Schutz für Freistellung eines Personalrats im Eilverfahren, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 17.12.2014, Az. 40 L 2451/14.PVL

Im Personalrat bilden sich oft Fraktionen anhand der Grenzen der Gewerkschaftszugehörigkeit. Wenn ein Streit juristisch eskaliert und eine Mehrheitsfraktion ein Personalratsmitglied ausschließen und ihm die Freistellung entziehen will, besteht hiergegen Rechtsschutz. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stellt auch klar, dass dem Entzug der Freistellung sehr enge Grenzen gezogen sind, die Gründe müssen jeweils dem Landespersonalvertretungsgesetz zuzuordnen sein. Nicht jeder Vorwurf berechtigt zum Entzug der Freistellung.

Die Entscheidung wird besprochen in den Zeitschriften DVBl 5/2015, 325ff. und ZfPR online.

Der Beschluss vom 17.12.2014 wurde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.03.2015 noch einmal bestätigt.

eigene Leitsätze:

1. Der Verlust der Freistellung bedeutet einen ganz wesentlichen Verlust an Einfluss auf die Führung der Geschäfte des Personalrats, so dass ein Personalratsmittel wirksamen Rechtsschutz nur im Eilverfahren erlangen kann.

2. Das Gruppenprinzip bindet den Personalrat bei Freistellungen, ob ausnahmsweise „stichhaltige Gründe“ für ein Abweichen vorliegen kann nicht im Eilverfahren geprüft werden.

3. Die bloße Stellung eines Antrags nach § 25 LPVG NRW, ein Personalratsmitglied auszuschließen, ist für sich genommen noch kein stichhaltiger Grund, von der gesetzlich vorgesehenen Freistellungsreihenfolge abzuweichen.

4. Auch Verstöße gegen die Wahlordnung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung oder gegen das Datenschutzgesetz, sowie der substanzlose Vorwurf einer „Bedrohung“ oder eines „Prozessbetrugs“ stellen keine „stichhaltigen Gründe“ dar.

5. Pflichtverletzungen eines Personalratsmitglieds sind anhand des Landespersonalvertretungsgesetzes darzulegen und zu begründen.

Beschluss des Verwaltungsgerichts:

Der Beteiligte zu 1) [= der Personalrat] wird im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig, längstens bis zu einer erstinstanzabschließenden Entscheidung in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren verpflichtet, den Antragsteller dem Beteiligten zu 2) [= dem Oberbürgermeister] zur weiteren Freistellung vorzuschlagen.

Klarstellend wird vorläufig festgestellt, dass die Beschlüsse des Beteiligten zu 1) vom 16. Oktober 2014 (111. Sitzung, TOP 20 der Niederschrift) und vom 23. Oktober 2014 (112. Sitzung, TOP 20 der Niederschrift) in der Fassung der Erklärung vom 13. November 2014 (115. Sitzung, TOP 27 der Niederschrift), den Antragsteller dem Beteiligten zu 2) nicht mehr zur Freistellung vorzuschlagen, unwirksam sind.

Gründe

Der Antrag, über den der Vorsitzende der Fachkammer wegen Eilbedürftigkeit allein und ohne vorhergehende mündliche Anhörung der Beteiligten entscheidet, hat Erfolg.

Der Antragsteller hat sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Das gilt auch, soweit der Antragsteller jedenfalls teilweise die faktische Vorwegnahme der Hauptsache anstrebt, denn wirksamer Rechtsschutz ist im Hauptsacheverfahren wegen dessen voraussichtlicher Dauer nicht zu erlangen. Der Verlust der Freistellung bedeutet einen ganz wesentlichen Verlust an Einfluss auf die Führung der Geschäfte des Personalrats, so dass dem Antragsteller nicht zumutbar ist, auf eine abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu warten.

Vgl zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Personalvertretungsrecht, insbesondere denen für eine Vorwegnahme der Hauptsache: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2014 – 20 B 55/14.PVB, PersV 2014, 318 zum Freistellungsverfahren, und vom 20. August 2013 – 20 B 585/13.PVL, PersR 2013, 467, im Allgemeinen.

