ eigentlich ein Vertreter der stärksten Liste zu wählen gewesen wäre. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen war das nicht erforderlich, denn es gäbe schlicht keine stärkste Liste. Auf die Stimmabgabe käme es nicht an, nur auf die gewählten Mitglieder im Personalrat. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Im Juni 2016 fand bei der beteiligten Stadt die Wahl des beteiligten Personalrats statt. Dieser besteht aus 25 Mitgliedern. Die Gruppe der Beamten ist mit 6 Mitgliedern vertreten, von denen jeweils 3 Mitglieder der Liste DFeuG und der Liste ver.di entstammen. Für die Gruppe der Beamten hatte die Liste DFeuG mehr Stimmen erhalten als die Liste ver.di.

In der konstituierenden Sitzung des beteiligten Personalrats am 10. Juni 2016 erfolgte die Wahl der vorsitzenden Person als auch ihrer Stellvertreter, in der Sitzung am 15. Juni 2016 fanden die Entscheidungen über die insgesamt 13 vorzunehmenden Freistellungen statt. Auf Vorschlag der vorsitzenden Person erfolgten zunächst die Beschlüsse des beteiligen Personalrats über deren Freistellung sowie über die Freistellungen ihrer drei Stellvertreter. Die einstimmigen Beschlüsse wurden auch vom Antragsteller mitgetragen. In den anschließenden Beschlüssen über die weiteren Freistellungen – auch aus der Gruppe der Beamten – fand der Antragsteller, der von den der DFeuG angehörenden Personalratsmitgliedern für die Freistellung vorgeschlagen worden war, keine Berücksichtigung.

Der Antragsteller hat am 24. August 2016 den vorliegenden Antrag gestellt.

Er ist der Ansicht, dass die in § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW vorgesehene Reihenfolge nicht beachtet worden sei. Danach seien zunächst die vorsitzende Person und sodann je ein Mitglied der Gruppe, der die vorsitzende Person nicht angehöre, unter Beachtung der in dieser Gruppe am stärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen. Der beteiligte Personalrat habe das Instrument der Blockwahl dazu genutzt, die gesetzlichen Vorgaben zu umgehen. Die Umgehung des gesetzlich vorgesehenen gestuften Freistellungssystems könne nicht durch einen einstimmigen Beschluss des beteiligten Personalrats umgangen werden.

Der Antragsteller beantragt,

den beteiligten Personalrat zu verpflichten, ihn der beteiligten Stadt für die Freistellung von seinen dienstlichen Aufgaben vorzuschlagen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Der beteiligte Personalrat ist der Auffassung, anders als das Bundespersonalvertretungsgesetz in § 46 Abs. 3 stelle das LPVG NRW nicht auf die Anzahl der auf die Listen entfallenen Stimmen, vielmehr darauf ab, welche Liste in der jeweiligen Gruppe im Personalrat „am stärksten“ vertreten sei. Da hier beide Gruppen – DFeuG und ver.di – mit jeweils 3 Mitgliedern vertreten seien, sei damit eine „am stärksten vertretene Liste“ nicht vorhanden.

Die Beteiligte zu 2. trägt vor, es lägen keine unabweisbaren Gründe vor, den Vorschlägen des beteiligten Personalrats über die Freistellungen nicht zu entsprechen. Es komme nach § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG auf die Zahl der über die jeweilige Liste in den beteiligten Personalrat gewählten Mitglieder und nicht auf die für die jeweilige Liste abgegebenen Stimmen an. Weitere Regelungen zum Freistellungsverfahren sehe das Gesetz nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 42 Abs. 3 S. 1 LPVG NRW sind Mitglieder des Personalrats durch die Dienststelle von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und der Personalrat die Freistellung beschließt. Nach S. 2 ist zunächst die vorsitzende Person und sodann je ein Mitglied der Gruppe, der die vorsitzende Person nicht angehört, unter Beachtung der in dieser Gruppe am stärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen. Die Voraussetzung „in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretenen Liste“ bedarf vornehmlich dann der Auslegung, wenn – wie im vorliegenden Fall – zwei konkurrierende Listen – hier: DFeuG und ver.di – innerhalb einer Gruppe (hier: der Beamten) mit derselben Anzahl von Mitgliedern im Personalrat vertreten sind (hier: jeweils 3), auf eine der beiden Listen (hier: DFeuG) jedoch mehr Stimmen entfallen.

Aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass keine am stärksten vorhandene Liste vorhanden ist, wenn in einer Gruppe zwei Listen mit der gleichen Anzahl von Sitzen vertreten sind; auf die für die jeweilige Liste abgegebene Stimmenzahl ist nicht abzustellen. Wird der Begriff „vertreten“- wie vorliegend – im Sinne von „repräsentiert sein“ ohne weiteren Zusatz verwendet, deutet das auf die Maßgeblichkeit der Ebene der Vertreter anstelle der Vertretenen hin. Ein solches Verständnis wird erhärtet bei einem Vergleich mit Formulierungen im Bundespersonalvertretungsgesetz. In § 46 Abs. 3 S. 3 HS 1 BPersVG heißt es, dass im Falle der Durchführung der Wahl des Personalrats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl bei weiteren Freistellungen „auf die einzelnen Wahlvorschlaglisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen“ sind. § 33 S. 2 BPersVG schreibt für den Fall, dass weitere Personalratsmitglieder in den Vorstand zu wählen sind, unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl eines weiteren Vorstandsmitglieds aus derjenigen Liste vor, „die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat“. Es ist anzunehmen, dass der Landesgesetzgeber, hätte er im Rahmen des § 42 Abs. 3 S. 2 LPVG NRW die Zahl der auf die jeweilige Liste entfallenen Stimmen entscheidend sein lassen wollen, einen den Formulierungen in § 46 Abs. 3 S. 3 HS 1 BPersVG oder § 33 S. 2 BPersVG entsprechenden Wortlaut gewählt hätte. Der Zweck des Gebots zur Beachtung der in der Gruppe am stärksten vertretenen Liste innerhalb des § 42 Abs. 3 S. 2 LPVG NRW führt zu keiner von der Wortlautinterpretation abweichenden Auslegung. Es ist im Rahmen der Regelungen zur Freistellung das einzige Überbleibsel des Gruppenprinzips. Der Gesetzgeber hat damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht, (nur) insoweit einen Gruppenschutz weiterhin zu akzeptieren. Der Zweck der in § 42 Abs. 3 S. 2 LPVG NRW getroffenen Regelung, bei der Beschlussfassung über die Freistellung die in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen, der Ausschluss des Gruppenprinzips ist, wird infolgedessen nicht dadurch verletzt, dass bei gleich stark vertretenen Listen die auf eine Liste entfallende größere Stimmenzahl unberücksichtigt bleibt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 1993 – 1 B 2477/93.PVL -‚ juris, und 4. Januar 1994 – 1 B 2390/93.PVL –

Der Zweck der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 2 LPVG NRW zielt im Übrigen darauf ab zu verhindern, dass ein Mitglied der Gruppe, die nicht die vorsitzende Person stellt, gegen den Mehrheitswillen in dieser Gruppe zur Freistellung vorgeschlagen wird. Kommt es mithin entscheidend auf den Mehrheitswillen innerhalb der Gruppe an, kann nur auf die Zahl der über die jeweilige Liste in den Personalrat gewählten Vertreter abgestellt werden. Eine Berücksichtigung der Zahl der für die jeweilige Liste abgegebenen Stimmen hat dabei außer Betracht zu bleiben.

Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, § 42 Rn. 137.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Auslegung führt der Umstand, dass die Liste DFeuG, auf der der Antragsteller positioniert gewesen ist, mehr Stimmen als die konkurrierende Liste ver.di erlangt hat, ohne dass sich dies jedoch in einer höheren Mitgliederzahl in der Gruppe der Beamten geführt hat (beide Listen stellen jeweils 3 Mitglieder), nicht dazu, dass dem Antragsteller der begehrte Anspruch auf Freistellung zusteht.

Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.