Personalrat darf Zustimmung per Email verweigern, Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 22.08.2014, Az. 33 K 3320/13.PVB

Auf unsere Anforderung hin hat das Verwaltungsgericht Köln eine spannende Entscheidung im Personalvertretungsrecht (Bund) veröffentlicht: danach darf ein Personalrat seine Zustimmung zu einer Personalmaßnahme auch per Email verweigern (§ 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG, § 66 Abs. 2 S. 5 LPVG NRW). Genau dies war zwischen Personalrat und Dienststelle streitig. Denn das unterschriebene Original, also die klassische „Schriftform“, ist erst nach Fristablauf bei dem Dienststellenleiter eingegangen. Das Verwaltungsgericht hat sich der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts angeschlossen. Die Frage bleibt aber weiterhin offen, weil das Verfahren nun beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig ist.

Tendenziell wird sich wohl auch das Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung anschließen. Ganz eindeutig ist dies aber nicht, weil das Personalvertretungsrecht auch an anderer Stelle (z.B. in § 19 BPersVG, § 16 LPVG NRW) auf die eigenhändige Unterzeichnung besonderen Wert legt und in diesen Fällen nach der Rechtsprechung weder Email noch Fax (!) zulässig sind, sondern nur das unterschriebene Original. An anderer Stelle wird sogar die „schriftliche“ Information gegen die „elektronische“ abgegrenzt (vgl. § 40 Abs. 4 S. 1 LPVG NRW), sodass es also wohl einen Unterschied nach dem Willen des Gesetzgebers geben soll. Auch stellt sich zumindest theoretisch die Frage, ob nicht die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ebenfalls Berücksichtigung finden könnten, wenn die Personalvertretung innerhalb eines Verfahrens beteiligt wird, das auf einen Verwaltungsakt gerichtet ist.

 

Beide Fragen diskutiert das Verwaltungsgericht Köln in seiner Entscheidung gar nicht bzw. nur kurz im letzten Absatz:

Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 02.05.2013 hinsichtlich der Zuweisung, Tätigkeitsübertragung und Eingruppierung der im Ablehnungsschreiben genannten Beschäftigten beachtlich gewesen ist.

G r ü n d e:

I.

Der Antragsteller ist der Personalrat des Jobcenters S. -T. -Kreis, der gem. § 44 h SGB II gegenüber dem Geschäftsführer des Jobcenters die Aufgaben der örtlichen Personalvertretung und im Stufenverfahren gem. § 44 c Abs. 3 SGB 2 gegenüber der Trägerversammlung des Jobcenters die Aufgaben der Stufenvertretung wahrnimmt.

Der Beteiligte zu 1) beabsichtigte, freie Personalstellen durch Annahme von Zuweisungen von Mitarbeitern der Agentur für Arbeit C. zu besetzen.

Unter dem 19.02.2013 versagte der Antragsteller gegenüber dem Beteiligten zu 1) seine Zustimmung zu der Zuweisung von 10 Mitarbeitern der Agentur für Arbeit C. . Er beanstandete hier im Wesentlichen, dass der Beteiligte gegen die maßgebliche Auswahlrichtlinie verstoßen habe, weil nicht alle Bewerber – ungeachtet ihrer bisherigen Beschäftigungsdienstelle – und keine Bewerber mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen im Auswahlverfahren berücksichtigt worden seien.

Der Beteiligte zu 1) leitete daraufhin das Stufenverfahren ein und übermittelte den Vorgang an die Trägerversammlung des Jobcenters S. -T. -Kreis, die Beteiligte zu 2).

Mit Schreiben vom 28.03.2013, das dem Antragsteller am 17.04.2013 zuging, bat der Vorsitzende der Beteiligten zu 2) – der Landrat des S. -T. -Kreises – den Antragsteller in seiner Funktion als Stufenvertretung um Zustimmung zu den beabsichtigten Personalmaßnahmen.

Mit E-Mail vom 02.05.2013 versagte der Antragsteller gegenüber der Beteiligten zu 2) seine Zustimmung zu den beabsichtigten Personalmaßnahmen mit der Begründung, dass die Personalmaßnahmen gegen die Auswahlrichtlinie und das Gebot der Bestenauslese verstießen. Das Schreiben vom 02.05.2013 ging der Beteiligten zu 2) am 06.05.2013 in Papierform zu.