Die vom Beteiligten zu 1) gefassten Beschlüsse, den Antragsteller dem Beteiligten zu 2) nicht mehr zur Freistellung vorzuschlagen, bzw. den früheren Antrag auf Freistellung zu widerrufen, sind unwirksam. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der Beteiligte zu 1) vorläufig verpflichtet ist, ihn (den Antragsteller) dem Beteiligten zu 2) zur (weiteren) Freistellung vorzuschlagen.

Vgl zur Tenorierbarkeit des Anspruchs: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 -16 A 3259/08.PVL, PersV 2011, 23, und vom 19. Februar 2001 – 1 B 1591/00.PVL, PersR 2001, 470.

Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW beschließt der Personalrat, welche seiner Mitglieder er der Dienststelle zur Freistellung vorschlägt. Satz 2 gibt vor, dabei zunächst die vorsitzende Person und sodann je ein Mitglied der Gruppe, der die vorsitzende Person nicht angehört, unter Beachtung der in dieser Gruppe am stärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen. Es ist anerkannt, dass das Gruppenprinzip den Personalrat beim Vorschlag der freizustellenden Personen weitgehend bindet. Allenfalls stichhaltige Gründe können unter Umständen eine Abweichung rechtfertigen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 – 16 A 3259/08.PVL, PersV 2011, 23, und vom 18. September 2009 – 16 A 2260/08.PVL, NWVBI. 2009, 68, bestatigt durch BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2009-6 PB 24.08, PersR 2009, 126 zur Vorgngerregelung des § 42 Abs. 3 LPVG NRW 2007, der ebenfalls von „berücksichtigen“ sprach, allerdings bezogen auf die Vorstandsmitglieder des Personalrats.

Im Eilrechtsschutzverfahren lässt sich nicht klären, ob „stichhaltige Gründe“ überhaupt eine Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge rechtfertigen können.

Zweifelnd: OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2014 – 20 B 55/14.PVB, PersV 2014. 318 zum vergleichbaren Wortlaut des BPersVG.

Doch selbst wenn man eine Befugnis des Personalrats zur Abweichung im Ausnahmefall annehmen wollte, lässt sich dessen Vorliegen unter den obwaltenden Umständen für den Antragsteller nicht hinreichend sicher feststellen.

Da die vorsitzende Person des Beteiligten zu 1) der Gruppe, vgl. § 6 LPVG NRW, der Beschäftigen angehört, muss er den Antragsteller als Mitglied der Gruppe der Beamten zur Freistellung vorschlagen, weil nicht glaubhaft gemacht ist, dass gegen dessen Freistellung stichhaltige Gründe sprechen.

Solche stichhaltigen Gründe sind bislang nicht glaubhaft gemacht.

Die bloße Stellung des von der Fachkammer noch nicht entschiedenen Antrags nach § 25 LPVG NRW, den Antragsteller aus dem Beteiligten zu 1) auszuschließen, ist für sich genommen noch kein stichhaltiger Grund, von der gesetzlich vorgesehenen Freistellungsreihenfolge abzuweichen.

Auch die zur Begründung des Ausschlussantrags erhobenen Vorwürfe lassen vorläufig nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller wegen grober Verletzung seiner Pflichten nach dem LPVG NRW auszuschließen wäre, was evtl. einen stichhaltigen Grund im hier erörterten Sinne darstellen könnte. Mit den beschränkten Mitteln, die im Eilrechtsschutzverfahren zur Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung stehen, lässt sich nicht hinreichend sicher klären, ob der Antragsteller die Löschung des (digitalen) Unterordners über die Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten (vgl. § 94 SGB IX) aus dem Personalratslaufwerk („G:\Personalrat“) zu Recht oder zu Unrecht veranlasst hat. Es lässt sich auch nicht feststellen, inwieweit ihn am Abhandenkommen des (körperlichen) Aktenordners, der über die Wahl entstanden ist, eine Verantwortlichkeit trifft. Schließlich lässt sich derzeit nicht feststellen, dass – selbst wenn der Antragsteller pflichtwidrig gehandelt hätte – darin eine grobe Verletzung des LPVG NRW zu erblicken sein sollte, obwohl die Wahl nach der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO) und nicht nach dem LPVG NRW ablief. Auch die Aufbewahrungspflichten bzgl. der Wahlunterlagen ergeben sich aus § 16 SchwbVWO, nicht aus dem LPVG NRW: sie treffen die Schwerbehindertenvertretung, nicht den Personalrat. Aus dem Umstand, dass der Wahlvorstand für die Wahl nach der SchwbVWO auf die sächliche Ausstattung des Beteiligten zu 1) zurückgegriffen hat, macht die Wahl und die zugehörigen Unterlagen noch nicht zu einem Gegenstand, der in die Zuständigkeit des Beteiligten zu 1) und damit unter das LPVG NRW fällt.

