Der Elektronische Rechtsverkehr für die Anwaltschaft kommt ab 2018

Das Bundeskabinett hat am 19. Dezember 2012 den Gesetzentwurf zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) mit den Gerichten angenommen. Nimmt der Bundestag diesen Regierungsentwurf an, steht die forensisch tätige Anwaltschaft vor weitreichenden Neuregelungen. Der Entwurf sieht unter anderem eine Zwangsverpflichtung zum ERV mit den Gerichten für alle Anwälte ab dem 1. Januar 2022 vor. Bis zum 1. Januar 2016 muss die Bundesrechtsanwaltskammer für jeden Anwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach schaffen. Ab 1. Januar 2018 wird der elektronische Zugang zu allen deutschen Gerichten ohne qualifizierte elektronische Signatur (qeS) bei Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges eröffnet sein. Eine Öffnungsklausel erlaubt den Ländern, das Inkrafttreten der Zugangsregelungen bis zum 1. Januar 2022 hinauszuschieben. Erst ab 1. Januar 2022 ist der elektronische Zugang zu den Gerichten bundeseinheitlich eingeführt. Damit bleibt in einzelnen Ländern voraussichtlich keine Erprobungsphase für die Justiz. Der DAV begleitet das Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich positiv, hat zugleich zu einzelnen Regelungen mehrfach kritisch Stellung genommen (s. Stellungnahmen Nrn. 64/2012 und 87/2012).

Quelle: DAV-Depesche Nr. 51/12 vom 20. Dezember 2012