Unter dem 17.05.2013 teilte die Beteiligte zu 2) dem Antragsteller mit, dass die beabsichtigten Personalmaßnahmen gem. § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs.2 Satz 5 BPersVG als vom Antragsteller gebilligt gelten, weil der Antragsteller die in § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG vorgesehene Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen nicht eingehalten habe. Die per Mail am 02.05.2013 übersandte Zustimmungsversagung genüge dem Schriftformerfordernis des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG nicht. Das schriftliche Originalschreiben sei erst nach Fristablauf am 06.05.2013 bei ihr eingegangen.

Der Antragsteller hat am 31.05.2013 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Seiner Auffassung hat die mit Mail vom 02.05.2013 erfolgte Zustimmungsversagung die Frist des § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG gewahrt. Nach der auf das Personalvertretungsrecht übertragbaren Rechtsprechung des BAG genüge die Textform des § 126 b BGB dem Schriftlichkeitserfordernis des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG. Die mit dem Schriftlichkeitserfordernis des § 69 BPersVG bezweckte Identitäts- und Vollständigkeitsfunktion werde auch durch das Textformerfordernis des § 126 b BGB gewährleistet. Die Kommunikation zwischen Personalrat und Dienststelle werde zur Vereinfachung und zur Beschleunigung zunehmend mithilfe von E-Mails abgewickelt. Gegen diese Praxis ergäben sich auch unter Identifizierungsgesichtspunkten keine Bedenken. Innerdienstlich könnten Sender und Empfänger von E-Mails ohne weiteres identifiziert werden. Über Signaturkarten, die eine eindeutige Identifizierung des Senders ermöglichen könnten, verfügten nur die wenigsten Beschäftigten.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass seine Zustimmungsverweigerung vom 02.05.2013 hinsichtlich der Zuweisung, Tätigkeitsübertragung und Eingruppierung der im Ablehnungsschreiben genannten Beschäftigten beachtlich gewesen ist.

Die Beteiligten beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Sie tragen vor: Sehe ein Gesetz – wie § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG für die Zustimmungsversagung des Personalrates – Schriftform vor, so gelte die gem. § 126 BGB geregelte Schriftform, mit der Folge, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen sei. Die E-Mail des Antragstellers vom 02.05.2013 genüge dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB nicht. Die fehlende Schriftform könne nicht gem. § 126 a BGB durch elektronische Form ersetzt werden, weil die Mail nicht mit einer elektronischen Signatur versehen gewesen sei. Die Rechtsprechung des BAG könne auf das Personalvertretungsrecht nicht übertragen werden. Die Rechtsprechung des BAG könne auch inhaltlich nicht überzeugen. Für eine Rechtsfortbildung bestehe kein Anlass. Hätte der Gesetzgeber die erleichterten Formvoraussetzungen auch für das Personalvertretungsrecht einführen wollen, hätte er die in § 126 b BGB vorgesehene Vereinfachung im Rahmen des Erlasses des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes im Jahre 2009 ins Personalvertretungsrecht übernehmen können. Die mit der eigenhändigen Unterschrift verfolgten Zwecke wie die Identitäts-, Echtheits- und Warnfunktion könnten mit dem bloßen Textformerfordernis des § 126 b BGB nicht ausreichend sichergestellt werden.

Mit Beschluss vom 01.07.2013 hat die Kammer den Beteiligten zu 1) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (33 L 790/13.PVB) vorläufig dazu verpflichtet, das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen. Aufgrund der einstweiligen Verfügung der Kammer ist ein Einigungsstellenverfahren durchgeführt worden. Die Einigungsstelle hat am 18.12.2013 eine Entscheidung getroffen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Der Antragsteller besitzt trotz zwischenzeitlicher Durchführung des Einigungsstellenverfahrens und Vollzug der streitigen Personalmaßnahmen das erforderliche Feststellungsinteresse. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über den gestellten Feststellungsantrag, wird die zwischen den Verfahrensbeteiligten streitige Rechtsfrage, ob eine per Mail übersandte Zustimmungsversagung das Schriftlichkeitsgebot des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG erfüllt, für zukünftige Mitbestimmungsverfahren geklärt.

