Rückübertragung von in der DDR zur Erlangung einer Ausreisegenehmigung veräußertem Vermögen regelmäßig nur nach Vermögensgesetz möglich, Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 24.04.2003, Az. 3 C 6.02

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat ent­schie­den, dass das Be­geh­ren auf Rück­über­tra­gung eines zur Er­lan­gung einer Ge­neh­mi­gung zur dau­er­haf­ten Aus­rei­se aus der DDR ver­äu­ßer­ten Grund­stücks und/oder Ge­bäu­des in der Regel aus­schließ­lich auf das Ver­mö­gens­ge­setz ge­stützt wer­den kann. Greift im kon­kre­ten Ein­zel­fall ein Ver­mö­gens­schä­di­gungs­tat­be­stand des Ver­mö­gens­ge­set­zes nicht ein und ist des­halb kein Rück­über­tra­gungs­an­spruch nach die­sem Ge­setz ge­ge­ben, be­steht grund­sätz­lich keine Mög­lich­keit, den ge­wünsch­ten Er­folg über das Ver­wal­tungs­recht­li­che Re­ha­bi­li­tie­rungs­ge­setz zu er­rei­chen.

In dem der Ent­schei­dung zu­grun­de lie­gen­den Fall be­gehr­ten die Klä­ger ihre ver­wal­tungs­recht­li­che Re­ha­bi­li­tie­rung nach dem Ver­wal­tungs­recht­li­chen Re­ha­bi­li­tie­rungs­ge­setz wegen des Ver­lus­tes ihres Wohn­hau­ses im Zu­sam­men­hang mit ihrer Aus­rei­se aus der DDR im Jahre 1987. Sie waren Ei­gen­tü­mer eines Ein­fa­mi­li­en­hau­ses, das sie auf einem volks­ei­ge­nen Grund­stück er­rich­tet hat­ten, an dem ihnen ein un­be­fris­te­tes Nut­zungs­recht ein­ge­räumt wor­den war. Sie mach­ten gel­tend, ihnen sei von DDR-Be­hör­den un­miss­ver­ständ­lich er­klärt wor­den, ihr Ei­gen­heim ver­äu­ßern zu müs­sen, um aus­rei­sen zu kön­nen. Nur des­halb hät­ten sie sei­ner­zeit den auch in­halt­lich dik­tier­ten „Zwangs­ver­kauf“ vor­ge­nom­men. Nach­dem ein Ver­fah­ren auf Rück­über­tra­gung des Ei­gen­tums an dem Ein­fa­mi­li­en­haus nach dem Ver­mö­gens­ge­setz kei­nen Er­folg ge­habt hatte, be­an­trag­ten die Klä­ger ihre ver­wal­tungs­recht­li­che Re­ha­bi­li­tie­rung nach dem Ver­wal­tungs­recht­li­chen Re­ha­bi­li­tie­rungs­ge­setz.

Mit sei­nem heute er­gan­ge­nen Ur­teil grenzt das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt die Re­ge­lungs­be­rei­che von Ver­mö­gens­ge­setz und Ver­wal­tungs­recht­li­chem Re­ha­bi­li­tie­rungs­ge­setz ge­gen­ein­an­der ab und stellt klar, das Ver­mö­gens­ge­setz er­fas­se Maß­nah­men, die in ers­ter Linie auf den Ent­zug des zu­rück­ver­lang­ten Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des ge­rich­tet ge­we­sen seien, wäh­rend Un­rechts­maß­nah­men im Sinne des Ver­wal­tungs­recht­li­chen Re­ha­bi­li­tie­rungs­ge­set­zes durch grob rechts­staats­wid­ri­ge Ein­grif­fe in die Per­sön­lich­keits­sphä­re des Ge­schä­dig­ten ge­kenn­zeich­net seien. Nach den bin­den­den Fest­stel­lun­gen des Ver­wal­tungs­ge­richts war das staat­li­che Ver­äu­ße­rungs­ver­lan­gen im Falle der Klä­ger nicht auf ihre po­li­ti­sche Ver­fol­gung ge­rich­tet. Es habe viel­mehr dem Ei­gen­tums­recht der DDR ent­spro­chen, das einen Fort­be­stand des Nut­zungs­rechts an einem volks­ei­ge­nen Grund­stück und des Ge­bäu­de­ei­gen­tums nach der Über­sied­lung in die Bun­des­re­pu­blik nicht zu­ge­las­sen habe. Auf die­ser Grund­la­ge hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt er­kannt, die staat­li­che Vor­ge­hens­wei­se sei vom Re­ge­lungs­be­reich des Ver­mö­gens­ge­set­zes er­fasst. Da § 1 Abs. 1 Satz 2 des Ver­wal­tungs­recht­li­chen Re­ha­bi­li­tie­rungs­ge­set­zes für einen sol­chen Fall die An­wend­bar­keit die­ses Ge­set­zes aus­schlie­ße, habe die ein­zig auf die­ses Ge­setz ge­stütz­te Klage kei­nen Er­folg haben kön­nen.

BVerwG 3 C 6.02 – Ur­teil vom 24.04.2003