Endlich: notwendige Änderung des Bundesbeamtengesetzes kommt, Bundestag, aktuelle Meldung (hib) vom 24.11.2014

Das Bundesbeamtengesetz und weitere dienstrechtliche Vorschriften sollen nach dem Willen der Bundesregierung geändert werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/3248) sieht unter anderem vor, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgeltung von Erholungsurlaub, der krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht realisiert wurde, gesetzlich nachzuvollziehen. Die Richter hatten der Vorlage zufolge entschieden, dass Beamte einen Anspruch auf eine solche Abgeltung haben. Da die Abgeltung von Urlaub derzeit im Bundesbeamtengesetz und in der Erholungsurlaubsverordnung nicht vorgesehen ist, sollen die urlaubsrechtlichen Regelungen entsprechend geändert werden.

Bei einer der weiteren im Entwurf vorgesehenen Änderungen geht es laut Regierung um eine Regelung im Bundesbeamtengesetz, die zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bis Ende 2014 einen Laufbahnwechsel ermöglicht, verbunden mit der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt.

Diese Regelung ziele insbesondere auf Polizeivollzugsbeamte des Bundes, die wegen Polizeidienstunfähigkeit einen Laufbahnwechsel vollzogen haben. Sie ermögliche praktisch nur die Versetzung in das nächstniedrigere Amt. Da für den Wechsel solcher Polizeibeamter in den nichttechnischen Verwaltungsdienst „typischerweise ein Beförderungsamt benötigt“ werde, steht dieses dann für eine Beförderung „originärer“ Verwaltungsbeamter nicht mehr zur Verfügung. Bleibe die derzeitige Rechtslage unverändert, sei davon auszugehen, dass polizeidienstunfähige, aber allgemein dienstfähige Beamte künftig mangels geeigneter Planstellen in den Ruhestand versetzt werden müssen. Entsprechend dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ soll daher mit der Neuregelung ermöglicht werden, Beamte „nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn in das Eingangsamt dieser Laufbahn zu versetzen“.

Anmerkung von Rechtsanwalt Robert Hotstegs:

Es ist schon überraschend, wie lange die Mühlen in Berlin mahlen. Denn die erste ausdrücklich beamtenrechtliche Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union stammt aus dem Jahr 2012, ganz zu schweigen von der vorherigen Diskussion innerhalb der deutschen Verwaltungsgerichte (wir berichteten erstmals 2009 über eine Entscheidung aus Düsseldorf) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu (privatrechtlichen) Arbeitnehmern. Der bundesdeutsche und die vielen Landesgesetzgeber werden nicht darum herumkommen, immer mehr zu akzeptieren, dass das Europarecht nicht nach Arbeitnehmern und Beamten unterscheidet. Das ist eine nationale Besonderheit, die aber europarechtlich beinahe ohne Belang ist. Aus Sicht des Europarechts sind auch Beamte „Arbeitnehmer“. Dies wird auch in den nächsten Jahr wohl die größten Veränderungen im Beamtenrecht herbeiführen. Aber genau dies ist auch im Grundgesetz so angelegt. Denn dort heißt es ja seit ein paar Jahren: „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“ Widmen wir uns also weiter der Fortentwicklung.