Der Feststellungsantrag ist begründet. Die im Ablehnungsschreiben des Antragstellers vom 02.05.2013 genannte Personalmaßnahmen gelten nicht gem. § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt. Der Antragsteller hat seine Zustimmung fristgerecht mit beachtlichen Gründen versagt. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Beschlusses der Fachkammer vom 01.07.2013 in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 33 L 790/13.PVB, deren Richtigkeit durch das Vorbringen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren nicht in Zweifel gezogen wird. Hier hat die Kammer ausgeführt:

„Die genannten Personalmaßnahmen gelten nicht gem. § 69 Abs. 3 Satz 4, Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt. Nach dieser Bestimmung gilt die Personalmaßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat seine Zustimmung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen mit beachtlichen Gründen schriftlich verweigert. Der Antragsteller hat seine Zustimmung zu den beabsichtigten Personalmaßnahmen in seiner Funktion als Stufenvertretung mit seiner E-Mail vom 02.05.2013 rechtzeitig innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang des Anhörungsschreibens am 17.04.2013 mit beachtlichen Gründen versagt. Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG genügt eine Mitteilung per E-Mail, wenn diese den Erfordernissen des § 126 b BGB genügt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) für die mit § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG vergleichbare Bestimmung des § 99 Abs. 3 BetrVG bereits entschieden. Zur Begründung hat es in seinem Beschluss vom 10.03.2009 – 1 ABR 93/07 -, juris, unter anderem ausgeführt:

„Die Zustimmung des Betriebsrats gilt auch nicht deshalb als erteilt, weil seineE-Mail vom 16. Oktober 2006 den Anforderungen des Schriftlichkeitsgebots in§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht entspräche. Zu dessen Wahrung bedarf es nicht der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB. Es genügt die Einhaltung der Textform des § 126 b BGB. Deren Anforderungen wird die E-Mail vom 16. Oktober 2006 gerecht.

aa) Die E-Mail vom 16. Oktober 2006 erfüllt nicht die Voraussetzungen, die § 126 Abs. 1 BGB an die Form einer Urkunde stellt, wenn durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist. Es bedarf dann der eigenhändigen Unterzeichnung der Urkunde durch Namensunterschrift von Seiten des Ausstellers. Daran fehlt es.

bb) Der Formwirksamkeit der Mitteilung vom 16. Oktober 2006 steht das nicht entgegen. Für sie genügt die Einhaltung der Textform des § 126 b BGB. Die§§ 126 ff. BGB gelten unmittelbar nur für Rechtsgeschäfte. Die Verweigerungder Zustimmung und ihre Mitteilung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist kein Rechtsgeschäft, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf eine solche sind §§ 126 ff. BGB allenfalls analog anwendbar. Das setzt jeweils die gleicheInteressenlage wie bei Rechtsgeschäften voraus. Diese ist bei der Mitteilung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nur im Hinblick auf § 126 b BGB gegeben.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das in § 126 BGB vorgesehene Formerfordernis trotz des offenen Wortlauts der Vorschrift auf Rechtsgeschäfte beschränkt. Auf rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen ist die Bestimmung nicht unmittelbar anzuwenden…Daran hat die Ergänzung des § 126 BGB um § 126 a und § 126 b BGB durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) nichts geändert. Auch die neu eingefügten §§ 126 a, 126 b BGB sind vielmehr wegen des fortbestehenden Sachzusammenhangs mit den Bestimmungen über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte unmittelbar nur auf Willenserklärungen anwendbar. Für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen gelten sie allenfalls entsprechend…

(2) Die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist keine Willenserklärung, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Sie ist nicht auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts, sondern auf einen bloß tatsächlichen Erfolg gerichtet. Der Arbeitgeber soll dazu gebracht werden, von der Maßnahme, so wie geplant, Abstand zu nehmen. Ein vertragliches Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wird weder begründet noch inhaltlich verändert oder beendet. Der rechtliche Erfolg – das betriebsverfassungsrechtliche Verbot einer bereits endgültigen Durchführung der betreffenden Maßnahme – tritt allein von Gesetzes wegen und unabhängig davon ein, ob der Wille des Betriebsrats tatsächlich darauf gerichtet war…

