Kopftuchtragen kein Hindernis für die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2013, 26 K 5907/12

Das Tragen eines Kopftuches stellt kein Hindernis für die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen dar. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 08.11.2013 entschieden.
Die entsprechende Pressemitteilung des Gerichts führt im Wortlaut aus:

„Mit dem heute in öffentlicher Sitzung verkündeten Urteil hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf den Kreis Mettmann verpflichtet, über den Antrag einer Muslimin, welche aus religiösen Gründen auch während der Dienstausübung ein Kopftuch tragen möchte, auf Einstellung als Beamtin auf Probe in den allgemeinen Verwaltungsdienst neu zu entscheiden. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende dargelegt, dass anders als bei einer Lehrerin im Schuldienst das Tragen eines Kopftuches kein Hindernis für die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen sei. Auch die Einschätzung des Kreises, der Klägerin fehle die charakterliche Eignung, und aufgrund wechselnder und widersprüchlicher Aussagen im Hinblick auf ihre Bereitschaft, auf das Tragen des Kopftuches ggf. zu verzichten, sei ein irreparabler Vertrauensverlust eingetreten, bestätigte sich für das Gericht sowohl nach Aktenlage als auch nach einer eingehenden persönlichen Befragung der Klägerin nicht.

Gegen das Urteil ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

Aktenzeichen: 26 K 5907/12“.

Das Urteil verdeutlicht, dass das Tragen religiöser Symbole den Dienstherrn nicht per se berechtigt, eine Verbeamtung abzulehnen. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalles, insbesondere der konkrete Tätigkeitsbereich der/des um die Übernahme in das Beamtenverhältnis Nachsuchenden.

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