Soweit der Beteiligte zu 1) in seinem Antrag nach § 25 LPVG NRW Verstöße gegen das Datenschutzgesetz NRW aufführt, bleiben diese offensichtlich außer Betracht, da nur Verstöße gegen das LPVG NRW maßgeblich sind. Nach § 65 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW obliegt dem Personalrat zwar die Einhaltung des Datenschutzes. Damit ist aber in erster Linie der Schutz der ihm in seiner Eigenschaft als Personalrat bekannt gewordenen Daten gemeint. Die ggfs. unbefugte Löschung zählt dazu weder nach § 65 Abs. 4 Satz 1 LPVG noch nach dem allgemeinen Gesetzesbefolgungsgebot, das aus § 29 Abs. 2 LPVG NRW hergeleitet wird.

Die übrigen Gründe, die in der hiesigen Antragserwiderung und den ihr beigefügten Anlagen aufgeführt werden, sind nach Aktenlage weit davon entfernt, „stichhaltig“ in dem Sinne zu sein, dass sie eine Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe des § 42 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW rechtfertigen könnten. Für die dem Antragsteller vorgehaltene Äußerung der Rechtsmeinung, dass wissentlich rechtswidriges Handeln arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen haben kann, liegt das auf der Hand, ohne dass es einer näheren Begründung bedürfte. Der Antragsteller hat als Personalratsmitglied nämlich keinerlei Einfluss auf die arbeits- oder dienstrechtliche Ahndung evtl. Fehlverhaltens durch den Dienstherrn. Verständige Personalratsmitglieder lassen sich durch solche Äußerungen, zumal wenn sie in einer vermutlich emotional aufgeheizten Situation wie hier gefallen sind, nicht beeindrucken. Sie stellen, selbst wenn sie unrichtig sein sollten, keine schwerwiegenden Verstöße gegen die innere Ordnung der Personalratssitzung dar („Bedrohung“), zumal dem Personalratsvorsitzenden genügend Möglichkeiten zu Gebote stehen, die Ordnung wiederherzustellen, sollte sie zeitweise gestört werden.

Dasselbe gilt für den angeblichen, versuchten Prozessbetrug. Da das Gericht im hiesigen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren keine vermögenswirksame Entscheidung trifft, scheidet ein Prozessbetrug (vgl. § 263 StGB) schon begrifflich von vornherein aus. Darüber hinaus hält die Fachkammer diesen Vorhalt für gänzlich neben der Sache liegend, da die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren – bis zur Grenze der Täuschung – prozessual nicht gehindert sind, nur das für sie jeweils Vorteilhafte vorzutragen, in der sicheren Annahme, dass die übrigen Beteiligten das für sie Vorteilhafte ebenfalls vortragen werden, so dass sich für das Gericht ein hinreichend vollständiges Bild ergeben wird. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

Fehlt es nach alledem jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht aller Voraussicht nach an einem stichhaltigen Grund, die Gruppe der Beamten beim Beschluss über den zur Freistellung Vorzuschlagenden zu übergehen, verdichtet sich die Pflicht des Beteiligten zu 1) auf die Person des Antragstellers. Denn der Antragsteller ist derzeit der einzige zur Freistellung bereite Beamte aus der Liste der komba. Er genießt darüber hinaus – schriftlich bestätigt – das Vertrauen der Liste komba und damit der Mehrheit der Beamten im Beteiligten zu 1).

Die Verpflichtung, den Antragsteller zur Freistellung vorzuschlagen, macht den Antrag zu 2), dem Beteiligten zu 1) zu untersagen, einen weiteren Beschäftigten (Arbeitnehmer) vorzuschlagen, entbehrlich. Deswegen kann offen bleiben, ob dem Antragsteller für diesen negativen (Drittuntersagungs-)Antrag überhaupt eine Antragsbefugnis zukommt.

Eine Kostenentscheidung unterbleibt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.