(3) Danach ist eine entsprechende Anwendung von § 126 BGB auf die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht geboten. Normzweck und Interessenlage verlangen nicht nach einer eigenhändigen Unterzeichnung der schriftlichen Erklärung durch Namensunterschrift des Betriebsratsvorsitzenden. Das Schriftlichkeitserfordernis des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG soll gewährleisten, dass der Arbeitgeber auf sichere Weise Kenntnis von den Gründen erhält, die den Betriebsrat zur Verweigerung seiner Zustimmung bewogen haben. Der Arbeitgeber soll sich auf dieser Grundlage Klarheit über die Erfolgsaussicht des Ersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verschaffen können… Diesem Informations- und Klarstellungszweck genügt eine dem Arbeitgeber zugegangene schriftliche Erklärung auch ohne eigenhändige Namensunterschrift des Betriebsratsvorsitzenden. Die Gewährleistung der Identitäts- und die Vollständigkeitsfunktion ist zwar auch für die Mitteilung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unverzichtbar. Sie verlangt aber nicht notwendig nach einer Originalunterschrift. Person und Identität des Erklärenden stehen schon dann fest, wenn dessen Name angegeben wird. Vollständigkeit und inhaltlicher Abschluss der Erklärung lassen sich durch die Anbringung einer Grußformel, die maschinenschriftliche Namenswiedergabe oder Ähnliches unmissverständlich kenntlich machen…. Das ohne eine Originalunterschrift geringfügig höhere Fälschungsrisiko einer Mitteilung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann angesichts der rechtlichen Unschädlichkeit einer falschen Mitteilung vernachlässigt werden…

(4) Nach der objektiven Sach- und Interessenlage bei der Mitteilung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist die entsprechende Anwendung von § 126 b BGB geboten und ausreichend. Nach dieser Bestimmung muss, wenn Textform vorgeschrieben ist, die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Auf diese Weise stellt § 126 b BGB auch ohne das Erfordernis eigenhändiger Unterzeichnung sicher, dass die Identitäts- und Vollständigkeitsfunktionen einer schriftlichen Erklärung neben der ohnehin gegebenen Dokumentationsfunktion gewahrt sind…“

Diese vom BAG für das Betriebsverfassungsrecht angestellten Erwägungen sind auf die Bestimmung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG übertragbar. Die E-Mail vom 02.05.2013 genügt den Erfordernissen des § 126 b BGB. Sie ist zwar keine „Urkunde“. Die in ihr enthaltene Erklärung ist aber auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben worden. Der Inhalt einer elektronischen Datei mit Schriftzeichen kann vom Empfänger entweder gespeichert und damit bei Bedarf jederzeit aufgerufen oder zumindest ausgedruckt und auf diese Weise dauerhaft wiedergegeben werden. Die E-Mail des Personalrats nebst seines Begleitschreibens enthält den Namen des Vorsitzenden des Personalrates. Der Abschluss der Erklärung ist durch eine Grußformel und die Wiederholung des Namens samt der Funktion als Personalratsvorsitzender eindeutig kenntlich gemacht.“

Das Vorbringen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren gebietet keine andere rechtliche Beurteilung. Die von den Beteiligten genannte Entscheidung des OVG (20 A 2098/12.PVB) betrifft nicht die Form der Zustimmungsversagung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG, sondern die Form der Zustimmungserklärung eines Wahlbewerbers zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 2 BPersVWO. An das Schriftlichkeitsgebot der Zustimmungsversagung nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG sind demgegenüber weniger strenge Anforderungen zu stellen. Die Kommunikation zwischen Personalvertretung und Dienststelle im Mitbestimmungsverfahren nach § 69 BPersVG findet im innerdienstlichen Bereich statt. Sender und Empfänger einer Mitteilung können im rein innerdienstlichen Bereich – sofern die Mitteilung wie hier die Voraussetzungen des § 126 b BGB erfüllt – aufgrund interner Bekanntheit ohne weiteres verifiziert werden.

Das Verfahren ist beim Oberverwaltungsgericht unter dem Az. 20 A 1868/14.PVB anhängig. (Stand: 09.12.2014)